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Netzentgelte neu: SNE-G-V Be­gut­ach­tungs­ent­wurf ver­öf­fent­licht – Möglichkeit zur Stellungnahme bis 24. Juli

09 Jul 2026 Österreich 8 min. Lesezeit

Die E-Control hat den lang erwarteten Begutachtungsentwurf für die Systemnutzungsentgelte-Grundsatz-Verordnung (SNE-G-V) am 29. Juni veröffentlicht (Aktuelle Begutachtungsentwürfe - E-Control). Inkrafttreten soll sie am 1. Jänner 2027. Bis 24. Juli können dazu Stellungnahmen abgegeben werden.

Die SNE-G-V legt die Methodik und die Prinzipien gemäß dem neuen Netzentgeltdesign des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) fest, auf deren Basis jährlich die Netztarife bestimmt werden. Die SNE-G-V ist daher für jede:n Netznutzer:in relevant. Für Speicher sind die Entgeltbefreiungen für „systemdienliche Speicher“ zentral. Wir haben die kritischsten Punkte zusammengefasst, die vor allem Speicher betreffen:

1. Neue Struktur der Netzentgelte

Die drei wichtigsten regelmäßigen SNE – (a) Netznutzungsentgelt (NNE), bestehend aus Leistungs- und Arbeitspreis, (b) Netzverlustentgelt (NVE) und (c) Regelleistungsentgelt (RLE) – werden künftig anhand des höchsten monatlichen Viertelstundenwerts am Hauptzählpunkt berechnet. Hinzu kommen die Bruttokomponente für die Netzebenen 1 und 2 sowie ein Entgelt für zuordenbare Blindleistung je entnommener Energie, wenn am NAP zusätzliche (dh kostenverursachende) Maßnahmen erforderlich sind. Für Mittel- und Langfristspeicher (definiert über die Entladedauer) wird es eigene, auf allen Netzebenen einheitliche SNE geben, auch wenn va Pumpspeicher in deren Genuss kommen.

Als zeitvariable Anreize kommen ein neuer Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) und die Fortsetzung des SNAP. Bei flexiblem Netzzugang wird der Leistungspreis durch prozentuelle Abschläge reduziert – allerdings nur entnahmeseitig und nur für die Leistungskomponente. Anders gesagt wird der unterbrechbare Teil der Anschlusskapazität befreit, ist er jedoch nutzbar, wird die Arbeitskomponente fällig. Die Vertragsbindung muss (über die Laufzeiten im ElWG hinaus) mindestens 10 Jahre betragen.

2. Reduzierte Netzentgelte bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich

Als weiterer Anreiz reduziert sich das NNE bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich für teilnehmende Netznutzer. Beim Leistungspreis kommt bei gemeinsamer Energienutzung über gemeinschaftliche Leitungsanlagen eine Leistungssaldierung zur Anwendung; beim Arbeitspreis sind prozentuelle Abschläge abhängig von der genutzten Infrastruktur festzulegen, die gemäß den Erläuterungen bei Hauptleitung und Standortbereich bis zu 90 bzw 100% betragen können. Positiv: Es wird nicht mehr nach der rechtlichen Ausgestaltung (EEG, Bürgerenergiegemeinschaft) differenziert, sondern nur nach der Inanspruchnahme des Netzes. Für die übrigen Formen der Energienutzung im Nahebereich kommt zumindest die Rabattierung des Arbeitspreises zur Anwendung.

3. Befreiungen nur für „Wiedereinspeisung“: Co-located Speicher zahlen voll

§ 23 SNE-G-V setzt für die entnahmeseitige Befreiung für Energiespeicheranlagen von NNE und NVE voraus, dass diese „ausschließlich zur Wiedereinspeisung“ betrieben werden. Damit kommen nur Stand-Alone-Speicher in Frage, die ausschließlich aus dem Netz laden. Diese Voraussetzung gilt zusätzlich zu den kumulativen Voraussetzungen für eine SNE-Befreiung bei systemdienlichem Betrieb (siehe unten). Rückverstromter grüner Wasserstoff am selben Standort dürfte auch in den Genuss der Befreiung kommen. Co-located und Pump-Speicher fallen damit nicht in die Begünstigung.

