Home / Veröffentlichungen / Steuerabkommen mit Liechtenstein

Steuerabkommen mit Liechtenstein

Nachdem am 1.1.2013 das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten ist, hat Österreich nun ein vergleichbares Steuerabkommen mit Liechtenstein abgeschlossen, das am 1.1.2014 in Kraft treten soll.

Wer ist betroffen?

Das Steuerabkommen betrifft alle Österreicher, die sowohl am 31.12.2011 als auch am 1.1.2014 ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank hatten bzw. haben.

Darüber hinaus fallen auch liechtensteinische Stiftungen mit österreichischen Begünstigten unter das Steuerabkommen. Dies wird weitreichende Folgen in der Praxis haben.

Wahlmöglichkeiten

Durch das Steuerabkommen soll eine Nachversteuerung der Kapitalerträge und sonstigen Einkünfte, die in Luxemburg veranlagt wurden, für die letzten zehn Jahre (Verjährungsfrist) erfolgen.

Die betroffenen Personen haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer anonymen Einmalzahlung oder einer Meldung der Daten an die österreichische Finanzverwaltung.

a) Anonyme Einmalzahlung

Die Einmalzahlung berechnet sich nach einer im Steuerabkommen festgelegten Formel und beträgt 15 % bis 38 % des veranlagten Vermögens. Die liechtensteinischen Banken sind verpflichtet, diese pauschale Abgeltungssteuer zu berechnen und auf anonymer Basis an den österreichischen Fiskus abzuführen.

Durch diese Einmalzahlung sollen für den Kontoinhaber sämtliche Steuern der Vergangenheit (Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer) abgegolten sein.

b) Meldung an den österreichischen Fiskus

Anstelle der Abgeltungssteuer kann sich der Steuerpflichtige für eine Meldung an den österreichischen Fiskus entscheiden. Damit verliert er seine Anonymität, weil seine vermögens- und personenbezogenen Daten an den österreichischen Fiskus gemeldet werden.

In weiterer Folge erlässt das österreichische Finanzamt Bescheide über die hinterzogenen Steuern, sodass es sich in diesem Fall um keine pauschale Abgeltung, sondern eine exakte Steuerberechnung handelt. Es kommt aufgrund der vorgesehenen Amnestie zu keinem Finanzstrafverfahren.

Der österreichische Konto-/Depotinhaber muss der liechtensteinischen Bank bis spätestens 31.5.2014 mitteilen, für welche der beiden Varianten (Einmalzahlung, Meldung) er sich entscheidet.

Äußert er sich nicht, ist die liechtensteinische Bank zur Berechnung und Einbehaltung der Einmalzahlung verpflichtet. Falls am Konto nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die Einmalzahlung zu entrichten, ist die Bank verpflichtet, die Meldung an den österreichischen Fiskus durchzuführen.

Alternative Selbstanzeige

Als Alternative steht dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit offen, eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG für die vergangenen zehn Jahre einzureichen. Die Einkommensteuer beträgt 25 % von den Kapitalerträgen und wird somit – anders als die Einmalzahlung – nicht vom gesamten Kapitalvermögen berechnet.

Die Selbstanzeige ist daher finanziell im Regelfall wesentlich vorteilhafter als die Einmalzahlung, wenn nur die Kapitalerträge und nicht auch das investierte Vermögen unversteuert geblieben sind.

Quellensteuer in Zukunft

Um eine Steuerhinterziehung in Zukunft zu vermeiden, sind die liechtensteinischen Banken verpflichtet, von allen künftigen Kapitalerträgen 25 % Quellensteuer einzubehalten und an die Republik Österreich abzuführen. Der Steuersatz entspricht dem österreichischen Steuersatz auf Kapitalvermögen, insofern besteht keine Schlechterstellung.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Steuerabkommen mit Liechtenstein wird in der Praxis noch weitreichendere Folgen haben als das Steuerabkommen mit der Schweiz, weil auch liechtensteinische Stiftungen betroffen sind.

Falls Sie betroffen sind, ist für Sie die Entscheidung zwischen der Einmalzahlung oder Meldung bzw. Selbstanzeige wesentlich. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeit für Sie finanziell am vorteilhaftesten ist.

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien