Ein dingliches Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann grundbücherlich nur für nahe Angehörige eingetragen werden. Dieser Grundsatz ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Strittig ist, wie weit der Kreis der nahen Angehörigen zu ziehen ist. Jüngst hatte der OGH über die Angehörigeneigenschaft eines Stiefelternteiles zu entscheiden 1. Er verneinte sie, wenn die die Stiefelterneigenschaft vermittelnde Ehe – hier durch Tod – beendet war.
§ 364c 2. Satz ABGB definiert den Kreis naher Angehöriger. Dazu zählen etwa Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Pflegekinder. Unter den Begriff der Pflegekinder fallen nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch von einem Stiefelternteil familiär betreute Stiefkinder 2. Stiefelternteile werden vom Gesetz nicht explizit genannt, von der Rechtsprechung aber mittels Analogieschlusses zu dem Kreis der nahen Angehörigen hinzugerechnet, um einen Wertungswiderspruch zu Pflegekindern zu vermeiden 3.
Im Anlassfall handelt es sich aber nicht um ein Pflegschaftsverhältnis, der erwachsene Sohn aus erster Ehe und die Ehegattin des Erblassers wurden von diesem je zur Hälfte bedacht. Der Erblasser ordnete testamentarisch an, dass sein Sohn Eigentümer einer Liegenschaft werden sollte, der Witwe sollte ein Wohnrecht eingeräumt werden. Zudem verfügte der Erblasser in seinem Testament, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Witwe eingeräumt werden soll. Der OGH hatte nun zu prüfen, ob eine solche Verbücherung gesetzlich zulässig ist.
Der zivilrechtliche Grundsatz der Privatautonomie und damit die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs darf – gemäß der Begründung der Kaiserlichen Verordnung über die 3. Teilnovelle – nur deshalb eingeschränkt werden, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen. Ein derartiges dingliches Verbot – nämlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot – kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienangehörigen begründet werden 4. Die von der Judikatur vertretene Erweiterung dieses Personenkreises um Stiefeltern und Stiefkinder sind vom Zweck dieses Verbots umfasst 5, da auch sie dazu beitragen, den Familienbesitz zu erhalten.
Im Unterschied zu Ehegatten, Kindern und Pflegekindern erlischt das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit der Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil. Der OGH führte dazu aus, dass es keinen Anlass dafür gebe, dass das Angehörigenverhältnis, das mittels Analogieschlusses einen erweiterten Personenkreis umfasst, über das Ende der es vermittelnden Ehe hinaus aufrecht bleibe. Ebenso erlischt die Schwägerschaft gemäß § 40 ABGB mit der Auflösung der sie begründenden Ehe. Durch das Ende der Ehe, sei es durch Tod oder durch Scheidung, ist die spätere Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen.
Dementsprechend fallen Stiefkinder, sofern sie nicht unter den Begriff der Pflegekinder fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht in den Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, also – wie im Anlassfall – für Stiefelternteile. Daher war die Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Witwe als Stiefmutter des Liegenschaftseigentümers gesetzlich nicht zulässig (OGH 2 Ob 34/15m).
1.) 2 Ob 34/15m.
2.) 3 Ob 297/50 = SZ 23/201.
3.) Vgl. 2 Ob 946/31 = ZBl 1932/114; 5 Ob 104/98 z = NZ 1998/429 (zust Hoyer) = JBl 1998, 576 mwN: sonst Wertungswiderspruch zu Pflegekindern, gegen 3 Ob 297/50 = SZ 23/201.
4.) 2 Ob 384/50 = SZ 23/201; RIS-Justiz RS0011959.
5.) Vgl. RIS-Justiz RS0109934.6.) 5 Ob 253/08d = SZ 2009/3.
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