Ob diese Einschränkung von der Verordnungsermächtigung in § 135 Abs 1 ElWG gedeckt ist, die nur die „grundlegenden Festlegungen zur Ermittlung der SNE“ abdeckt, aber nicht die Reichweite der in § 127 Abs 3 ElWG bereits gesetzlich verankerten Befreiung für systemdienliche Speicher, ist fraglich. Offenbar kommt es nach der SNE-G-V für die Befreiung nicht (nur) auf systemdienlichen Nutzen an, wie ihn das ElWG verlangt (Kostenreduktion, Netz- und Versorgungssicherheit), sondern darauf, dass bei kombinierten Anlagen „ohnehin [bestehenden] preisliche[n] Vorteile für den Netzbenutzer“ auftreten, die eine Befreiung grundsätzlich ausschließen sollen. Mit weiteren Diskussionen darf gerechnet werden.

Wiedereinspeiser sind jedenfalls einspeiseseitig vom NVE befreit – eine begrüßenswerte Neuerung im Vergleich zur Marktkonsultation zur Vermeidung einer Doppelbelastung.

4. Befreiung für Systemdienlichkeit klarer, aber noch immer sehr eng

Der neue Kriterienkatalog der SNE-G-V ist schlanker und klarer als in der Marktkonsultation. Mit weiteren Diskussion ist trotzdem zu rechnen. Im Verteilernetz ist ein Wiedereinspeiser von NNE, NVE und REE befreit, wenn:

1. für den Netzanschluss kein Netzausbau erforderlich ist, also Kapazität vorhanden ist.
2. freie Anschlusskapazitäten nach der Methode der E-Control berechnet werden
3. er mehr als 1 MW Anschlussleistung aufweist.
4. ein Vertrag mit APG über Engpassmanagement in Form von Flexibilitätsleistungen über die Flexibilitätsplattform geschlossen wurde.
5. der Netzbetreiber den Betriebsbereich des Speichers für mindestens fünf Jahre, unentgeltlich und jeweils bis 06:00 Uhr des Vortags einschränken darf.
6. die Anlage an einen Netzknoten auf Netzebene 4 (direkt?) angeschlossen wird, bei dem der Transformator in mindestens 20% aller Jahresstunden über 80% ausgelastet ist.

Im Übertragungsnetz sind Wiedereinspeiser von NNE, NVE und REE befreit, wenn:

1. die Anlage an das Übertragungsnetz angeschlossen ist.
2. der Netzanschlusspunkt im NEP für systemdienlichen Betrieb ausgewiesen ist
3. ein Vertrag mit APG über Engpassmanagement in Form von Flexibilitätsleistungen auf der Flexibilitätsplattform besteht (wie oben).
4. der ÜNB den Betriebsbereich des Speichers wie oben einschränken darf, allerdings gegen Entgelt.
5. die Anlage dem ÜNB unentgeltlich Blindleistung zur Verfügung stellt und
6. sie vom ÜNB vorgegebene Einschränkungen für den Netzanschluss erfüllt (der ÜNB hat also mehr Entscheidungsfreiheit als im Verteilernetz).

Eine Ermäßigung für alle Anbieter von Regelreserve (unabhängig von den obigen Bedingungen) ist ein besonderes NNE im Ausmaß tatsächlich erbrachter Regelreserveleistung und -arbeit.
 

Die kumulative Ausgestaltung der Bedingungen und ihre Geltung zusätzlich zu systemdienlichem Betrieb ist rechtlich umstritten. Ein Gegenargument ist, dass das ElWG systemdienlichen Betrieb im Detail definiert, nämlich als Betriebsart, bei der „systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen, Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht“ wird. Auf andere Kostenvorteile für Netznutzer kommt es nicht an. Darüber hinaus nennt das ElWG drei Betriebsformen, die jeweils und jedenfalls systemdienlich sind. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zum ElWG deuten auf eine alternative Anwendbarkeit hin, keine kumulative. Vor dem Hintergrund der VfGH-Judikatur zur Einengung gesetzlich definierter Begriffe durch eine Verordnung dürfte auch die aktuelle Fassung der SNE-G-V für Diskussionen sorgen.

Die Befreiungen treten mit 31. Dezember 2030 außer Kraft und gelten nur für bereits in Betrieb genommene Speicher weiter. Was für danach in Betrieb genommene Speicher gelten wird, ist offen.

