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In dieser Ausgabe des CMS Tax Newsletters informieren wir Sie über die kürzlich veröffentlichte Energiebeihilfe II-Richtlinie und deren wichtige Auswirkungen.
1. Energiekostenzuschuss II Richtlinie – Veröffentlicht am 20.11.2023
Am 20.11.2023 hat die Regierung nach Genehmigung durch die EU-Kommission die Richtlinie für den Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 (EKZ II) veröffentlicht.
2. Verpflichtungen & Beschränkungen
Für Unternehmen, die einen Energiekostenzuschuss beantragen, gelten besondere Verpflichtungen:
- Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen: Diese umfasst das Ausschalten von Beleuchtungen im Innen- und Außenbereich zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, das Ausschalten von Heizungen im Außenbereich und das Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingängen zu beheizten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten
- NEU: Beschränkung der Gewinnausschüttung (siehe unten, Punkt 3)
- Bonibeschränkung: Keine Bonuszahlungen an Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021.
- Beschäftigungsgarantie: Unternehmen, die in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt mehr als 2 Mio. EUR an Energiekostenzuschüssen erhalten, müssen während eines zweijährigen Beobachtungszeitraums (1.1.2023 bis 1.1.2025) einen Beschäftigungsstand aufrechterhalten, der im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1.1.2023 bestehenden Belegschaft entspricht.
Bei Verletzung dieser Verpflichtungen und Beschränkungen besteht das Risiko, den Energiekostenzuschuss zurückzahlen zu müssen. Darüber hinaus bestehen finanzstrafrechtliche Risiken.
3. Gewinnausschüttungsbeschränkung
Neu ist, dass die Unternehmen Gewinnausschüttungen beschränken müssen:
- Im kritischen Zeitraum vom 20. November 2023 bis 20. April 2024 (5 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie) sind Gewinnausschüttungen untersagt.
- Im kritischen Zeitraum von 21. April 2024 bis 20. Juni 2024 (7 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie) sind Gewinnausschüttungen an die “wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens” anzupassen.
- Ausnahme: Gewinnausschüttungen innerhalb eines Konzerns sind zulässig, wenn der Gewinn zur Finanzierung verbundener Unternehmen verwendet wird und solange der Gewinn nur an die Holding und nicht an die Anteilseigner/Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Unsere Empfehlungen:
- Prüfen Sie vor jeder Gewinnausschüttung, ob das Unternehmen einen Energiekostenzuschuss II erhalten hat, der aufgrund der Gewinnausschüttung zurückgezahlt werden müsste!
- Falls ja, warten Sie wenn möglich mit der Gewinnausschüttung bis 21. Juni 2024!
- Falls die Muttergesellschaft dringend Liquidität benötigt, kann geprüft werden, ob ein Darlehen von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zulässig ist, das kurzfristig mit den nächsten Gewinnausschüttungen verrechnet werden kann.