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Kurzarbeit der Phase 4

Was gilt bei der neuerlich verlängerten Corona-Kurzarbeit?

16/03/2021

Die Corona-Kurzarbeit wurde um weitere drei Monate von 01.04. bis 30.6.2021 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 4“) und punktuell angepasst. Nunmehr liegt auch die neue Sozialpartner_innenvereinbarung (im Folgenden kurz „SPV“) vor.

Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:

Die gute Nachricht ist, dass die wesentlichen Regelungen gleich bleiben.

Die Kurzarbeit der Phase 4 wird im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 3 fortgesetzt:

  • Die Arbeitnehmer_innen erhalten bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Arbeitnehmer_innen sind bei Kurzarbeit im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit verpflichtet, eine von dem/der Arbeitgeber_in angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.

Antragstellung frühestens ab 01.04.2021

Die Anträge auf Kurzarbeit der Phase 4 können über das eAMS-Konto frühestens ab 01.04.2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung wird voraussichtlich für zwei Wochen möglich sein.

Freiwillige Trinkgeldersatz-Option

Im November und Dezember 2020 gebührte in einzelnen Branchen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen waren, ein erhöhter Trinkgeldersatz.

Nunmehr können Arbeitgeber_innen in bestimmten in der SPV aufgezählten Branchen (zB Beherbergung, Gaststätten) freiwillig die Bemessungsgrundlage von Arbeitnehmer_innen um bis zu 5 % erhöhen. Dies bedeutet ein höheres Bruttoentgelt für die Arbeitnehmer_innen und eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden.

Zu berücksichtigen ist: Anderweitige Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit verringern diese Möglichkeit der 5 %-Erhöhung (zB KollV-Erhöhung um 1,5 % – Trinkgeldersatz-Erhöhung nur noch um 3,5 % möglich).

Sonderbestimmungen für Lehrlinge

Wie bisher ist Kurzarbeit für Lehrlinge grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit für die Ausbildung zu nutzen.

Die SPV nimmt nunmehr – entsprechend der bisherigen Praxis – Zeiten eines Lockdowns ausdrücklich von der Ausbildungspflicht aus. Zudem endet die externe Ausbildungsverpflichtung gemäß der SPV, wenn vor dem Ende der Kurzarbeit eine Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt wird.

Informationspflicht

Wie bei Kurzarbeit der Phase 3 ist der Gewerkschaft auf Aufforderung nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die Inanspruchnahme bzw Ausschöpfung der Kurzarbeit zu übermitteln. Eine Kopie ist dem Betriebsrat (sofern vorhanden) zuzustellen.

Nunmehr sind auf Verlangen der Gewerkschaft bei Reduktion des Beschäftigtenstandes auch Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse während der Kurzarbeit und der Behaltefrist vorzulegen.

Wirtschaftliche Begründung

Wie bisher ist die wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit in Beilage 1 der SPV von einem/r Steuerberater_in, Bilanzbuchhalter_in oder Wirtschaftsprüfer_in zu unterzeichnen, sofern die Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer_innen beantragt wird.

Die SPV legt nunmehr – entsprechend der bisherigen Praxis – ausdrücklich fest, dass diese Unterzeichnung nicht erforderlich ist, wenn Betriebe sich bei Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befinden oder Kurzarbeit nur für den Zeitraum des Lockdowns beantragen.
 

Autoren

Florian Hörmann
Florian Hörmann
Anwalt
Wien