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Ein­la­gen­si­che­rung neu: (k)ein Sicherheitsnetz mit Lücken?

2015-02

Die Banken- und Finanzkrise hat einmal mehr das Risiko eines „Bank runs“ vor Augen geführt, bei dem viele Bankkunden gleichzeitig ihre Einlagen abheben und die betroffenen Banken unvorhersehbar in einen Liquiditätsengpass geraten.

Kommt es zum Ausfall eines Kreditinstituts – etwa durch Insolvenz –, waren die Kunden bereits bisher durch die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen der Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung geschützt. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute einer der fünf österreichischen Sicherungseinrichtungen angehören. Dabei handelt es sich um die Einlagensicherungen der Raiffeisen, Volksbanken, Sparkassen, Landeshypothekenbanken und Privatbanken. Diese Haftungsverbände erstatten Kunden anstelle des betroffenen Kreditinstituts ihre Einlage bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000.

Gesichert sind insbesondere Guthaben auf Spar-, Gehalts-, Pensions- oder Girokonten, Sparbüchern und Bausparguthaben. Kein Schutz besteht hingegen u. a. für Einlagen von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder institutionellen Investoren.

Das neue Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz („ESAEG“), das auf die neugefasste EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (RL 2014/49/EU) zurückgeht, liegt derzeit im Entwurf vor; die Begutachtungsfrist endete am 24. April 2015. Das Gesetz soll im Juli 2015 in Kraft treten. Es adressiert die im Zuge der Finanzkrise aufgekommenen Probleme im Wesentlichen auf folgenden Ebenen:

  • Schnellere und ausgedehntere Befriedigung im Sicherungsfall
    Tritt ein Sicherungsfall, insbesondere die Insolvenz einer Bank, ein, sind Einlagen EU-weit einheitlich bis zu einem Betrag von grundsätzlich EUR 100.000 pro Einleger und Kreditinstitut und gesicherte Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Umfang von EUR 20.000 gedeckt. Einlagen aus Immobilientransaktionen, Erbschaften oder Scheidungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten sogar mit einem Betrag von bis zu EUR 500.000 gesichert. Die zuständige Sicherungseinrichtung ist verpflichtet, den gesicherten Betrag auf Verlangen eines Einlegers innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen zu leisten. Die Frist wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf sieben Arbeitstage reduziert.
  • Keine Haftung des Bundes bei Ausfall einer Bank, Aufbau eines Einlagensicherungsfonds
    Das ESAEG sieht keine Zahlungspflichten oder Haftungsübernahmen des Bundes zur Entschädigung der Kunden bei Ausfall einer Bank vor. Derzeit kommen nämlich die Sicherungseinrichtungen nur für bis zu maximal EUR 50.000 der Deckungssumme selbst auf, den restlichen Betrag von EUR 50.000 pro Kunde muss der Bund den Sicherungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
    In Zukunft werden die Ansprüche der Kunden ausschließlich durch die Sicherungseinrichtungen getragen. Die Finanzierung der Einlagensicherung soll durch einen Einlagensicherungsfonds sichergestellt werden, der durch Mitgliedsbeiträge der Kreditinstitute, die bis 2024 schrittweise auf 0,8 % der gedeckten Einlagen erhöht werden, aufgebaut werden soll. Dies entspricht einer jährlichen Beitragsverpflichtung von ca. EUR 150 Mio
  • Aus fünf wird eins: Neuordnung der österreichischen Einlagensicherung
    Ab 1. Jänner 2019 löst ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem die fünf österreichischen Sicherungseinrichtungen ab.

Das Einlagensicherungssystem als auch der Einlagensicherungsfonds sollen zentral von der Wirtschaftskammer verwaltet werden.

Ob das Vertrauen der Einleger in den Kreditsektor durch diese Maßnahmen gestärkt und im Krisenfall Ansteckungseffekte auf nicht betroffene Kreditinstitute vermieden werden können, bleibt abzuwarten. Es wurde bereits Kritik von mehreren Seiten daran geübt, dass bei Ausfall einer Großbank die Entschädigungsforderungen der Kunden das dotierte Fondsvermögen übersteigen können und in diesem Fall der Einlegerschutz nicht gesichert ist.

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien
Eva-Maria Vögerl