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Handel mit gebrauchter Software

2013/03/08

Mit Urteil des EuGH vom 03.07.2012, C-128/11, sprach der EuGH kürzlich aus, dass bestimmte Formen des Handels mit „gebrauchter Software“ zulässig sind. Demnach sind die Nutzung einer digitalen Kopie durch den Zweiterwerber zulässig, weil das Urheberrecht des Schöpfers einer Software mit dem erstmaligen Inverkehrbringen erschöpft sei.
Eine Aufspaltung in ein Zurverfügungstellungsrecht und eine Recht zur Nutzung durch Download lehnte der EuGH ab. Im Grunde unterscheide sich diese Form der Zurverfügungstellung nicht wesentlich von der Bereitstellung der Software auf einem physisch gelieferten Datenträger. Auch in diesem Fall lade der Erwerber die Software auf sein System und erlange durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Recht zu dessen Nutzung.

Eine Einschränkung nahm der EuGH jedoch bei sogenannten Volumenlizenzen vor: werden beispielsweise 50 Lizenzen für eine Textverarbeitung erworben, darf diese Volumenlizenz nicht aufgespalten werden, sodass eine Übertragung des Nutzungsrechtes für eine bestimmte, bei Einräumung der Volumenlizenz vereinbarte Anzahl von Nutzern nicht überschritten werden darf. In diesem Fall müsse der Ersterwerber, sobald er das Nutzungsrecht überträgt, die eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das Recht auf Vervielfältigung zu verletzen.