Homeoffice hat in Zeiten von COVID-19 massiv an Bedeutung gewonnen. Nunmehr liegt der Begutachtungsentwurf der angekündigten gesetzlichen Neuregelung zu Homeoffice vor. Dieser enthält Neuerungen und Klarstellungen zur Vereinbarung von Homeoffice, zur Haftung, zum ArbeitnehmerInnen- und Unfallversicherungsschutz sowie zur Bereitstellung und abgabenrechtlichen Behandlung von Arbeitsmitteln im Homeoffice. Die Neuregelung soll laut Begutachtungsentwurf großteils mit 01.04.2021 in Kraft treten.
Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie hier:
1. Homeoffice-Definition
Der Begutachtungsentwurf enthält erstmals eine gesetzliche Definition von Homeoffice. Demnach liegt Arbeit im Homeoffice vor, wenn ein/e ArbeitnehmerIn Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 18c Abs 1 AVRAG). Erfasst sind nach den Materialien auch Arbeitsleistungen in einer Wohnung an einem Nebenwohnsitz oder in der Wohnung eines/r nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin.
2. Einzelvereinbarung notwendig
Homeoffice muss auch weiterhin zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vertraglich vereinbart werden. Das heißt, zum einen hat der/die ArbeitnehmerIn keinen Rechtanspruch auf Homeoffice und kann Homeoffice nicht einseitig antreten. Zum anderen kann der/die ArbeitgeberIn Homeoffice nicht einseitig anordnen. Auch die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin soll unzulässig sein.
Neu ist, dass die Homeoffice-Vereinbarung zwingend schriftlich abzuschließen ist (§ 18c Abs 2 AVRAG). Nach den Materialien führt das Fehlen des Erfordernisses der Schriftlichkeit aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Neu ist zudem die Regelung, dass die Homeoffice-Vereinbarung von beiden Seiten jedenfalls aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gelöst werden kann (§ 18c Abs 4 AVRAG). Ein wichtiger Grund kann etwa in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder der Wohnsituation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bestehen.
3. Freiwillige Betriebsvereinbarung möglich
In Betrieben mit Betriebsrat bietet es sich an, die Rahmenbedingungen des Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Bisher wurden solche Regelungen u.a. auf die Tatbestände „Benützung von Betriebsmitteln“ (§ 97 Abs 1 Z 6 ArbVG), „Unfallverhütung und Gesundheitsschutz“ (§ 97 Abs 1 Z 8 ArbVG) oder „Erstattung von Auslagen und Aufwendungen“ (§ 97 Abs 1 Z 12 ArbVG) gestützt.
Nunmehr soll ein neuer eigener Tatbestand zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ geschaffen werden (§ 97 Abs 1 Z 26 ArbVG). Dieser soll nach den Materialien eine umfassende Regelung des Homeoffice auf betrieblicher Ebene ermöglichen; auch zu jenen Aspekten, die sonst unter andere freiwillige Betriebsvereinbarungstatbestände fallen – wie beispielsweise die Regelung des (pauschalen) Kostenersatzes.
Homeoffice muss aber auch bei Abschluss einer Homeoffice-Betriebsvereinbarung weiterhin zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden.
4. Klarstellung zur Haftung im Homeoffice
Schon bisher waren ArbeitnehmerInnen im Homeoffice von den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes erfasst. Nunmehr soll klargestellt werden, dass auch Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere dem/der ArbeitgeberIn im Zuge von Arbeiten im Homeoffice (z.B. an Arbeitsmitteln oder Arbeitsergebnissen) verursachen, dem/der ArbeitnehmerIn als SchadensverursacherIn zuzurechnen sind (§ 2 Abs 4 DHG). Diese Schäden unterliegen daher ebenfalls der Haftungsminderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
5. ArbeitnehmerInnenschutz im Homeoffice
Weiterhin kommen die auf Arbeitsstätten bezogenen Bestimmungen des ASchG – mit Ausnahme der Regelungen über die Bildschirmarbeit (§§ 67f ASchG) – bei Homeoffice grundsätzlich nicht zur Anwendung. Sollte der/die ArbeitgeberIn die Büromöbel zur Verfügung stellen, hat er/sie allerdings dafür Sorge zu tragen, dass diese den ergonomischen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen.
