Erschienen am 17.12.2020
Das Frühwarnsystem des AMS verpflichtet ArbeitgeberInnen bei einem größeren Personalabbau, die Auflösungs- bzw. Kündigungsabsicht dem AMS schriftlich anzuzeigen. Zudem muss mit dem Ausspruch der Kündigungen (Auflösungen) mindestens 30 Tage zugewartet werden. Der OGH traf jüngst zwei wesentliche und äußerst praxisrelevante Klarstellungen:
1. Für das Tatbestandsmerkmal in § 45a Abs 1 Z 4 AMFG „das 50. Lebensjahr vollendet haben“ ist an den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Auflösungsentschluss fasst, anzuknüpfen (und nicht an den Zeitpunkt des durch die Kündigung bewirkten Endes des Arbeitsverhältnisses; OGH 9 ObA 74/20b).
2. Wird nur der Schwellenwert des § 45a Abs 1 Z 4 AMFG (mindestens fünf ArbeitnehmerInnen über 50) überschritten, sind ausgesprochene Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, rechtswirksam. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (älter oder jünger als 50) insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, greift die Auflösungssperre (OGH 8 ObA 83/20v).
Beachten Sie das Frühwarnsystem des AMS und planen Sie Ihren Personalabbau sorgfältig.
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