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Clemens Grossmayer

Partner

Kontakt
CMS Reich-Rohrwig Hainz
Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2
1010 Wien
Österreich
Sprachen Englisch, Deutsch

Clemens Grossmayer ist Partner von CMS und Mitglied des Transaktionsteams. Er ist Experte für Gesellschaftsrecht/M&A. Seit 2005 ist er bei CMS in Wien tätig. 

Clemens Grossmayer berät Klienten bei nationalen und internationalen M&A-Transaktionen sowie bei der Gründung von Joint Ventures. Er hat umfangreiche Erfahrung in der Strukturierung und Umsetzung komplexer grenzüberschreitender Umstrukturierungen und Carve-out-Transaktionen. Darüber hinaus berät er in allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und Corporate Governance-Fragen. 
Clemens Grossmayer hält an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien eine Vorlesung über das Verhandeln von M&A-Verträgen. 
Clemens Grossmayer publiziert regelmäßig zu gesellschafts- und unternehmensrechtlichen Themen. Seine Dissertation zu einem sanierungsrechtlichen Thema wurde mit dem Walther-Kastner-Preis 2010 des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers ausgezeichnet.

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"David Kohl and Clemens Grossmayer have excellent knowledge and a very good relationship. Highly recommended."

The Legal 500, 2023

"Clemens Grossmayer is very pragmatic, commercial and goal-oriented, he is a calm negotiator and also ensures that every process runs smoothly and efficiently, we were always happy to have him on our side."

The Legal 500, 2022

Mitgliedschaften und Funktionen

  • Rechtsanwaltskammer Österreich
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Auszeichnungen und Rankings

  • 2024 Deal of the year, CEE Legal Matters
  • Clemens Grossmayer wurde 2021 als Acritas Star nominiert.
  • Clemens Grossmayer ist von der deutschen JUVE im Bereich Corporate/M&A empfohlen. JUVE 2014/2015
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Veröffentlichungen

  • Grossmayer/Hanslik, Big Deal? M&A-Verträge richtig verhandeln! (LexisNexis, 2013).
  • Einlagenrückgewähr – drei aktuelle Entscheidungen, ecolex 2013, 951.
  • Gläubigerschutz bei Abspaltungen (Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 2010).
  • Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG, ecolex 2008, 1023.
  • Fida/Graessner/Grossmayer, Gesellschaftsformen im österreichischen Recht, in International Bureau of Fiscal
  • Documentation/Deutsches Steuerberaterinstitut e.V./Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (Hrsg), Steuerberater Handbuch Europa (2008).
  • Fida/Grossmayer, Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften nach dem EU-VerschG – Ein Überblick in Fragen und Antworten, SWK 12/2008, W 75.
  • Grossmayer/Hanslik, MAC-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen, ecolex 2007, 829.
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Ausbildung

