Veröffentlicht am 17. Februar 2025
Warum ist der Cookie-Banner nach Ansicht der DSB intransparent?
In der beanstandeten Version war die Schaltfläche „Alle Cookies akzeptieren“ durch einen dunkleren Blauton deutlich hervorgehoben, während „Nur notwendige Cookies“ und „Cookie-Präferenzen“ mit heller Schrift auf einem ebenfalls sehr hellen Hintergrund kaum auffielen. Dies führte zu einem deutlichen Kontrastunterschied: Die hervorgehobene Schaltfläche hatte ein Kontrastverhältnis von etwa 5:1, während die weniger gut sichtbaren Alternativen nur ein Kontrastverhältnis von etwa 1:1 aufwiesen.
Nach Einschätzung der DSB kann dies dazu führen, dass Nutzer:innen allein durch das auffälligere Design zur Einwilligung “gedrängt” werden, ohne die übrigen Wahlmöglichkeiten (ausreichend) bewusst wahrzunehmen.
Gemäß einschlägiger Normen (z.B. ISO-9241–3) wird ein Mindestkontrastverhältnis von 3:1 empfohlen, um eine einwandfreie Lesbarkeit zu gewährleisten. Die DSB stellte fest, dass dieser Wert bei den Buttons „Nur notwendige Cookies“ und „Cookie-Präferenzen“ deutlich unterschritten wurde.
Datenschutzrechtliche Überlegungen und Konsequenzen
Nach Art 4 Z 11 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig, informiert und unmissverständlich erfolgen. Bereits kleinste Designentscheidungen wie Schriftgröße, Farbwahl und Layout können die Entscheidung betroffener Personen unzulässig beeinflussen. Auch Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/900 betont, wenn auch primär im Kontext von politischem Targeting, dass Einwilligungen nicht verzerrt oder manipuliert werden dürfen.
Die aktuelle Entscheidung der DSB zeigt abermals, dass nicht nur der Inhalt einer Einwilligungserklärung entscheidend ist, sondern auch deren visuelle Gestaltung/Aufmachung.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl der Inhalt der Einwilligungserklärung, als auch deren Gestaltung, Aufmachung sowie Einbettung einer detaillierten rechtlichen Prüfung zu unterziehen ist.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Einwilligungen zur Datenverarbeitung.