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Newsletter 23 Mai 2024 · Österreich

Schillernde OGH-Ent­schei­dung stellt Schieds­klau­seln in Ge­sell­schafts­ver­trä­gen auf den Prüfstand

5 min. Lesezeit

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NewsFlash | 23. Mai 2024

In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung 18 OCg 3/22y, der die Strukturreform im Tiroler Swarovski-Konzern zugrunde liegt, widmet sich der OGH der Frage der objektiven Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften. Der OGH gelangt dabei zum Schluss, dass Beschlussmängelstreitigkeiten ohne hinreichende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte aller Gesellschafter, die bereits in der Schiedsvereinbarung verankert sein müssen, nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein können. Schiedsklauseln in Gesellschafterverträgen müssen damit nunmehr besondere Anforderungen erfüllen, damit Beschlussmängelstreitigkeiten objektiv schiedsfähig sind. Diesen Anforderungen werden aktuell nur die wenigsten Schiedsvereinbarungen in Personen- oder Kapitalgesellschaftsverträgen genügen. Es besteht also Handlungsbedarf für Gesellschafter, wenn sie auch in Zukunft allfällige „Gesellschafterstreite“ lieber vor Schiedsgerichten als staatlichen Gerichten austragen möchten. Denn diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften.

Kernaussagen der Entscheidung

In einer Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft („KG“) wurde – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschafter – das Haftkapital um EUR 350 Mio. auf EUR 400 Mio. erhöht. Zur Übernahme der gesamten Erhöhung des Haftkapitals wurde nur eine neue Kommanditistin zugelassen, deren Beitritt zur KG zugleich genehmigt wurde. Die neue Kommanditistin sollte damit eine Beteiligung an der KG von 82,5% erhalten. Mehrere, aber nicht sämtliche Gesellschafter haben daraufhin das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Schiedsgericht angerufen und die Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse begehrt. Die Schiedsklage richtete sich – wie im Gesellschaftsvertrag der KG vorgesehen – ausschließlich gegen die KG. Das Schiedsgericht stellte mit seinem Schiedsspruch fest, dass die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse unwirksam und nichtig seien.

Die im Schiedsverfahren unterlegene Gesellschaft begehrte in der Folge die Aufhebung des Schiedsspruches gemäß § 611 ZPO vor dem OGH. Unter anderem machte sie dabei geltend, dass Beschlussmängelstreitigkeiten ohne hinreichende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte aller Gesellschafter, die bereits in der Schiedsvereinbarung vorgesehen sein müssen, nicht objektiv schiedsfähig seien. Denn ohne derartige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, die insbesondere die Einbindung der Gesellschafter in die Konstituierung des Schiedsgerichts gewährleisten müssen, könne der Schiedsspruch keine Wirkung gegenüber den Gesellschaftern entfalten.

Der OGH ist in seiner Entscheidung dieser Position gefolgt. Demnach ist das in Art 6 EMRK verankerte Grundrecht auf ein faires Verfahren nur dann gewahrt, wenn alle Gesellschafter rechtzeitig vom Schiedsverfahren informiert wurden und an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken konnten. Diese Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte aller Gesellschafter müssen bereits in der Schiedsklausel geregelt werden. Denn nur unter dieser Bedingung kann eine Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein (objektive Schiedsfähigkeit), weil ansonsten eine Wirkungserstreckung auf alle nicht am Verfahren als Partei beteiligten Gesellschafter ausscheide. Es genügt demgegenüber ausdrücklich nicht, wenn diese Rechte im Verfahren den Gesellschaftern bloß tatsächlich eingeräumt wurden. Somit orientierte sich der OGH stark an der als „Schiedsfähigkeit I -IV“ bekannten Rechtsprechung des BGH.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann objektiv schiedsfähig ist, wenn die Schiedsvereinbarung entsprechend ausgestaltet ist. Folgende (Mindest-)Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • alle Gesellschafter müssen Parteien der Schiedsvereinbarung sein;
  • sie müssen von der Einleitung und dem Fortgang des Schiedsverfahrens informiert werden und dem Schiedsverfahren als Nebenintervenienten beitreten können; und
  • sie müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt.

Ansonsten droht – wie diese Entscheidung des OGH eindrücklich zeigt – eine Aufhebung des Schiedsspruches mangels objektiver Schiedsfähigkeit, selbst wenn das Schiedsgericht das Verfahren noch so umsichtig geführt hat.

Auswirkungen für die Praxis

Die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis sind weitreichend.

Akut betroffen sind sämtliche anhängige Schiedsverfahren über Beschlussmängelstreitigkeiten in Personen- oder Kapitalgesellschaften, wenn die gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung den Anforderungen des OGH nicht genügt. Die objektive Schiedsfähigkeit ist nicht nur Voraussetzung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Fehlen stellt außerdem einen von Amts wegen wahrzunehmenden Grund für die Aufhebung eines dennoch ergangenen Schiedsspruchs sowie einen Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgrund nach Art V Abs 2 lit a des New Yorker Übereinkommens dar.

Schließlich wird es auch in Zukunft Beschlussmängelstreitigkeiten geben, insbesondere in (potenziell) konfliktbehafteten Familiengesellschaften. Will man sicherstellen, dass derartige Streitigkeiten auch weiterhin vor Schiedsgerichten ausgetragen werden können, empfiehlt es sich daher, bestehende Schiedsklauseln in Gesellschafterverträgen auf ihre Gültigkeit zu prüfen und allenfalls eine an die neue Judikatur angepasste Schiedsklausel aufzunehmen. Sowohl die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) als auch das Swiss Arbitration Centre stellen eine Musterschiedsklausel sowie eine ergänzende Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zur Verfügung, die die besonderen Anforderungen von Gesellschafterstreitigkeiten berücksichtigen. Für die Wiener Regeln bietet das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) aktuell nichts Vergleichbares an. Eine baldige Ergänzung der Wiener Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sowie eine entsprechende Musterschiedsklausel, die die Besonderheiten der österreichischen Rechtsprechung abdecken, wären aber jedenfalls zu begrüßen.

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