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Nikolaus Weselik

Partner

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CMS Reich-Rohrwig Hainz
Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2
1010 Wien
Österreich
Sprachen Deutsch, Englisch
Immobilien- & Bauwirtschaft

Nikolaus Weselik ist Rechtsanwalt für nationales und internationales Bauvertragsrecht und Immobilienrecht, für Bauprozesse und sonstige Formen der Streitaustragung und Streitbeilegung, für Rechtsfragen der Projektentwicklung, sowie den An und Verkauf von Immobilienprojekten oder einzelnen Immobilien. Er ist Partner bei CMS in Wien und Leiter der Fachgruppe für Bau- und Immobilienrecht.

Weselik verfügt über mehr als 20 Jahre anwaltliche Praxiserfahrung und berät nationale und internationale Mandant:innen aus den Bereichen Bau, Immobilien, Projektentwicklung und Hotels sowohl im nichtstreitigen Bereich als auch in Schieds- und sonstigen Streitverfahren.
Weselik hält Universitätsvorträge über immobilienrechtliche Fragen im Rahmen des Masterstudiums für Wohn- und Immobilienrecht der Universität Wien und Gastvorträge über Bauvertragsrecht in der Vorlesung „Praktische Vertragsgestaltung im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ der Universität Wien. Zudem ist er Autor mehrerer Bücher zu Themen des nationalen und internationalen Bauvertragsrechts.

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"Nikolaus Weselik is a very experienced and no-nonsense lawyer who thinks strategically."

Chambers Europe, 2024

"herausragende Kenntnisse im Baurecht [...] qualitativ sehr weit vorn“ (Wettbewerber)

JUVE, 2023

"Nikolaus Weselik is an experienced lawyer."

Chambers Europe, 2023

He was named in the Hall Of Fame by

The Legal 500

Ausgewählte Referenzen

  • Beratung und Vertretung des Klienten in verschiedenen Gerichtsverfahren zum Bauprojekt KH Nord.
  • Beratung und Begleitung eines Investors beim Immobilienprojekt Marina Tower und Marina City in Wien.
  • Baubegleitende Rechtsberatung des Planungskonsortiums beim Bauprojekt Brenner Basistunnel.
  • Beratung und Begleitung eines Hamburger Immobilienfonds beim Verkauf einer Immobilie in Wien.
  • Beratung der Republik Österreich (Parlamentsdirektion) beim Projekt „Sanierung Parlament“.
  • Beratung und Begleitung eines internationalen Mandanten bei der Entwicklung eines Universitätscampus in Wien.
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Rechtsanwaltskammer Österreich
  • Vorstandmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU)
  • Leiter der Fachgruppe für Bau- und Immobilienrecht bei CMS.
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Auszeichnungen und Rankings

Nikolaus Weselik wird von internationalen juristischen Verzeichnissen als einer der führenden Anwälte im Bau- und Immobilienrecht empfohlen.

  • Hall of Fame, Legal 500, 2024
  • Hall of Fame, Legal 500, 2022
  • Best Lawyers Ranking 2021
  • Best Lawyers Ranking 2020
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Veröffentlichungen

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Vorträge

  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 23.10.2019.
  • Bauleitung AG ÖBA, Vor- und Nachteile bauvertraglicher Projektstrukturierung, Vortrag ARS Jahrestagung, 17.10.2019.
  • Vergaberecht 2019, Vortrag Manz Jahrestagung, 24.9.2019.
  • Rechtliche Aspekte in Bezug auf BIM, ARS Fachtagung Building Information Modeling, 23.5.2019.
  • Rechtliche Aspekte in Bezug auf BIM, ARS Fachtagung Building Information Modeling, 26.11.2018.
  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 11.10.2018.
  • Die Vertragsstrafe im Bauvertrag, Baurechts-Tag 2018: Das jährliche Wissens-Update für Baujuristen, ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft, 1.10.2018.
  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 1.6.2017.
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Ausbildung

  • 1995 – Dr. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
  • 1995 – Eintragung in die Liste als Rechtsanwalt
  • 1990 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Prozessführung & Schiedsverfahren

Nikolaus Weselik ist Rechtsanwalt für nationales und internationales Bauvertragsrecht und Immobilienrecht, für Bauprozesse und sonstige Formen der Streitaustragung und Streitbeilegung, für Rechtsfragen der Projektentwicklung, sowie den An und Verkauf von Immobilienprojekten oder einzelnen Immobilien. Er ist Partner bei CMS in Wien und Leiter der Fachgruppe für Bau- und Immobilienrecht.