5. Gesamtdeckel für befreite Speicher

Der Entwurf zieht eine österreichweite Höchstgrenze von 5 GW Engpassleistung an befreiten Speichern ein. Jeder Anschlussvertrag für Speicher ist zentral auf der gemeinsamen Internetplattform mit seiner Engpassleistung einzumelden. Sobald mehr als 5 GW eingemeldet sind, werden die Anlagen an den am stärksten ausgelasteten Anschlusspunkten bevorrangt. Problematisch erscheint, dass Anlagen im Übertragungsnetz am Reihungsverfahren offenbar nicht teilnehmen können und dass alle Netzanschlussverträge systemdienlicher Speicher aufschiebend bedingt sind – bei Nichterreichen der 5-GW-Schwelle sind sie gänzlich aufzulösen, was ein erhebliches Investitionsrisiko für Betreiber (und Unsicherheit für Netzbetreiber) schafft. Im Gegenzug ist der Aufwand für Ausschreibungen aus dem Begutachtungsentwurf entfallen.

6. Wie kommen Aggregatoren und Schwarmspeicher zu ihrer Entgeltbefreiung?

Positiv ist, dass die Bündelung von Speicheranlagen durch Aggregatoren (Schwarmspeicher) anerkannt wird (min. 50 kW je Anlage, gesamt min. 1 MW). Allerdings enthält § 24 Abs 3 mehrere offenbar fehlerhafte Verweise (Abs 1 Z 1 statt richtig Z 2; Abs 1 Z 5 statt richtig Z 6) und die Einschränkung auf „einen Netzknoten“ könnte zu erheblichen geographischen Restriktionen führen. Zudem dürfte die Befreiung bereits beim Ausscheiden eines einzelnen Teilnehmers erlöschen – unabhängig davon, ob der verbleibende Schwarm die Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Wie schließlich die Abrechnung praktisch über den Aggregator erfolgen soll, der weder Zählpunkt noch Netzanschlussvertrag hat, bleibt ebenfalls offen.

7. Internationaler Vergleich mit weit entwickelten Märkten der EU

In Spanien sind Batteriespeicher seit März 2026 generell und zumindest bis zur Einführung von flexiblem Netzzugang von SNE befreit.

In Rumänien wurden drei System-Gebühren für die Entnahme aus dem Netz zum Laden von Speichern und teilweise auch das Wiedereinspeisen abgeschafft: (i) der Transmissionstarif (für die Entnahme), (ii) Verteiler-Tarif und Service-Entgelte für gespeicherte und wiedereingespeiste Energie, (iii) Befreiung von Zahlungen für bzw Entwertung von grünen Herkunftsnachweisen für bei der Speicherung endgültig verbrauchte Energie (ähnlich der Entwertung für Effizienzverluste).

Auch im Vergleich mit Deutschland wirkt die österreichische Regelung restriktiv: Die deutsche bezugsseitige Entgeltbefreiung für Batteriespeicher ist nicht an Systemdienlichkeit geknüpft, sondern verfolgt den Ansatz einer technologieoffenen Investitionsförderung direkt auf Gesetzesebene. Sie ist allerdings auf Projekte bis Ende 2029 beschränkt.

In den Niederlanden gibt es keine generelle Befreiung von Speichern, jedoch ermäßigte Netzentgelte für sogenannte alternative Transportrechte, die wie flexibler Netzzugang wirken. Der relevanteste dieser Anreize ist das „zeitlich begrenzte Transportrecht“ mit einem systemdienlichen Element. Dabei verzichten Netznutzer im Übertragungsnetz vertraglich für Zeiträume, in denen Engpassmanagement erforderlich ist, auf garantierte Übertragungskapazität in eine oder beide Bezugsrichtungen. In Gegenzug zahlen sie ein niedrigeres Netzentgelt. Die Niederlande kennen vergleichbare Ermäßigungen auch im Verteilernetz und für zeitlich variable Kapazität. Entscheidend ist stets die Verringerung von Engpässen und die Senkung von Netzkosten.

Im Ergebnis kennen andere EU-Mitgliedstaaten erhebliche Netzentgeltbefreiungen für Speicher. „Ohnehin bestehende preisliche Vorteile für den Netzbenutzer“ spielen keine Rolle.
 

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