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Rechte am eigenen Bild - Änderung der Judikatur?

02/05/2013

In der aufsehenerregenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.02.2013, 6 Ob 256/12h, stellte der OGH in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtslage zu § 78 UrhG fest, dass bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen kann. 
Dabei ist unter Zugrundelegung von Art 8 EMRK – Schutz der Privatsphäre – eine Interessenabwägung im Einzelfall zu treffen.

Überraschend an der Entscheidung ist, dass der OGH – in diesem Einzelfall – schon in der Erstellung eines Lichtbildes anlässlich einer privaten Beweisaufnahme, in der der Abgebildete mitaufgenommen wurde, eine Rechtsverletzung erkannte, obwohl die Herstellung des Bildes zugleich auch Interessen des Beklagten gedient hatte.

Bislang hatte der OGH zu § 78 UrhG hingegen judiziert, dass mit Ausnahme geheimer Bildaufnahmen im Privatbereich oder einer systematischen, verdeckten und identifizierenden Videoüberwachung die bloße Aufnahme einer Person – im Gegensatz zur Verbreitung des Bildnisses – als zulässig angesehen wurde.

Die Übernahme der Grundsätze der deutschen Judikatur zu einer dort auch abweichenden Rechtslage ist unbefriedigend und es bleibt abzuwarten, ob es sich um eine Einzelfallbeurteilung handelt, die nicht stilbildend für zukünftige Eingriffsfälle ist. Nach Ansicht des Autors dieses Blogs ist die Rechteabwägung jedenfalls auch weiterhin im Einzelfall zu treffen, sodass von einem generellen Verbot der Aufnahme von Lichtbildern fremder Personen nicht ausgegangen werden darf.

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Egon Engin-Deniz
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