  • 2009 – Dr. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Pres­se­infor­ma­ti­on - 15. August 2022Hamburg – Das britische En­er­gie­er­zeu­gungs- und Lo­gis­tik­un­ter­neh­men Phillips 66 Limited hat ein 50:50-Joint-Ven­ture mit der H2 Energy Europe AG geschaffen, um ein Netz von Was­ser­stoff­tank­stel­len in Deutschland, Österreich und Dänemark zu errichten und zu betreiben. CMS hat Philips 66 bei dieser Vereinbarung umfassend rechtlich beraten. Das internationale Team unter der Leitung von Partnerin Dr. Hilke Herchen beriet während der Vor­be­rei­tungs­pha­se und über den gesamten Ver­hand­lungs­pro­zess hinweg gezielt zu verschiedenen rechtlichen Fragen. Die Joint-Ven­ture-Hol­ding­ge­sell­schaft JET H2 Energy Austria GmbH (JET H2 Energy), die von Phillips 66 Limited und H2 Energy Europe SA gehalten wird, wird direkt und über Be­triebs­ge­sell­schaf­ten in Deutschland und Dänemark das Ein­zel­han­dels-Know-how von Phillips 66 und das Was­ser­stoff-Know-how von H2 Energy kombinieren, um die Entwicklung eines Was­ser­stoff-Öko­sys­tems für den Transport in Europa voranzutreiben. Das neue Unternehmen plant, bis 2026 etwa 250 Was­ser­stoff­tank­stel­len zu errichten. Die europäischen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von Phillips 66 und H2 Energy Europe AG planen, ein Vertriebsnetz zu entwickeln, das Was­ser­stoff­an­ge­bot, Be­tan­kungs­lo­gis­tik und Fahr­zeug­nach­fra­ge zusammenführt. Das Joint Venture beabsichtigt, seine Standorte mit grünem Wasserstoff zu versorgen. Das Tankstellennetz wird sowohl aus bestehenden Tankstellen der Marke JET als auch aus neuen Standorten an wichtigen Verkehrswegen bestehen. Die deutsche Toch­ter­ge­sell­schaft von Philips 66 ist ein langjähriger Mandant von CMS und greift regelmäßig auf die Expertise des Hamburger Teams zurück. CMS Deutschland Dr. Hilke Herchen, Partner, Hamburg Dr. Holger Kraft, Partner, Hamburg Dr. Matthias Löhle LL.M., Counsel, Frank­furt/Main Chris­ti­na Lorf, Associate, Hamburg, alle Corporate/M&A Dr. Markus Schöner, Partner, Ham­burg Chris­toff Soltau, LL.M., Partner, Hamburg Dr. Robert Bodewig, Associate, Hamburg, alle Competition law und Merger ControlCMS Austria Dr. Clemens Grossmayer, Partner David Kohl, Bsc, Attorney at Law, beide Corporate/M&ADie Beratung zum dänischen Recht übernahm die Kanzlei Bech Bruun über die World Law Group.
14/07/2022
Telekom verkauft Funkturmsparte mit Gleiss
Milliarden-Deal
31/03/2022
CMS berät Siemens Österreich bei Verkauf von Fa­ci­li­ty­ma­nage­ment-Toch­ter
Apleona übernimmt Siemens Ge­bäu­de­ma­nage­ment und -Services (SGS). Siemens Österreich wird von CMS Wien rechtlich begleitet. Siemens Österreich hat den Verkauf der Siemens Ge­bäu­de­ma­nage­ment & -Services G.m.b.H. (SGS) an Apleona vereinbart. Das Closing der Transaktion wird im Laufe des dritten Quartals des Geschäftsjahres erwartet und steht unter den üblichen kar­tell­recht­li­chen Vorbehalten. Beide Unternehmen pflegen seit Jahren eine sehr enge und gute Beziehung. Durch die geplante Bündelung der Kräfte und ein daraus resultierendes erweitertes und verbessertes Serviceangebot soll die SGS weiter gestärkt wer­den.   Sie­mens Österreich wird von der Wiener Anwaltskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz unter der Führung von Alexander Rakosi, Partner im Corporate/M&A, rechtlich beraten und begleitet. Das CMS Kernteam besteht weiters aus den M&A-Expert:innen Florian Mayer, Marie-Christine Lidl, Anna Hiegelsperger und Matthias Emich. Mit den steu­er­recht­li­chen Themen beschäftigen sich Sibylle Novak und Alexander Hiermann, in Ar­beits­rechts­fra­gen wird von Andrea Potz und Jens Winter und in wett­be­werbs­recht­li­chen Belangen von Bernt Elsner und Marlene Wim­mer-Nis­tel­ber­ger beraten. Zusätzliche Unterstützung in der Trans­ak­ti­ons­ab­wick­lung kam von Daniela Karollus-Bruner, Robert Keisler, Dieter Zandler und Clemens Gross­may­er.   Alex­an­der Rakosi freut sich über das erfolgreiche Signing: „Wir sind stolz Siemens bei diesem Projekt mit einem fach­be­reichs­über­grei­fen­den Team unterstützen und unseren Beitrag zur weiteren Schärfung von Siemens als fokussiertes Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men in Österreich leisten zu kön­nen.“   Sie­mens Ge­bäu­de­ma­nage­ment & -Services G.m.b.H. mit Sitz in Wien ist ein her­stel­ler­neu­tra­ler Kom­plett¬an­bie­ter und erfolgreicher Full-Ser­vice-Dienst­leis­ter im technischen Ge­bäu­de¬ma­na­ge¬ment mit rund 260 Mit­ar­bei­ter:in­nen. Zu den Kunden gehören Institutionen aus dem Ge­sund­heits­we­sen, der Kultur und Bildung, im Handel, der Logistik sowie renommierte Wirt­schafts¬un­ter-neh­men. Im vergangenen Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von rund 75 Millionen Euro erzielt. 
16/02/2022
Essentials bei Distressed M&A Transaktionen
Ins-pect I Der Insolvenz-Check
07/10/2021
Ins-pect | Der Insolvenz-Check: Essentials bei Distressed M&A Transaktionen
Mit Ins-pect haben wir eine Reihe von praxisrelevanten Themen mit Fokus auf die neuesten Entwicklungen im Bereich Insolvenz & Restrukturierung für Sie vor­be­rei­tet.Nüt­zen Sie unsere Webinar-Serie und...
23/09/2021
Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren
