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Mehr Durchblick als vielen lieb ist – Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

13/12/2017

Mit 15. Jänner 2018 tritt das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz1 in Kraft. Es will für Gesellschaften und andere Rechtsträger gläserne Tatsachen in Hinblick auf deren wirtschaftliche Eigentümer schaffen und kreiert hierfür das namensgebende „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“. In dieses Register sind bis zum 1. Juni 2018 – verkürzt gesagt – alle wesentlich (25%+1) beteiligten oder auf sonstigem Wege kontrollierende natürliche Personen einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft einzutragen. Privatstiftungen werden mit dem WiReG erstmals neben den Stiftern und Vorstandsmitgliedern auch ihre Begünstigten in ein zentrales, wenngleich nur eingeschränkt öffentliches Register einzutragen haben.

Im Einzelnen sind die Regelungen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (das Register) zwar komplex, aber ob der beträchtlichen Strafen, die Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) bei Missachtung der Pflichten trifft, kann es sich allerdings bezahlt machen sich damit zu befassen. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Pflichten:

Erfasste Rechtsträger (Gesellschaftsformen)

Als Faustregel lässt sich sagen, ohne dass dies eine im Gesetz genannte Voraussetzung ist, dass alle Rechtsträger, die im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind (insb. GmbH, KG, OG, AG, Privatstiftung, Genossenschaften), dem WiEReG unterliegen. Hinzukommen noch Vereine, einige öffentlich-rechtliche Rechtsträger und insbesondere auch „Trusts“ mit Sitz im Inland. „Trust“ beschreibt hierbei jede Rechtsbeziehung, in der eine Person (trustee) Vermögen, das eine andere Person gewidmet hat (trustor), zum Nutzen wiederum anderer Personen (Begünstigter/beneficiary) auf Dauer verwaltet. Reine Treuhandschaften, wie bei der Abwicklung von Liegenschaftsgeschäften oder sonstige Treuhandschaften, die lediglich rechtliches und wirtschaftliches Eigentum voneinander trennen, sind nicht erfasst. Letztere Art von Treuhandschaft kann aber für die Beurteilung, wer eine „kontrollierende Person“ ist, relevant sein (hierzu gleich).

Wann ist welcher wirtschaftliche Eigentümer zu melden?

Eine Ausnahme vorab: Sind nur natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer eines Rechtsträgers und sind diese im Firmenbuch eingetragen, besteht jedenfalls keine Meldepflicht. Damit dürfte zahlenmäßig ein Großteil der Unternehmen in Österreich keiner Meldepflicht nach dem WiREG unterliegen.

Die übrigen Rechtsträger haben folgende Personen zu melden:

  • Natürliche Personen, die 25%+1 der Anteile (Aktien, Geschäftsanteile etc.) oder die Gesellschaft sonst kontrollieren; (Bsp.: A hält 30% an der B-GmbH)
  • Natürliche Personen, die einen oder mehrere andere(n) Rechtsträger kontrollieren, der oder die einzeln oder zusammen 25%+1 der Anteile am betreffenden Rechtsträger hält/halten; (Bsp.: A hält 60% an der C-GmbH, die 30% an der B-GmbH hält; oder A hält je 60% an der C-GmbH und D-GmbH, die je 15% an der B-GmbH halten.)

„Kontrolle“ liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person 50% +1, der Anteile hält, die Leitungsorgane bestellen kann oder sonst beherrschenden Einfluss ausübt (bspw. auch durch Syndikatsverträge oder aufgrund einer Treuhandschaft).

Lässt sich nach diesen Grundsätzen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln (bspw. fünf zu je 20% beteiligte Gesellschafter), sind die Geschäftsleiter der jeweiligen Gesellschaft in das Register einzutragen.

Für Stiftungen, die ja eigentümerlos sind, sind jeweils die Stifter und die Begünstigten sowie der Stiftungsvorstand einzutragen. Vereine haben nur dann eine Meldung zu erstatten, wenn eine natürliche Person Kontrolle über sie ausübt, bspw. weil sie das Recht hat, die Vereinsorgane zu bestellen.

Zusammengefasst zielt das WiEReG darauf ab, jene natürliche Person oder Personen (ein Rechtsträger kann mehrere wirtschaftliche Eigentümer haben), die nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Geschicke einer Gesellschaft bestimmen, zu erfassen. Hat eine Gesellschaft eine derartige Person, ist prima facie davon auszugehen, dass eine Meldepflicht nach dem WiEReG vorliegt. Offenkundige „Lücken“ oder Gestaltungsspielräume sind nicht ersichtlich.

Handlungspflichten

Die Leitungsorgane jeder Gesellschaft haben bis zum 1. Juni 2018 die wirtschaftlichen Eigentümer zu melden und dann jeweils binnen vier Wochen nach einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers oder auch seiner Daten (bspw. Wohnsitz oder Beteiligungsverhältnisse) diese bekannt zu geben. Einmal jährlich haben die Leitungsorgane zudem ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind stets zur Mitwirkung verpflichtet und haben bspw. aussagekräftige Unterlagen (ausländische Registerauszüge, Personalausweise etc.) vorzulegen.

Geführt wird das Register von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Finanzministers, wobei die Eingaben über das bereits bestehende Unternehmensserviceportal als zentrale E-Government Plattform erfolgen.

Einsichtsrechte

Das Register ist zwar nicht durch jedermann einsehbar, wie das Firmen- oder Grundbuch, aber zahlreiche Personengruppen haben Einsichtsrechte in das Register. So können alle Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare aber auch Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsmittler, in das Register Einsicht nehmen, um jeweils ihren Pflichten in Bezug auf ihre Klienten im Rahmen der Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung nachzukommen (Know Your Customer).

Die Einsicht durch diese Personen erfolgt ohne vorhergehende Genehmigung, über das Unternehmensserviceportal, sodass unberechtigte Einsichtnahmen im Einzelfall nicht verhindert sondern nur ex-post bestraft (bis zu EUR 10.000 Geldstrafe) werden können.

Darüber hinaus haben zahlreichen Behörden (Finanzämter, Finanzstrafbehörden, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaft) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsichtsrechte.

Strafen

Verletzt ein Rechtsträger seine Meldepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen ihm – d.h. in erster Linie seinen Leitungsorganen – behördlich zu verhängende Finanzstrafen von bis EUR 200.000 (Vorsatz) bzw. EUR 100.000 (grobe Fahrlässigkeit). Die Vornahme einer Eintragung kann zudem mit Zwangsstrafen erwirkt werden.

Auffallend ist, dass die Mitwirkungspflicht der wirtschaftlichen Eigentümer als solche, auf die die Leitungsorgane vielfach angewiesen sein werden, nicht unter Sanktion gestellt ist. Durchaus überlegenswert kann daher eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sein, die die Gesellschafter verpflichtet, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer oder auch Treuhandverhältnisse samt geeigneter Nachweise offenzulegen; andernfalls die Gesellschafter eine Ersatzpflicht für verhängte Strafen gegenüber Geschäftsführern bzw. dem Rechtsträger trifft.

Zusammenfassung

Alle juristischen Personen sollten sich bis spätestens 1. Juni 2018 vergewissern, ob sie einen ihrer Anteilsinhaber als wirtschaftlichen Eigentümer in das wirtschaftliche Eigentümer Register einzutragen haben. Insbesondere Privatstiftungen haben Handlungsbedarf und müssen ihre Begünstigten, neben dem Stifter und den Stiftungsvorstandsmitgliedern, dem Register melden.

1BGBl. I Nr. 150/2017.

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