Home / Veröffentlichungen / Erweiterter Schutz bekannter und angesehener Markenzeichen...

Erweiterter Schutz bekannter und angesehener Markenzeichen in der Türkei

12/05/2015

Die Verordnung mit Gesetzeskraft betreffend den Schutz von Marken Nr. 556 („Gesetzesdekret“) sieht zwei außergewöhnliche Schutzmaßnahmen für Marken, beruhend auf ihrem Bekanntheitsgrad, vor.

 

Status als “bekannte Marke”: Ausschließliches Recht ohne Eintragung

Das Gesetzesdekret zählt Markenanmeldungen, die im Rahmen der Vorschrift 6bis des Pariser Übereinkommens zurückzuweisen sind, als absolutes Eintragungshindernis für deren Eintragung. Folglich weist das Türkische Patentamt („TPA“) die Eintragung identischer oder ähnlicher Marken, die sich auf gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen, wie bekannte Marken, ex-officio zurück. 

Das Gesetzesdekret befreit bekannte Marken von der Notwendigkeit, in der Türkiye eingetragen zu werden, um Schutz zu genießen. Mit anderen Worten, auch wenn die bekannte Marke nicht in der Türkiye eingetragen ist, kann ein Antragsteller identische oder ähnliche Marken für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht eintragen lassen, da die bestehende Marke als „bekannt“ angesehen wird. Diese Regelung verfolgt den Zweck, einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen, die aus Sicht der Verbraucher bei Eintragung von nicht genuinen Marken entstehen könnte. Damit soll das öffentliche Interesse geschützt werden.

Um als bekannt erachtet zu werden, muss die Marke nicht unbedingt weltweit bekannt sein; es reicht wenn diese nur in der Türkiye Bekanntheit genießt. Da der Status „bekannte” Marke in jedem Gerichtsort einzeln geprüft werden muss, ist die Frage, wie der jeweilige Status erworben werden kann, nicht eindeutig geklärt. Das TPA hat als zuständige Behörde für die Ermittlung des Bekanntheitsstatus einen eigenen Fragebogen veröffentlicht, der bei der Ermittlung der Vorgeschichte und des Umfangs der Marke in verschiedenen Perspektiven behilflich sein und der Gewährung des Bekanntheitsstatus dienen soll. 

Das TPI hat auch eine Liste von Marken erstellt, die bereits als bekannt anerkannt sind. Diese Liste wird laufend aktualisiert und bestand im April 2015 aus 701 Marken.

 

Bekanntheitsgrad: Ausschließliches Recht in verschiedenen Waren- und Dienstleistungsklassen

Das Gesetzesdekret erstreckt den Markenschutz unter gewissen Voraussetzungen auf verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen. Es legt fest, dass eine Marke, die einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit genießt, ihren Markenschutz nicht nur in der Waren- und Dienstleistungsklasse, in der sie eingetragen ist, genießen kann, sondern auch in anderen Klassen. Um von diesem erweiterten Schutz zu profitieren, muss es sich zunächst um eine Marke handeln, die bereits eingetragen ist oder für die eine Registrierung beantragt wurde; zudem muss die jeweilige Marke einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit genießen. Der Inhaber einer solchen eingetragenen Marke bzw. der Antragsteller kann die spätere Anmeldung identischer oder ähnlicher Marken auch für andere Waren und Dienstleistungsklassen, in der seine eigene Marke nicht eingetragen bzw. zur Eintragung angemeldet ist, verhindern, sofern die spätere Eintragung dem späteren Antragsteller einen unlauteren Vorsprung geben, den Ruf der älteren Marke schädigen oder die Unterscheidungskraft der älteren Marke verwischen würde. Die diesbezügliche Bestimmung schafft einen relativen Ablehnungsgrund und unterliegt die Ablehnung nachfolgender Anmeldungen somit den Einwänden des Rechtsinhabers. 

Hier steht bei der Regelung das Interesse des Markeninhabers oder des ersten Antragstellers im Mittelpunkt und weniger das Interesse der Verbraucher. Der sich auf verschiedene Klassen erstreckende Schutzumfang verhindert dadurch eine Abschwächung der besonderen Charakteristika der Marke, welche durch eine Nutzung durch Nicht-Wettbewerber hervorgerufen werden könnte. Der Markeninhaber, der behauptet, seine Marke hätte einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit, muss beweisen, dass seine Produkte von Verbrauchern leicht als zufriedenstellend oder hochwertig identifiziert werden und dass sich die Benutzung der Marke durch Andere in anderen Waren- und Dienstleistungsklassen negativ auf diese Identität der Marke auswirken kann.

 

Fazit

Die kontinuierliche Überwachung der türkischen Markeneintragungen ist Grundvoraussetzung, um sicherzustellen, dass Ihre Marke dem vollständigen Schutz nach türkischem Recht unterliegt. Sobald nämlich entdeckt wird, dass ein Antrag gestellt wurde,  der auf Grund der oben genannten Vorschriften abgelehnt werden muss oder abgelehnt werden sollte, müssen die notwendigen Einwände vor dem TPA erhoben werden. Sollten diese Anträge vom TPA trotzdem irgendwie angenommen und eingetragen werden, müsste innerhalb gegebener Frist ein Verfahren gegen die Entscheidung des TPA eingeleitet werden.

Autoren

Foto vonDöne Yalçın
Döne Yalçın
Partnerin
Wien