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Betriebsrat ist bei Änderungskündigung doppelt einzubeziehen

22/08/2016

Eine Änderungskündigung löst nicht nur die Mitwirkungsrechte nach § 105 ArbVG, sondern allenfalls auch jene nach § 101 ArbVG aus.

Eine Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung unter gleichzeitigem Anbot eines geänderten Arbeitsvertrages. In der Regel wird sie auflösend bedingt ausgesprochen. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung durch Annahme des Angebotes des geänderten Arbeitsvertrages binnen einer bestimmten Frist vermeiden.

Ein Arbeitgeber sprach eine auflösend bedingte Änderungskündigung aus. Der bisher als Lohnverrechnerin tätigen Arbeitnehmerin wurde angeboten, künftig in der Administration zu arbeiten. Mit der neuen Tätigkeit war eine Entgeltreduktion von rund 8 % verbunden. Der Arbeitgeber beachtete das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren nach § 105 ArbVG. Die Arbeitnehmerin nahm das Anbot fristgerecht an. Der Friede währte aber nur kurz. Nur wenige Monate später klagte sie auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, der Versetzung Folge zu leisten, da die dafür nach § 101 ArbVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats fehle und ihre Versetzung daher rechtsunwirksam sei. Sie bekam Recht (OGH 8 ObA 63/15w).

Der OGH entschied, dass eine Änderungskündigung auch die Mitwirkungsrechte nach § 101 ArbVG auslösen kann. Ist mit dem Anbot eine Versetzung, also eine voraussichtlich länger als 13 Wochen dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz verbunden, muss der Betriebsrat nach § 101 ArbVG konsultiert werden und dieser zustimmen. Eine mangelnde Zustimmung kann durch eine Klage bei Gericht ersetzt werden. Liegt keine Zustimmung vor, ist die Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsanbot an, wehrt er damit die Kündigung ab. Es kann jedoch dann eine Versetzung vorliegen. Es ist daher ratsam, vorab zu prüfen, ob eine Änderungskündigung zugleich auch eine Versetzung ist. Diesfalls ist der Betriebsrat doppelt einzubinden. Nur Änderungskündigungen, die einzig und allein auf eine Reduktion es überkollektivvertraglichen Entgelts abzielen, sind vom Versetzungsbegriff des § 101 ArbVG nicht erfasst.

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Jens Winter
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Wien