Die österreichischen Gesetzesbestimmungen zu Wettbewerbsrechtsverletzungen sind im 2. Abschnitt (§§ 4 bis 6) des österreichischen Kartellgesetzes (KartG) enthalten und regeln das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Marktposition (einzeln oder kollektiv) sowie die Vergeltungsmaßnahmen, die von marktbeherrschenden Unternehmen gegen Unternehmen ergriffen werden, die Kartellrechtsverfahren anstrengen oder eine Klage beim Bundeskartellamt (BKartA) und beim Bundeskartellanwalt (gemeinsam die Behördenparteien) einbringen. Darüber hinaus ist ein missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit einer „relativen“ Marktmacht gegenüber seinen Lieferanten oder Kunden ebenfalls verboten.
Zusätzlich zur allgemeinen Bestimmung, die den Missbrauch einer beherrschenden Position verbietet, enthält § 5 KartG auch Beispiele für ein missbräuchliches Verhalten: die Beispiele in § 5 Absatz 1 Z 2 bis 4 basieren auf Artikel 102 lit. b bis d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). § 5 Absatz 1 Z 1 KartG folgt nicht exakt dem Wortlaut von Artikel 102 lit a AEUV, sondern verbietet das Einfordern von Preisen oder sonstigen Konditionen, die sich von jenen Preisen oder Konditionen unterscheiden, die in einem funktionierenden Wettbewerbsumfeld anzutreffen wären.
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