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Crowdfunding Gesetz neu – demnächst auch in Österreich

2015-02

Vor etwa einem Jahr haben wir an dieser Stelle unseren Beitrag zum Thema Crowdfunding – Wenn Private für Banken einspringen mit einem Ausblick auf mögliche Gesetzesänderungen zur Erleichterung von Crowdfunding geschlossen.

Mit dem geplanten Alternativfinanzierungsgesetz, kurz AltFG, wurde nun ein Rechtsrahmen für alternative Finanzierungen vorgestellt, der den Bedürfnissen neu gegründeter und innovativer Unternehmen sowie von Projekten im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen entgegenkommen soll. Unternehmen wird damit eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung ermöglicht. Gleichzeitig wird ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen eingeführt. Für Emittenten alternativer Finanzinstrumente gelten künftig einheitliche Informations- und Veröffentlichungspflichten.

Alternative Finanzinstrumente

Das AltFG regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente. Dabei handelt es sich beispielsweise um

  • Aktien und Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften,
  • Anleihen,
  • Genussrechte,
  • stille Beteiligungen, sowie
  • Nachrangdarlehen.

Höchstgrenze für Einzelinvestments

Für die Entgegennahme von Investments gilt grundsätzlich eine Grenze von bis zu EUR 5.000 pro Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Ausnahmen bestehen für professionelle Anleger oder juristische Personen (sofern sie nicht Verbraucher sind).

Abweichend davon können Beträge mit einem EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert – dh er erklärt, dass er durchschnittlich mehr als EUR 2.500 netto verdient. Gleiches gilt, wenn der Anleger angibt, maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens zu investieren. Zu diesem zählen beispielsweise Bankguthaben, Sparbücher, Genussscheine oder Aktien.

Gestaffelte Informationspflichten

Für Emittenten – etwa Start-Ups, die Geld sammeln – gelten nach dem Gesetzesentwurf die folgenden Informationspflichten in Abhängigkeit vom jeweiligen Gesamtgegenwert der geplanten Finanzierung:

Ab EUR 100.000 - Informationsblatt

Emittenten haben, wenn ihre Finanzierung einen Gesamtgegenwert von mindestens EUR 100.000 aber weniger als EUR 1,5 Mio beträgt, den Anlegern leicht verständliche Informationen über den Emittenten, das Investment selbst sowie weitere Angaben, die dem Schutz der Anleger dienen, zu geben. Es dürfen keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorgehoben werden, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.

Die vom Unternehmen (Emittenten) bereitgestellten Informationen sind von bestimmten befugten Personen (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren, Unternehmens- oder Vermögensberatern) bzw. einer Wirtschaftskammer hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Alternativ dazu kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen. Sonderregeln bestehen für ein öffentliches Angebot von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert wenigstens EUR 250.000 beträgt. In der Praxis sind die auf Crowdfunding-Plattformen vorgestellten Unternehmen und Projekte bereits jetzt relativ umfassend dokumentiert, was den zusätzlichen Aufwand in Grenzen halten dürfte. Darüber hinaus haben Emittenten unverzüglich ihren aktuellen Jahresabschluss und die wesentlichen Änderungen der im Informationsblatt gemachten Angaben zu veröffentlichen.

Trotz Euphorie in den Medien sollte Anlegern jedoch bewusst sein, dass es sich bei alternativen Finanzinstrumenten in der Regel um Risikokapital handelt und derartige Investments mit dem Totalverlust enden können. Unternehmen, die künftig auf Basis des AltFG unter Ausgabe eines Informationsblattes Gelder einsammeln wollen, sollten bedenken, dass sie auch im Finanzierungsbereich unter EUR 1,5 Mio einer umfassenden zivilrechtlichen Haftung für die im Informationsblatt gemachten Angaben unterliegen. Diese wird etwa schlagend, wenn Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben zur Zeichnung einer Anlage bewegt werden. Für eine solche zivilrechtliche Prospekthaftung der Initiatoren (Geschäftsführer) gegenüber geschädigten Anlegern ist fahrlässiges Handeln bereits ausreichend.

Ab EUR 1,5 Mio – Prospekt „light“

Weiters sieht der Gesetzesentwurf eine Anhebung der Prospektpflichtschwelle des KMG von EUR 250.000 auf EUR 1,5 Mio für Emissionen, die dem AltFG unterliegen vor. Für Emissionen mit einem Volumen ab EUR 1,5 Mio, jedoch unter EUR 5 Mio, soll durch die Einführung eines vereinfachten Prospekts (Prospektpflicht „light“) eine Reduktion der mit der Erstellung und Kontrolle bzw Billigung des Prospekts verbundenen Kosten erreicht werden.Inhaltlich hat ein solcher vereinfachter Prospekt insbesondere Informationen über das Investment selbst (etwa Rechtsform der Beteiligung, Kündigungsfristen oder Möglichkeiten einer späteren Weiterveräußerung) sowie Angaben über den Emittenten (Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, des Managements und der Jahresabschlüsse) zu enthalten.

Ab EUR 5 Mio – voller Kapitalmarktprospekt

Übersteigt der aushaftende Betrag aller vom Unternehmen (Emittenten) durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von EUR 5 Mio, so unterliegt diese Emission der vollen Prospektpflicht nach dem KMG. Daher muss nach dem Gesetzesentwurf erst ab einer Emission von EUR 5 Mio ein voller Kapitalmarktprospekt ausgegeben werden, wie er etwa bei großen Unternehmen im Zuge der Emission einer Anleihe zu erstellen ist.

Crowdfunding-Plattformen

Betreiber von Crowdfunding-/(Internet-)Plattformen haben nach dem Gesetzesentwurf in Zukunft besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen und Informationspflichten zu erfüllen: Sie müssen über eine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater bzw. eine Konzession nach dem WAG verfügen. Weiters sind Angaben, etwa über den Betreiber der Plattform samt Eigentümerstruktur, die Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten (Unternehmen/Projekten) auf der Plattform sowie die Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte, zur Verfügung zu stellen.

Der Plattformbetreiber hat die Anleger darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikostreuung nur Geldbeträge investiert werden sollten, die in näherer Zukunft nicht liquide benötigt bzw zurückerwartet werden. Auch ist auf das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals hinzuweisen.

Regierungsvorlage

Nach dem Beschluss im Ministerrat am 19. Mai 2015 wurde eine Regierungsvorlage, mit der das AltFG erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird, im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Es bleibt abzuwarten und wird erst die Praxis zeigen, ob das neue Gesetz – wie vielfach in den Medien erwähnt – als „Jobmotor“ fungieren wird und die neuen Vorgaben eine Emission tatsächlich vereinfachen können.

Autoren

Foto vonAnna Wieser
Anna Wieser
Anwältin
Wien