Open navigation
Suche
Büros – Österreich
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Insights – Österreich
Alle Insights entdecken
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Austria
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Veröffentlichung 17 Dez 2020 · Österreich

Höchst­ge­richt­li­che Klar­stel­lun­gen zum Früh­warn­sys­tem nach § 45a AMFG

2 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

NewsMonitor Arbeitsrecht I Folge 1

Erschienen am 17.12.2020

Das Frühwarnsystem des AMS verpflichtet ArbeitgeberInnen bei einem größeren Personalabbau, die Auflösungs- bzw. Kündigungsabsicht dem AMS schriftlich anzuzeigen. Zudem muss mit dem Ausspruch der Kündigungen (Auflösungen) mindestens 30 Tage zugewartet werden. Der OGH traf jüngst zwei wesentliche und äußerst praxisrelevante Klarstellungen:

1. Für das Tatbestandsmerkmal in § 45a Abs 1 Z 4 AMFG „das 50. Lebensjahr vollendet haben“ ist an den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Auflösungsentschluss fasst, anzuknüpfen (und nicht an den Zeitpunkt des durch die Kündigung bewirkten Endes des Arbeitsverhältnisses; OGH 9 ObA 74/20b).

2. Wird nur der Schwellenwert des § 45a Abs 1 Z 4 AMFG (mindestens fünf ArbeitnehmerInnen über 50) überschritten, sind ausgesprochene Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, rechtswirksam. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (älter oder jünger als 50) insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, greift die Auflösungssperre (OGH 8 ObA 83/20v).

Beachten Sie das Frühwarnsystem des AMS und planen Sie Ihren Personalabbau sorgfältig.

NewsMonitor

Sie interessieren sich für die neuesten Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Arbeitsrecht? Mit dem NewsMonitor erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen – klar, verständlich und praxisnah. Hier finden Sie die bereits erschienen Folgen:

Zurück nach oben