Weselik verfügt über mehr als 20 Jahre anwaltliche Praxiserfahrung und berät vornehmlich Bauunternehmen, Projektentwickler:innen, Architekt:innen, Statiker:innen und Fachplaner:innen, verschiedene private Auftraggeber:innen, nationale und internationale Investor:innen sowie Hoteleigentümer:innen und -betreiber:innen.
Er hält regelmäßig Vorträge bei verschiedenen Seminarveranstaltern, darunter Linde Campus, ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft, Manz Rechtsakademie u. a.

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"Nikolaus Weselik is a very experienced and no-nonsense lawyer who thinks strategically."

Chambers Europe, 2024

He was named in the Hall Of Fame by

The Legal 500

"Nikolaus Weselik is an experienced lawyer."

Chambers Europe, 2023

Ausgewählte Referenzen

  • Beratung und Vertretung des Klienten in verschiedenen Gerichtsverfahren zum Bauprojekt KH Nord.
  • Beratung und Begleitung eines Investors beim Immobilienprojekt Marina Tower und Marina City in Wien.
  • Baubegleitende Rechtsberatung des Planungskonsortiums beim Bauprojekt Brenner Basistunnel.
  • Beratung und Begleitung eines Hamburger Immobilienfonds beim Verkauf einer Immobilie in Wien.
  • Beratung der Republik Österreich (Parlamentsdirektion) beim Projekt „Sanierung Parlament“.
  • Beratung und Begleitung eines internationalen Mandanten bei der Entwicklung eines Universitätscampus in Wien.
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Rechtsanwaltskammer Österreich
  • Vorstandmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU)
  • Leiter der Fachgruppe für Bau- und Immobilienrecht bei CMS.
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Auszeichnungen und Rankings

Nikolaus Weselik wird von internationalen juristischen Verzeichnissen als einer der führenden Anwälte im Bau- und Immobilienrecht empfohlen.

  • Hall of Fame, Legal 500, 2024
  • Hall of Fame, Legal 500, 2022
  • Best Lawyers Ranking 2021
  • Best Lawyers Ranking 2020
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Veröffentlichungen

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Vorträge

  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 23.10.2019.
  • Bauleitung AG ÖBA, Vor- und Nachteile bauvertraglicher Projektstrukturierung, Vortrag ARS Jahrestagung, 17.10.2019.
  • Vergaberecht 2019, Vortrag Manz Jahrestagung, 24.9.2019.
  • Rechtliche Aspekte in Bezug auf BIM, ARS Fachtagung Building Information Modeling, 23.5.2019.
  • Rechtliche Aspekte in Bezug auf BIM, ARS Fachtagung Building Information Modeling, 26.11.2018.
  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 11.10.2018.
  • Die Vertragsstrafe im Bauvertrag, Baurechts-Tag 2018: Das jährliche Wissens-Update für Baujuristen, ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft, 1.10.2018.
  • Update Bauvertragsrecht, Seminar, Linde Campus, 1.6.2017.
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Ausbildung

  • 1995 – Dr. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
  • 1995 – Eintragung in die Liste als Rechtsanwalt
  • 1990 – Mag. iur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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23/04/2024
Immo Road Map Austria
Ihr Begleiter für Im­mo­bi­li­en­ent­wick­lung in Österreich

