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In dieser Ausgabe des CMS Tax Newsletters erfahren Sie über die aktuellen Entwicklungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und ihre praktischen Auswirkungen.
1. DBA mit Deutschland - Änderungen ab 1.1.2024
Für Grenzgänger, die in Österreich wohnen und in Deutschland arbeiten, gelten ab dem 1. Januar 2024 neue vorteilhafte Regelungen.
Grenzgänger sind weiterhin in Österreich einkommensteuerpflichtig.
- Neu ist, dass Grenzgänger innerhalb einer Grenzzone von bis zu 30 km (Luftlinie) wohnen können, ohne täglich die Grenze überqueren zu müssen. Homeoffice-Tage sind somit nicht mehr schädlich. Allerdings führt ein Aufenthalt von mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone (z. B. bei Dienstreisen) zu einem aliquoten Besteuerungsrecht Deutschlands oder jener Staaten, wohin die Dienstreisen erfolgen.
- Die Missbrauchsbestimmungen werden verschärft: Es wird ein "Principal Purpose Test" eingeführt, wonach die Begünstigungen nicht gewährt werden, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung die Erlangung des Steuervorteils ist.
2. DBA mit China - voraussichtlich ab 1.1.2024 anwendbar
Die Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit China sollen ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Inkrafttreten kann sich durch den Ratifizierungsprozess noch verzögern.
Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
- Die Frist für die Begründung einer Betriebsstätte wird von 6 auf 12 Monate verlängert. In der Praxis hat dies beispielsweise Auswirkungen auf Bauaufträge.
- Weiters wird die Quellensteuer auf Dividenden aus Beteiligungen von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt, was zu einer Kostenentlastung für österreichische Muttergesellschaften führt.
Über weitere Änderungen informieren wir Sie gerne.
3. DBA mit Russland - unilaterale Aussetzung
Aufgrund der Wirtschaftssanktionen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat Russland das DBA mit sofortiger Wirkung einseitig suspendiert. Dies hat verschiedene Auswirkungen:
- 15% Quellensteuer auf Dividenden aus Russland nach Österreich, ohne Reduktion der Quellensteuersätze.
- 20% Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach Österreich gezahlt werden: Hier kommt es zu einer Doppelbesteuerung, da diese Einkünfte in Österreich der Körperschaftsteuer unterliegen.
- Wegfall der Körperschaftsteuerbefreiung für Beteiligungen unter 5 Prozent: Die KöSt-Befreiung für Portfoliodividenden ist an eine umfassende Amtshilfe gebunden, die seit der einseitigen Aussetzung des DBA nicht mehr gegeben ist.
- Doppelbesteuerung von Löhnen bzw. Gehältern in Österreich ansässiger und in Russland tätiger Personen.
- Automatisches Ausscheiden russischer Tochtergesellschaften aus der Steuergruppe mit nachträglicher Besteuerung von Verlusten, die in Österreich verwertet wurden, weil die Gruppenbesteuerung ebenfalls an die nunmehr fehlende umfassende Amtshilfe anknüpft.
Für russische Staatsbürger:innen in Österreich wird das DBA mit Russland weiterhin angewendet und sie können sich auf die Abkommensbegünstigungen stützen, da eine Aussetzung rechtlich nicht vorgesehen ist. Eine offizielle Stellungnahme der Finanzbehörden bleibt jedoch abzuwarten.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Für weitere Fragen und detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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