Ausdrücklich normiert soll nunmehr werden, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht zu Kontrollzwecken für private Wohnungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Homeoffice hat. Ein Betreten mit Zustimmung der ArbeitnehmerInnen ist hingegen zulässig.
6. Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Schon durch das 3. COVID-19-Gesetz wurden für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle qualifiziert, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen.
Diese Regelung soll nun unbefristet gelten (§ 175 Abs 1a ASVG). Laut Begutachtungsentwurf sollen auch im Homeoffice Unfälle bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse sowie diesbezügliche Wege in der Nähe der Wohnung (z.B. Einkauf im Supermarkt, Gasthausbesuch) als Arbeitsunfälle qualifiziert werden.
7. Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Zunächst soll klargestellt werden, dass grundsätzlich der/die ArbeitgeberIn den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung) bereitstellen muss. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn Homeoffice vereinzelt ("einmalig") erfolgt, also ohne dass weitere Einsätze im Homeoffice beabsichtigt sind. Wird abweichend davon die Verwendung von mitarbeitereigenen digitalen Arbeitsmitteln vereinbart, hat der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn eine (Pauschal-)Abgeltung für die angemessenen und erforderlichen Kosten zu leisten (§ 18c Abs 3 AVRAG).
Abgabenrechtlich soll dies mit Wirkung ab 01.01.2021 im Wesentlichen durch folgende Regelungen ergänzt werden:
- Von dem/der ArbeitgeberIn zur Verfügung gestellte digitale Arbeitsmittel sind kein steuerpflichtiger Sachbezug.
- Zahlungen der ArbeitgeberInnen zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit sind als Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 300,- pro Jahr steuerfrei (EUR 3,- pro Tag für maximal 100 Tage).
- ArbeitnehmerInnen können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtische, Drehstühle, Beleuchtungskörper) in der eigenen Wohnung aufgrund einer Homeoffice-Vereinbarung grundsätzlich bis zu EUR 300,- pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass zumindest 42 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von EUR 300,- auf jeweils EUR 150,- aufgeteilt wird.
- Wird das Höchstausmaß der Homeoffice-Pauschale durch Zuwendungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht voll ausgeschöpft, kann der/die ArbeitnehmerIn grundsätzlich den Differenzbetrag als pauschale Werbungskosten geltend machen.
- Die Anzahl der Homeoffice-Tage der ArbeitnehmerInnen sind im Lohnkonto zu erfassen.
8. Arbeitszeit
Die Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts sollen nicht verändert werden und gelten somit weiterhin auch im Homeoffice (z.B. Höchstarbeitszeitgrenzen, Ruhepausen). Insbesondere normiert § 2 Abs 2 AZG weiterhin, dass auch jene Zeit, während der ein/e ArbeitnehmerIn in seiner/ihrer Wohnung oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird, Arbeitszeit ist. Sofern notwendig, kann das vereinbarte Arbeitszeitmodell für Homeoffice einvernehmlich angepasst werden. Wie bisher kann für ArbeitnehmerInnen, die überwiegend im Homeoffice tätig sind, als Arbeitszeitaufzeichnung eine Saldenaufzeichnung durchgeführt werden (§ 26 Abs 3 AZG).
9. Datenschutz
Der Begutachtungsentwurf der gesetzlichen Neuregelung zu Homeoffice sieht keine Regelungen zum Datenschutz vor. Angesichts der besonderen Bedeutung von Datenschutz in Zusammenhang mit Homeoffice sollte dennoch jede Homeoffice-Vereinbarung – wie schon bisher – Regelungen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Homeoffice enthalten.
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