Feed

19/09/2024
9. Ös­ter­rei­chi­sches Baurechtsforum 2024
 Das Österreichische Baurechtsforum ist alljährlich der Diskussion zwischen Bau- und Rechtspraxis sowie Rechts­wis­sen­schaft gewidmet und behandelt baurelevante Rechtsfragen und aktuelle Rechts­ent­wick­lun­gen rund um das Baugeschehen. Im Rahmen des 9. Ös­ter­rei­chi­sches Baurechtsforum referiert CMS Experte Nikolaus Weselik am Freitag, 20. September um 11:30 Uhr über Haftungsfragen bei Kos­ten­über­schrei­tung.  Den Vorsitz führt Alexander Schopper (Universität Innsbruck).
23/04/2024
Immo Road Map Austria
Ihr Begleiter für Im­mo­bi­li­en­ent­wick­lung in Österreich
29/11/2023
Gut, richtig und wichtig: ESG im Fokus der Im­mo­bi­li­en­bran­che
Erschienen in derstandard. at | 24. November 2023 
12/10/2023
ESG in der Im­mo­bi­li­en­bran­che
CMS Business Breakfast 
04/10/2023
ESG als Gebot der Stunde in der Im­mo­bi­li­en­bran­che
Ökologische, soziale und ethische Kriterien bestimmen Österreichs Im­mo­bi­li­en­zu­kunft  
20/04/2023
ÖGEBAU-ENQUETE: Sonderregelungen für Bauverträge im ABGB
Einrichtung von „Bausenaten“ & Definition Bauvertrag Impulsstatement: RA Dr. Georg KARASEK, Rechtsanwalt in Wien An­schlie­ßend Diskussion mitMag.a Barbara RATH-RUG­GEN­THA­LER, Vizepräsidentin des HG WienUniv.-Prof. Dr. Christian KOLLER, Universität WienModeration: Univ.-Prof. Dr. Alexander SCHOPPER, Universität Innsbruck Leis­tungs­än­de­run­gen / Weisungsrecht Impulsstatement: RA Dr. Nikolaus WESELIK, Rechtsanwalt in Wien­An­schlie­ßend Diskussion mitArch. DI Bernhard SOMMER, Präsident der Kammer der Zi­vil­tech­ni­ker:in­nen Wien, Nie­der­ös­ter­reich und BurgenlandMag. Wolfgang HUSSIAN, PORR AGModeration: Univ.-Prof. Dr. Alexander SCHOPPER, Universität Innsbruck Zu­rück­be­hal­tungs­recht / Versicherung / Deckungs- und Haftrücklass Impulsstatement: Univ.-Prof. Dr. Brigitta ZÖCHLING-JUD, Universität Wien­An­schlie­ßend Diskussion mitRA Dr. Georg SEEBACHER, Rechtsanwalt in GrazLStA Hon.-Prof. Dr. Johannes STA­BENTHEIN­ER­Mo­de­ra­ti­on: Univ.-Prof. Dr. Andreas KLETEČKA, Universität Salzburg Verjährung Impulsstatement: Univ.-Prof. Dr. Alexander SCHOPPER, Universität Inns­bruck­An­schlie­ßend Diskussion mitDr. Petra LEUPOLD, LL.M., Verein für Kon­su­men­ten­in­for­ma­ti­on (VKI)Bun­des­in­nungs­meis­ter Ing. Robert JÄGERSBERGER, Bundesinnung BauModeration: Univ.-Prof. Dr. Brigitta ZÖCHLING-JUD, Universität Wien Kulinarischer Ausklang Aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Gründen ersuchen wir um Anmeldung auf www. oegebau. at oder per E-Mail an kon­takt@oege­bau. at bis spätestens 13. April 2023.
16/12/2022
Erneuerbare Wärme – das Wichtigste auf einen Blick
Mit dem Er­neu­er­ba­re-Wär­me-Ge­setz (EWG) beabsichtigt die Bundesregierung, einen Beitrag zur Kli­ma­neu­tra­li­tät Österreichs zu leisten. Die Re­gie­rungs­vor­la­ge für das EWG sieht vor, die Wär­me­ver­sor­gung...
14/12/2022
Erneuerbare Wärme – das Wichtigste auf einen Blick
Mit dem Er­neu­er­ba­re-Wär­me-Ge­setz (EWG) beabsichtigt die Bundesregierung, einen Beitrag zur Kli­ma­neu­tra­li­tät Österreichs zu leisten. Die Re­gie­rungs­vor­la­ge für das EWG sieht vor, die Wärmeversorgung von Gebäuden bis 2040 auf erneuerbare Energieträger sowie qua­li­täts­ge­si­cher­te (d. h. dekarbonisierte) Fernwärme umzustellen und die Verbrennung fossiler Energieträger schrittweise zu untersagen. Das EWG soll einerseits den Einbau von Heizsystemen in Neubauten, andererseits die Umstellung von Heizsystemen in Be­stands­ge­bäu­den regeln. Ob der Entwurf tatsächlich noch vor Jänner beschlossen wird, ist zum Stand der Ver­öf­fent­li­chung dieses Beitrags allerdings noch un­ge­wiss. Ach­tung