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Privatstiftungen halten in Österreich ein Gesamtvermögen von rund 70 Mrd. Euro, oft Unternehmensbeteiligungen und Immobilien, und spielen eine wichtige Rolle in der Wirtschaft.
Verborgene Talente
Weitgehend unbekannt ist, dass die Privatstiftung verborgene Potentiale hat und zur Steueroptimierung beim Unternehmensverkauf genutzt werden kann. Unternehmensgründer:innen, die die Beteiligung an ihrem Unternehmen im Privatvermögen halten, müssen beim Verkauf des Unternehmens 27,5 % Einkommensteuer bezahlen.
Bringen sie hingegen die Beteiligung an ihrem Unternehmen in eine Privatstiftung ein, kostet ihnen das zwar 2,5 % Stiftungseingangssteuer, dafür ist der Verkauf des Unternehmens in der Privatstiftung steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn in neue Unternehmen re-investiert und nicht zur Gänze ins Privatvermögen entnommen werden.
Drohende Versteinerung
In vielen Privatstiftungen findet derzeit ein Generationenwechsel statt. Was passiert, wenn Stifter:innen, die eine Privatstiftung gegründet haben, sterben? Grundsätzlich nichts, die Privatstiftung bleibt vom Tod des Stifters bzw. der Stifterin unberührt und wird weiterhin vom Stiftungsvorstand weitergeführt.
Es gibt allerdings eine wesentliche Änderung: Meist haben sich Stifter:innen bei der Gründung der Privatstiftung das Recht vorbehalten, die Stiftungsurkunde und sonstige Stiftungsdokumente ändern zu können (das sogenannte Änderungsrecht des Stifters). Damit können sie den Zweck der Privatstiftung und die Begünstigten des Vermögens festlegen. Mit dem Tod des Stifters bzw. der Stifterin erlischt dieses Änderungsrecht, sodass eine Änderung der Urkunden nicht mehr möglich ist. Damit droht die sogenannte „Versteinerung“ der Privatstiftung.
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Privatstiftung errichten und sich das Änderungsrecht nur gemeinsam vorbehalten, kann nach dem Tod eines Gründungsmitglieds keine Änderung mehr vorgenommen werden. Die verbleibenden Stifter:innen sind in diesem Fall handlungsunfähig, und die Privatstiftung wird ebenfalls „versteinert“.
Ein weiteres Szenario erfordert besondere Aufmerksamkeit: Wird ein Stifter oder eine Stifterin geschäftsunfähig und ist dieser Fall in den Stiftungsdokumenten nicht geregelt, könnte das Änderungsrecht durch Erwachsenenvertreter:innen ausgeübt werden – ein häufig unerwünschtes Ergebnis.
Aus unserer Erfahrung regeln Stiftungszusatzurkunden die Begünstigtenstellung häufig nur unzureichend. Zwar wird meist festgelegt, wer aktuell Begünstigte:r ist und wer nach deren Tod folgt (häufig die Kinder der Stifter:innen), doch fehlen oft klare Regelungen für die Nachfolge über die erste und zweite Generation hinaus. Essenzielle Fragen bleiben ungeklärt, zum Beispiel, wer nach dem Wegfall der Stifterfamilie die Begünstigtenstellung übernimmt.