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Anfechtung des Schiedsspruchs vor dem staatlichen Gericht

20/07/2016

Das Verfahren zur Aufhebung eines  Schiedsspruchs kann nicht mit einem Rechtsmittelverfahren vor staatlichen Gerichten gleichgesetzt werden.   Die unrichtige Auslegung eines Vertrages durch das Schiedsgericht kann im Wege der Aufhebungsklage nicht überprüft werden. Rechtliche Fehlentscheidungen eines Schiedsgerichts müssen grundsätzlich hingenommen werden. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist nur dann verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs (nicht seine Begründung) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde (RIS-Justiz RS 0110743; RS 0110125). In der gegenständlichen Entscheidung (18 OCg 3/15p) hält der OGH die inhaltliche Nachprüfung eines Schiedsspruches im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht „allenfalls“ für möglich, wenn das Schiedsgericht in unvertretbarer Weise von den üblichen Auslegungsgrundsätzen abgeht (in concreto allerdings verneint).    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bildet nur dann einen Aufhebungsgrund für den Schiedsspruch, wenn sie im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Entzug des rechtlichen Gehörs einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahe kommt (18 OCg 3/15p).   

Das Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs kann nicht mit einem Rechtsmittelverfahren vor staatlichen Gerichten gleichgesetzt werden.

Die unrichtige Auslegung eines Vertrages durch das Schiedsgericht kann im Wege der Aufhebungsklage nicht überprüft werden. Rechtliche Fehlentscheidungen eines Schiedsgerichts müssen grundsätzlich hingenommen werden. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist nur dann verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs (nicht seine Begründung) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde (RIS-Justiz RS 0110743; RS 0110125). In der gegenständlichen Entscheidung (18 OCg 3/15p) hält der OGH die inhaltliche Nachprüfung eines Schiedsspruches im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht „allenfalls“ für möglich, wenn das Schiedsgericht in unvertretbarer Weise von den üblichen Auslegungsgrundsätzen abgeht (in concreto allerdings verneint).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bildet nur dann einen Aufhebungsgrund für den Schiedsspruch, wenn sie im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Entzug des rechtlichen Gehörs einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahe kommt (18 OCg 3/15p).

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Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
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Wien