In der Praxis erlauben immer mehr ausländische Unternehmen ihren österreichischen Dienstnehmern im Homeoffice zu arbeiten.
Das birgt für die ausländischen Unternehmen das Risiko, dass durch die Homeoffice Tätigkeit eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens in Österreich begründet wird.
Die Betriebsstättenrisiken sind in der Vergangenheit in Österreich oft strenger beurteilt worden, als in anderen EU-Ländern - etwa in Deutschland.
Im November 2025 hat die OECD klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte auslösen kann.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) folgte nun mit einer Information vom 4. Jänner 2026.
Entschärfungen
Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick:
- 50% der Arbeitszeit im Homeoffice: eine Betriebsstätte soll nur dann ausgelöst werden, wenn der österreichische Dienstnehmer mindestens 50% der Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten im Homeoffice ausübt.
- Wirtschaftlicher Grund: Neu ist, dass es wesentliche geschäftliche Gründe geben muss, warum das Unternehmen die Homeoffice Tätigkeit in Österreich benötigt.
Beispiel: es gibt wichtige Kunden in Österreich und die physische Anwesenheit der Dienstnehmer in Österreich erleichtert die Kundenbetreuung vor Ort.
Eine Betriebsstätte wird nur dann ausgelöst, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies sollte es internationalen Konzernen in Zukunft erleichtern, österreichischen Dienstnehmern die Job-Ausübung im Homeoffice zu gestatten.
Gewährt ein Unternehmen seinen österreichischen Dienstnehmern Homeoffice, um Dienstnehmer zu gewinnen und längerfristig zu binden, liegt kein wirtschaftlicher Grund im oben genannten Sinn vor und solle keine Betriebsstätte ausgelöst werden.
Wir empfehlen, Betriebsstättenrisiken zu prüfen.
Wir beraten zu Vermeidung von Betriebsstättenrisiken, Selbstanzeigen zum Schutz des Managements, Anpassung der Verrechnungspreismethoden und Vermeidung von Doppelbesteuerung.