Allgemeines  Mit dem mit 17. Juli 2021 in Kraft getretenen Re­struk­tu­rie­rungs- und In­sol­venz-Richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (RIRL-UG) wurde die Re­struk­tu­rie­rungs­richt­li­nie (RIRL) in Österreich umgesetzt. Das Herzstück dieses Gesetzes ist die Einführung der Re­struk­tu­rie­rungs­ord­nung (ReO). Dadurch soll ein europaweit harmonisierter präventiver Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men in Österreich geschaffen werden. Dieses vorgelagerte Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren soll bestandfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung bieten, um so eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit abzuwenden.  Wer hat Zugang? Juristische Personen und natürlich Personen, soweit diese ein Unternehmen betreiben, können als Schuldner ein Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren beantragen, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Eine Insolvenz gilt als wahrscheinlich, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Wahrscheinliche Insolvenz wird bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Ei­gen­mit­tel­quo­te unter 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er über 15 Jahre) vermutet. Vom An­wen­dungs­be­reich ausgenommene Schuldner sind u. a. natürliche Personen (soweit diese kein Unternehmen betreiben), Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Pensionskassen, Wertpapierfirmen oder öffentliche Stellen. Wie erfolgt die Einleitung? Ein gerichtliches Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Der Schuldner hat das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz im Antrag darzulegen. Dem Antrag beizufügen sind insbesondere ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept bzw. ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage und (bei Schuldnern, die zur Aufstellung verpflichtet sind) Jah­res­ab­schlüs­se der letzten 3 Jahre. Reicht der Schuldner lediglich ein Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zept ein, so hat er binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist von höchstens 60 Tagen einen Re­struk­tu­rie­rungs­plan (siehe dazu genauer unten) vorzulegen. Die ReO sieht für die Durchführung des Verfahrens grundsätzlich die Eigenverwaltung des Schuldners vor. Das Gericht kann jedoch dem Schuldner während laufenden Verfahrens die Vornahme gewisser Rechtshandlungen ohne Zustimmung des Gerichts oder eines allfälligen Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­tra­gen verbieten. Der Schuldner hat gemeinsam mit dem Antrag grundsätzlich einen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens sowie der Entlohnung des Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten zu erlegen. Re­struk­tu­rie­rungs­plan als Herz des Verfahrens Das Kernstück des Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens ist der Re­struk­tu­rie­rungs­plan. In diesem hat der Schuldner insbesondere die konkreten Re­struk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, die Laufzeit sowie die Auswirkungen der Restrukturierung darzulegen. Weiters hat dieser einen Finanzplan, eine bedingte Fort­be­stehens­pro­gno­se und eine Ver­gleichs­rech­nung zu In­sol­venz­sze­na­ri­en zu enthalten. Der Schuldner hat im Re­struk­tu­rie­rungs­plan einen Vorschlag für die Auswirkungen der Re­struk­tu­rie­rung, insbesondere den angestrebten Schuldenschnitt, auf die verschiedenen Gläu­bi­ger­klas­sen darzulegen. Folgende Klassen können in den Plan einbezogen wer­den: be­si­cher­te Gläu­bi­ger un­be­si­cher­te Gläu­bi­ger­An­lei­he­gläu­bi­ger schutz­be­dürf­ti­ge Gläubiger (mit Forderungen unter EUR 10.000)nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger­For­de­run­gen von (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmern, Forderungen zur betrieblichen Vorsorge, nach Ver­fah­rensein­lei­tung entstehende Forderungen, Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt sowie Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen sind nicht vom Re­struk­tu­rie­rungs­plan umfasst.  Zur Annahme des Re­struk­tu­rie­rungs­plans bedarf es der Mehrheit der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse (Kopfmehrheit) sowie einer Kapitalmehrheit von 75 % der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse. Wurde ein Re­struk­tu­rie­rungs­plan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, bedarf er zusätzlich der gerichtlichen Bestätigung. Lehnt eine Gläubigerklasse den Re­struk­tu­rie­rungs­plan ab, kann das Gericht den Re­struk­tu­rie­rungs­plan auf Antrag des Schuldners dennoch bestätigen (klas­sen­über­grei­fen­der Cramdown). Ein ablehnender Gläubiger kann eine Überprüfung beantragen, ob er durch den Re­struk­tu­rie­rungs­plan schlechter gestellt würde als in einem In­sol­venz­ver­fah­ren nach der Insolvenzordnung (Kriterium des Gläu­bi­ger­in­ter­es­ses). Wurde ein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht einen angenommenen Re­struk­tu­rie­rungs­plan nur bei Erfüllung dieses Kriteriums bestätigen.
10/06/2021
Rechtsvertretung nach Maß
Eine Großkanzlei oder doch lieber ein Haus- und Hofjurist, der die Firma bestens kennt? Das ju­ris­ti­sche Si­cher­heits­netz von Unternehmen kann vielfältig sein. Lesen Sie den vollständigen Artikel mit...