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Anwaltskanzlei für Arbeitszeitrecht in Österreich

Maß­ge­schnei­der­te Ar­beits­zeit­mo­del­le

Zurück zu Arbeitsrecht

Schöne, neue, komplizierte Arbeitszeitwelt

Über 100 Paragrafen, unterschiedliche Überstunden- und Mehrstundenzuschläge, Bandbreiten, Normalarbeitszeitdurchrechnung, Vorgaben aus der Lohn- und Sozialdumpingkontrolle – die schöne neue Arbeitszeitwelt ist ganz schön unübersichtlich geworden. Trotzdem birgt sie eine Fülle an Möglichkeiten und Modellen, um Arbeitszeit passend zu gestalten – für Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen. 

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Arbeitszeitberatung und -umsetzung, können wir Sie bei der Auswahl, Gestaltung und auch bei der praktischen Umsetzung des für Sie passenden Arbeitszeitmodells optimal unterstützen. 

Welches Arbeitszeitmodell ist für Sie passend?

Wichtig ist: Es gibt nicht das eine optimale Arbeitszeitmodell für alle, aber es gibt das passende Modell für Sie. Maßgeblich sind die Bedürfnisse ihres Unternehmens und ihrer Arbeitnehmer:innen. Je nach Ihrer Ausgangssituation ist ein Fixzeitmodell mit starrer oder flexibler Diensteinteilung für Sie das Modell der Wahl, oder auch ein Gleitzeitmodell oder die Vier-Tage-Woche. Abhängig von dem auf Sie anwendbaren Kollektivvertrag stehen Ihnen auch die unterschiedlichsten Durchrechnungsmodelle zur Verfügung. 

Wir kennen alle diese Regelungen und Arbeitszeitmodelle im Detail. Wir wissen um ihre Vor- und Nachteile, können die Auswirkungen der Modelle auf Ihr Unternehmen bewerten und mit Ihnen auch die jeweiligen Modellkosten berechnen. Und wir wissen auch, wie sich diese Modelle reibungslos in die Praxis umsetzen lassen.

Arbeitszeit braucht gute Kontrolle

Arbeitszeit braucht Kontrolle, Kontrolle braucht exakte Dokumentation. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Höchstarbeitszeitgrenzen, wie etwa die 48 -Stunden-Grenze im 17-Wochen-Schnitt, verletzt und auch Mindestruhezeiten eingehalten werden. Sollen empfindliche Verwaltungsstrafen vermieden werden, muss die Arbeitszeitkontrolle systematisch erfolgen. Stichprobenartige Überprüfungen und Zufallsfunde von Arbeitszeitüberschreitungen schützen nicht vor Strafe. Wir wissen, wie Arbeitszeitkontrolle gestaltet sein muss, damit Schutzgrenzen eingehalten und Verwaltungsstrafen vermieden werden.

Wichtig zu wissen: Nicht nur Verstöße gegen Höchstarbeitszeit- und Mindestruhezeitgrenzen können zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Auch die unrichtige Anwendung von Arbeitszeitmodellen kann verwaltungsrechtlich strafbar sein: So entstehen in einem vermeintlichen Gleitzeitmodell, in dem de facto nach Dienstplan gearbeitet wird, unbeabsichtigt Überstunden, die im Modell nicht als Überstunden erkannt und abgerechnet werden. Nicht mit Zuschlag abgegoltene Überstunden können zu einer strafbaren Unterentlohnung führen. Gleiches gilt, wenn Überstunden fehlerhaft abgerechnet werden, etwa durch eine unrichtige Buchung am Gleitzeitkonto. Neben Verwaltungsstrafen kann es auch hier zu hohen Nachzahlungen kommen. 

Die Lösung: Maßgeschneiderte Arbeitszeitmodelle mit CMS

Saubere Arbeitszeitmodelle – von Anfang an  

Kein passendes Arbeitszeitmodell ohne ein gutes Fundament: Wir setzten die Eckpunkte Ihres Arbeitszeitmodells solide auf, damit Sie gut gerüstet sind. Wussten Sie, dass es in Gleitzeitmodellen keine einheitliche Definition von Überstunden gibt, sondern – je nach Modell – bis zu fünf Definitionen? Wir bauen mit Ihnen ein Modell, in dem Begrifflichkeiten von Anfang an klar sind.

Nie ohne Umfeldanalyse

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass ein Arbeitszeitmodell nie isoliert betrachtet werden kann. Bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen ist immer die Verbindung mit den jeweiligen Entgeltmodellen entscheidend. Wir haben einen breiten Blick und beziehen für eine kosteneffiziente Gestaltung Ihres Arbeitszeitmodells auch Ihr Entgeltmodell mit ein. 

Mit gut geplanter Umsetzung

Jedes Arbeitszeitmodell ist nur so gut wie seine Umsetzung. Ein Arbeitszeitmodell, das nicht den Anforderungen der IT-Landschaft genügt, kann nicht gelebt und verwaltet werden. Auch diese Anforderungen beziehen wir in unsere Planung mit ein, und unterstützen Sie bei der fachgerechten Umsetzung, z. B. bei der Formulierung eines Anforderungsheftes für den IT-Anbieter. Damit die Vorteile Ihres Arbeitszeitmodells auch tatsächlich in Ihrem Arbeitsalltag ankommen.

Garantiert sicher

Auch interne Kontrollsysteme sind Teil unserer Planung. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung, Umsetzung und Anpassung Ihrer Arbeitszeitmodelle, damit Sie die Sicherheit haben, dass es bei Ihrem Arbeitszeitmodell zu keinen kostspieligen Gesetzesverstößen kommt.

