Für Pflichtangebote und freiwillige Übernahmeangebote zur Kontrollerlangung an einer Zielgesellschaft sieht das Übernahmegesetz (ÜbG) grundsätzlich strenge Regelungen für den Mindestangebotspreis vor, um bestehende Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu schützen. Im Lichte der aktuellen Subprime- und Finanzkrise sowie der dadurch ausgelösten Turbulenzen an den Kapitalmärkten gewinnt die Ausnahmeregelung des § 26 Abs 3 Z 3 ÜbG allerdings erheblich an Bedeutung. Je nach Auslegung könnte so manches künftige Pflichtangebot deutlich geringer ausfallen als erwartet.
