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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

2013-04

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) hat bei seinem Inkrafttreten am 22.7.2013 große mediale Aufmerksamkeit erfahren und Unruhe bei den betroffenen Unternehmen verursacht.

Primär ist das AIFMG auf große Alternative Investmentfonds Manager (AIFM) anwendbar. Kleine (auch de minimis) AIFM sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Dennoch seien kleine AIFM davor gewarnt, das AIFMG unberücksichtigt zu lassen, da einige Bestimmungen auch von ihnen zu beachten und einzuhalten sind. Verstöße können unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Die relevanten Bestimmungen wollen wir hier in aller Kürze vorstellen:

1. Was ist ein kleiner AIFM?

Ein AIFM ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere Alternative Investmentfonds (AIF) zu verwalten.

Ein AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und solange der Organismus kein OGAW (d. h. ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren) im Sinne der OGAW-Richtlinie (RL 2009/65/EG) ist.

Ein AIFM ist klein i. S. d. AIFMG, wenn

(a) das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen EUR 100 Mio. nicht übersteigt, oder
(b) die Portfolios der verwalteten AIF nicht hebelfinanziert sind und die AIF ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen, oder das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen EUR 500 Mio. nicht übersteigt.

2. Registrierungspflicht

Liegt der AIFM mit dem Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte unter den oben genannten Schwellen, muss sich der AIFM bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) registrieren lassen (§ 1 Abs 5 AIFMG).

Dabei hat der AIFM

  • sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
  • Informationen zu den Anlagestrategien zu geben;
  • jährlich und auf ihr Verlangen die FMA über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihm verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
  • jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen; und
  • zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden im Sinne des § 48 zu vertreiben.

Wer gegen das Erfordernis der Registrierung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 bestraft werden. Auch die Verletzung von bestimmten Informationspflichten gegenüber der FMA kann eine Verwaltungsübertretung darstellen und von der FMA mit bis zu EUR 60.000 bestraft werden.

3. Pflicht zur laufenden Überwachung der Einhaltung der Schwellenwerte

Kleine AIFM haben zu beachten, dass sie, wenn die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF die genannten Schwellenwerte zu einem späteren Zeitpunkt übersteigen, innerhalb von 30 Kalendertagen eine Konzession beantragen müssen. Für eine laufende Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte haben die AIFM entsprechende Verfahren einzurichten. In Anbetracht der Forderung der FMA, dass sämtliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung zum Zeitpunkt des Konzessionsantrags vorliegen müssen, ist die Frist des § 1 Abs 5 AIFMG von 30 Kalendertagen äußerst kurz. Die Herstellung der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung ist durchaus anspruchsvoll. Eine sorgfältige Vorbereitung nimmt wohl einen wesentlich längeren Zeitraum in Anspruch.

Ein vorübergehendes Überschreiten der Schwellenwerte begründet noch keine Konzessionspflicht, ist aber vom AIFM der FMA umgehend unter Darlegung der Situation und einer Einschätzung des AIFM über die Gründe des vorübergehenden Überschreitens mitzuteilen. Dauert die Überschreitung länger als drei Monate, ist sie nicht mehr vorübergehend und löst daher die Konzessionspflicht aus.

4. Verbot des Vertriebs an Privatkunden

Kleinen AIFM ist es untersagt, AIF an Privatkunden zu vertreiben, da dafür eine Konzession nach dem AIFMG erforderlich ist. Kleine AIFM können von der Möglichkeit des Opt-in Gebrauch machen und eine Konzession beantragen. Es ist jedoch zu beachten, dass nur bestimmte AIF, welche den Voraussetzungen des § 48 AIFMG entsprechen, an Privatkunden vertrieben werden können (z. B. Immobilienfonds bei Vorliegen einer Konzession nach dem Immobilienfonds-Gesetz, Spezialfonds bei Vorliegen einer Konzession nach dem Investmentfonds-Gesetz, Managed-Futures-Fonds, u. a.). Wählt ein kleiner AIFM das Opt-in, hat er mit substanziellen Kosten, die mit der Konzession und den dafür einzuhaltenden Bedingungen verbunden sind, zu rechnen.

5. Verhaltenspflichten bei Kontrolle über nicht börsenotierte Unternehmen und Emittenten

Kleine AIFM treffen, wenn sie die Kontrolle über nicht börsenotierte Unternehmen und Emittenten erlangen, diesbezügliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten (§§ 24 ff AIFMG). Darüber hinaus trifft sie ein befristetes Verbot der Zerschlagung dieser Unternehmen gem. § 28 AIFMG.

6. Fazit

Das AIFMG hat für kleine AIFM durchaus Relevanz: Neben der Pflicht zur Registrierung sind auch notwendige organisatorische Maßnahmen betreffend die Kontrolle der Schwellenwerte, das Meldewesen und die Einhaltung von Verhaltenspflichten zu beachten. Kleine AIFM sollten auch strategisch überlegen, ob ein mögliches Opt-in Vorteile für ihr Geschäftsmodell hat.

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Autoren

Dr. Roman Hager, LL.M.