Pro­jekt­ent­wick­ler!Die in der Vorlage zum EWG vorgesehenen Ein-, Um- und Aus­bau­ver­pflich­tun­gen bei Heizanlagen erfassen sowohl bestehende als auch neu zu errichtende Wohn- als auch Nicht-Wohn­ge­bäu­de. Ver­bot fossiler Wärmeträger im Neu­bau­We­sent­li­che Neuerung der Re­gie­rungs­vor­la­ge ist das umfassende Verbot von Errichtung, Einbau und Aufstellung von Öl-, Kohle- und Gasheizungen in Neubauten ab (vor­aus­sicht­lich) 2023. Für zentrale Öl- und Kohleanlagen gilt dies schon seit dem Öl­kes­se­l­ein­bau­ver­bots­ge­setz 2019 (ÖKEVG). Ab 01.01.2023 sind laut Entwurf auch bestehende dezentrale Wär­me­be­reit­stel­lungs­an­la­gen auf Basis von Öl und Kohle sowie Gasheizungen erfasst. Das ÖKEVG soll durch das EWG ersetzt werden. Still­le­gungs­ge­bot für zentrale fossile Heizanlagen im BestandKern des Gesetzes ist das Still­le­gungs­ge­bot für zentrale Heizanlagen in bestehenden Baulichkeiten. Erdgasheizungen sind bis 2040 stillzulegen, Öl-, Kohle- und Flüs­sig­gas­hei­zun­gen schon bis 2035. Baulichkeiten mit zentralen mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betriebenen Heizanlagen sind darüber hinaus besonders betroffen: Abhängig vom Baujahr der Anlage, trifft den Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer die Still­le­gungs­pflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Laut aktuellem Entwurf sind zentrale Ölheizungen mit einem Baujahr älter als 1980 bereits bis 2025 einzustellen, jüngere Anlagen schrittweise bis 2035 (sukzessives Still­le­gungs­ge­bot). Das bedeutet nicht unbeträchtliche Mehrkosten für die Deinstallation von fossilen Bestandsanlagen und für den Umbau auf andere Anlagen, die sowohl für den laufenden Betrieb als auch in der Projektplanung und Ver­trags­ge­stal­tung, insb bei der Kauf­preis­be­mes­sung, zu berücksichtigen sind. Er­neu­er­ba­ren­ge­bot für zentrale Heizanlagen im BestandWird in Be­stands­ge­bäu­den eine bestehende zentrale Heizanlage saniert, verbessert oder erneuert, muss die Anlage nach dem Umbau mit erneuerbaren Energieträgern oder qua­li­täts­ge­si­cher­ter Fernwärme betrieben werden. Ab (vor­aus­sicht­lich) 01.01.2023 dürfen darüber hinaus zentrale Heizanlagen, die mit Öl, Kohle oder Flüssiggas betrieben werden, nicht durch eine fossile Heizanlage getauscht werden. Die zu ersetzende Heizanlage ist stillzulegen. Das EWG lässt Spielraum: Es wird nicht zwingend einen Austausch alter Anlagen verlangen, ein Umstieg auf Fernwärme udgl (siehe unten) ist auch möglich. Das Er­neu­er­ba­ren­ge­bot ist bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen sowohl in der Planung als auch in der konkreten Ver­trags­ge­stal­tung entsprechend zu be­rück­sich­ti­gen. Für Reparaturen, Sanierungen und Ausbesserungen an fossilen Heizanlagen sind die Kosten für die Entfernung und Entsorgung alter sowie den Einbau neuer Anlagen mit einem möglichen Umstieg auf Fernwärme zu vergleichen (wobei die Re­gie­rungs­vor­la­ge einige technische Ausnahmen vorsieht).  Um­stel­lungs­ge­bot für dezentrale An­la­gen­De­zen­tra­le, mit Öl, Kohle oder Gas betriebene Bestandsanlagen werden strenger behandelt: Sie müssen bis 2035 bzw 2040 (Erdgas) auf zentrale nicht-fossile Anlagen umgestellt werden. Nur der Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern oder qua­li­täts­ge­si­cher­ter Fernwärme werden zulässig sein. Für dezentrale Erdgasheizungen gilt dies nach einer Sonderregel nur, wenn sich das Gebäude in einem Gebiet befindet, in dem qua­li­täts­ge­si­cher­te Fernwärme entweder vorhanden ist oder bis 2035 ausgebaut werden soll. Daraufhin sind die einzelnen Wohnungen innerhalb von fünf Jahren an diese zentrale Anlage anzuschließen. Steht in