Wege zur Einigung mit Ihrem Betriebsrat

Einige Arbeitszeitmodelle können in Betrieben mit Betriebsrat nur mit Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Gelingt trotz aller Bemühungen keine Einigung mit dem Betriebsrat, besteht die Möglichkeit eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. Gerne begleiten wir Sie auch hier.

Lernen Sie hier unser Expertenteam für den Fachbereich Arbeitsrecht kennen!
23/03/2020
Kurzarbeit, maßgeschneidert
Kurzarbeit in Österreich – Was ist für Unternehmen und Ar­beit­ge­ber:in­nen in der aktuellen Situation möglich? Die Co­vid-19-Pan­de­mie und ihre Auswirkungen treffen Unternehmen nach wie vor auf ver­schie­dens­te...

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Veranstalter: Pharming Aca­de­my­Ver­an­stal­tungs­ort: Hybrid (vor Ort in der PHARMIG ACADEMY oder Online mit Microsoft Teams). Als ständig wachsendes Wissensgebiet ist Arbeitsrecht immer im Wandel. Wer sich...
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So­zi­al­plan­leis­tun­gen dürfen an die Unterlassung einer Kün­di­gungs­an­fech­tung...
Sie interessieren sich für die neuesten Entwicklungen in den Be­rei­chen Da­ten­schutz und Ar­beits­recht? Mit dem CMS News­Mo­ni­tor er­fah­ren Sie alles, was Sie wissen müssen – klar, verständlich und praxisnah. Hier finden Sie die bereits erschienen Folgen:
07/07/2021
Kurzarbeit der Phase 5: Was gilt bei der neuerlich verlängerten Co­ro­na-Kurz­ar­beit?
Die Co­ro­na-Kurz­ar­beit wird erneut von 01.07.2021 bis 30.6.2022 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 5“). Nunmehr liegt auch die neue So­zi­al­part­ne­rIn­nen­ver­ein­ba­rung (im Folgenden kurz „SPV“) vor. Neu ist, dass – abhängig von der Betroffenheit der Unternehmen durch die Corona-Pandemie – zwischen zwei Modellen der Kurzarbeit unterschieden wird. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier: Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen Für Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben oder von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wird die Kurzarbeit der Phase 5 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 4 fort­ge­setzt: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten weiterhin die volle Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Vorerst wird die Beihilfe jedoch bis zur Anpassung des Antragstools im eAMS-Konto (das dann entsprechende Angaben der Unternehmen zum Umsatzrückgang im AMS-System ermöglichen wird) – wie in Modell 2 – monatlich um 15 % reduziert ausbezahlt. Die restlichen 15 % der Beihilfe sind gesondert im Rahmen eines Än­de­rungs­be­geh­rens zu beantragen. Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Dezember 2021. Modell 2: Für alle anderen Unternehmen Für alle anderen Unternehmen gilt ein Kurz­ar­beits­mo­dell mit reduzierter Kurz­ar­beits­bei­hil­fe und höherer Min­dest­ar­beits­zeit als bis­her: Ar­beit­ge­be­rIn­nen erhalten im Vergleich zur Kurzarbeit der Phase 4 eine um 15 % reduzierte Kurz­ar­beits­bei­hil­fe. Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit 50 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung der Min­dest­ar­beits­zeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die So­zi­al­part­ne­rIn­nen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurz­ar­beits­mo­dell gilt bis Ende Juni 2022.Für beide Kurz­ar­beits­mo­del­le gilt: Dauer der Kurzarbeit Es können höchstens 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden. Antragstellung und Beratung Anträge auf Kurzarbeit der Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.7.2021 gestellt werden. Kurzarbeit mit einem Beginn ab 1.7.2021 kann voraussichtlich rückwirkend bis 18.8.2021 beantragt werden. Ansonsten muss die Antragsstellung jeweils vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen. Neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen zudem vor der Antragstellung, ein in der Regel 3-wöchiges Be­ra­tungs­ver­fah­ren mit dem AMS und den So­zi­al­part­ne­rIn­nen absolvieren. Nettoersatzraten bleiben gleich Unabhängig vom Modell der Kurzarbeit erhalten Ar­beit­neh­me­rI­in­nen bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Verpflichtender Urlaubsverbrauch Für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit müssen Ar­beit­neh­me­rIn­nen nunmehr mindestens 1 Woche Urlaub verbrauchen, sofern der/die ArbeitnehmerIn über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügt. Unterbleibt der Urlaubskonsum, obwohl ein Urlaubsanspruch besteht, darf das Unternehmen für die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen. Kurzarbeit und Frühwarnsystem Nunmehr können von der der Kurzarbeit auch Ar­beit­neh­me­rIn­nen ausgenommen werden, die beim AMS im Rahmen von Mas­sen­kün­di­gun­gen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Dies setzt die Zustimmung der So­zi­al­part­ne­rIn­nen voraus (Beilage 3 der SPV). Betreffend diese Per­so­nal­re­duk­ti­on gibt es während der Kurzarbeit auch keine Auffüllpflicht des Be­schäf­tig­ten­stan­des.  
31/05/2021
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Homeoffice und Angleichung der Kün­di­gungs­re­ge­lun­gen
​Die Angleichung der Kün­di­gungs­mo­da­li­tä­ten für ArbeiterInnen an j​​ene der Angestellten soll mit 1. Juli in Kraft treten. Seit 1. April 2021 gelten die neuen Regelungen zum Homeoffice. Tipps...