Die Bestimmungen des „Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes“ (AStG) setzen die EU-Richtlinie 2013/11/EU um. Das AStG sieht vor, dass sich Unternehmer und Verbraucher freiwillig einem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterwerfen können, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dasselbe Gesetz gilt für Verträge über Waren und Dienstleistungen, auch wenn diese Verträge außerhalb des Internets abgeschlossen werden. Webshops müssen daher neue zusätzliche Informationspflichten beachten.
Das Gesetz sieht folgende Stellen zu alternativen Streitbeilegung vor: Schlichtungsstelle der Energie-Control-Austria, Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, Internet Ombudsmann, Ombudsstelle Fertighaus sowie die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
Letztere Stelle ist für die Schlichtung von Verbrauchergeschäften aller Art zuständig. Mangels konkreter anderer Zuständigkeit ist für Webshops und Online-Streitigkeiten der „Internet-Ombudsmann“ die richtige Stelle zu alternativen Streitbeilegung.
Das freiwillige Verfahren wird mit dem Einlangen einer Beschwerde des Verbrauchers bei der alternativen Streitbeilegungsstelle eingeleitet. Soweit sich ein Unternehmer freiwillig verpflichtet hat, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen oder aufgrund besonderer gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, muss der Unternehmer den Verbraucher über die zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung informieren und dabei auf der Website hinweisen.
Festzuhalten ist, dass weder Webshopbetreiber noch sonstige Unternehmer verpflichtet sind, sich einem derartigen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zu unterwerfen. Wenn sich Unternehmer jedoch diesem Verfahren unterworfen haben, müssen sie die Kunden auf diese Unterwerfung aufmerksam machen; und zwar unabhängig von der Anhängigkeit eines konkreten Streits. Diese Information kann auf der Website oder in den AGB erfolgen. Auch muss ein Link zur jeweilig zuständigen Streitbeilegungsstelle angegeben sein (siehe beispielsweise www.ombudsmann.at für Webshops und Onlinestreitigkeiten).
Soweit ein Unternehmer an diesem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teilnimmt, muss er darüber auf der Website nicht informieren. Im konkreten Streitfall muss der Unternehmer den Verbraucher auf die für den Streitfall zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung hinweisen. Dieser Hinweis kann schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail) erfolgen. Zudem muss der Unternehmer angeben, ob er an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilnehmen wird,
Hinzuweisen ist, dass nach den Gesetzesmaterialien die Verpflichtung zur Information des Verbrauchers im konkreten Streitfall jeden Unternehmer trifft, also auch denjenigen, der sich vorweg nicht zu einem Schlichtungsverfahren bereiterklärt hat. Es ist daher empfehlenswert, auch in einem solchen Fall eine Information abzugeben.
Zusätzliche Informationspflichten sieht die ODR Verordnung (524/2013/EU über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) vor. Demnach ist zusätzlich zu den oben dargestellten Informationspflichten ein Link zur Online Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform oder Online Dispute Resolution Platform/ODR Platform), webgate.ec.europa.eu/odr aufzunehmen. Dieser Link muss leicht auffindbar sein. Darüber hinaus haben die Unternehmen ihre E-Mailadressen anzugeben. Zwar besteht schon bislang nach den Impressumsvorschriften die Pflicht, E-Mailadressen anzugeben. Allerdings ist es empfehlenswert, die E-Mailadresse für Verbraucherbeschwerden unmittelbar bei dem Link auf die OS-Plattform anzugeben.
Die genannte Plattform hält ein Beschwerdeformular für Verbraucher in den Sprachen der Mitgliedsländer bereit. Darüber hinaus können Zusatzfunktionen wie beispielsweise ein Link zu den für Verbraucher zuständigen nationalen Stellen zur alternativen Streitbeilegung vorgesehen sein. Verbrauchern wird so die Möglichkeit eingeräumt, Beschwerden gegen den Unternehmer direkt bei der ODR-Plattform einzureichen, wobei diese Beschwerden dann an das Unternehmen weitergeleitet werden sollen. Während die Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsmodalitäten auch für Webshopbetreiber freiwillig ist, müssen diese um Unterschied zu sonstigen Unternehmen jedenfalls den Link zur ODR-Plattform in ihrem Werbeauftritt einbauen
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