Baulichkeiten diese Umstellung noch aus, ist dies in der Projekt- und vor allem der Kostenplanung zu be­rück­sich­ti­gen. Genauer zu prüfen ist im Einzelfall ua, was „qua­li­täts­ge­si­cher­te Fernwärme“ exakt bedeutet und wie der Im­mo­bi­li­en­in­ves­tor dies feststellen kann bzw prüfen kann, ob „bis 2035 ausgebaut werden soll“. Ob Mieter einen bestimmten Umstieg erzwingen oder sich umgekehrt dagegen wehren können, ist ebenfalls noch nicht vollständig klar. Laut Re­gie­rungs­vor­la­ge ist mit weiteren Regelungen für jene erdgasbasierten Anlagen zu rechnen, die nicht vom Er­neu­er­ba­ren­ge­bot, vom sukzessiven Still­le­gungs­ge­bot und vom Umstellungsgebot dezentraler Anlagen umfasst sind. Daher soll es für den Ausstieg aus fossilen Gasheizungen in Be­stands­ge­bäu­den zeitnah einen weiteren Entwurf geben. Auch diese Erdgasanlagen werden allerdings bis 2040 stillzulegen sein. Energy Outlook – ist grünes Gas die Zu­kunft?Er­klär­te Ziele des EWG sind laut Vorlage (unter anderem) der Ausbau der Fernwärme und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energieträger oder qua­li­täts­ge­si­cher­te (dh dekarbonisierte) Fernwärme. Energie aus erneuerbarem Gas fällt laut Entwurf unter Energie aus erneuerbaren Energieträgern und ist deshalb ein Mittel zur Dekarbonisierung der Fernwärme. Die Erläuterungen zur Re­gie­rungs­vor­la­ge verweisen für Letzteres (neben Abwärmenutzung, Wärmepumpen, Geothermie und Biomasse) auf die Nutzung von grünem Gas. Dementsprechend sind Heizungsanlagen, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden, vom Still­le­gungs­ge­bot für zentrale Heizanlagen (s. oben) ausgenommen. Auch die noch ausstehenden Regelungen zu vom EWG nicht erfassten Erdgasanlagen werden nichts daran ändern: Grüngasanlagen dürfen jedenfalls über 2040 hinaus betrieben wer­den. Au­toren: Tho­mas Hamerl, Johannes Hysek, Karl We­ber-Woi­set­schlä­ger 
06/12/2022
Update Bauvertragsrecht
Nur relativ wenige Bauvorhaben können ohne rechtliche Differenzen umgesetzt werden. Das Seminar bietet Ihnen eine wertvolle praktische Hilfe bei der Lösung von im Zuge der Abwicklung von Bauprojekten immer wieder auftretenden Fragestellungen und vermittelt Ihnen auch nützliche Kenntnisse sowie Tipps für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Der Referent führt Sie anhand von Praxisbeispielen und aktueller Judikatur durch die Materie des Bau­ver­trags­rech­tes und steht auch für individuelle Fragen zur Verfügung. Inhalt: Verjährung von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen­Si­cher­stel­lung bei Bau­ver­trä­gen­Zu­rück­be­hal­tungs­recht nach Bekanntwerden von Män­geln­Un­ter­neh­me­ri­scher Ge­währ­leis­tungs­re­gress­Haf­tung für Hang­rut­schun­gen­Schluss­rech­nungs­vor­be­halt Zielgruppe: Bauunternehmen und Bau­trä­ger­Bau­lei­ter*in­nen, Bau­meis­ter*in­nen­Ge­schäfts­füh­rer*in­nen und Führungskräfte aus Bau­un­ter­neh­men­Zi­vil­tech­ni­ker*in­nen­Ar­chi­tek­tur­bü­ro­s­In­ge­nieur­bü­ro­s­Be­hör­den und Bau­äm­ter­Sach­ver­stän­di­ge­Rechts­an­wält*in­nen
28/10/2022
Broschüre CMS Immobilien- & Bauwirtschaft Global
Als fünftgrösste globale Anwaltskanzlei und grösstes Im­mo­bi­li­en­rechts­team in Europa mit mehr als 800 engagierten Anwältinnen und Anwälten verbindet CMS lokales Wissen mit internationaler Stärke...
20/10/2022
Preis­stei­ge­run­gen & Lieferengpässe – Wege aus der Projektkrise
AMFT-Fachseminar & Workshop
24/05/2022
BIM-Projekte - Auswirkungen auf Bauverträge
Veranstalter: ARS Aka­de­mie­Ort: Schall­aut­zer­stra­ße 4, 1010 WienBuilding Information Modeling bringt frischen Wind in die Bauplanung und Baukoordination. Mit dieser neuen Arbeitsmethode gehen aber auch...