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Umweltverträglichkeitsprüfung: Licht im Kompetenzdschungel?

20/12/2011

Für Entscheidungen im UVP-Verfahren ist in I. Instanz im Regelfall die Landesregierung zuständig. Gegen ihre Entscheidung kann Berufung an den Unabhängigen Umweltsenat (US) erhoben werden. Im Berufungsverfahren hat der US eine umfassende Prüfungsbefugnis. Er kann ein mangelhaft geführtes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren ergänzen (z.B. weitere Sachverständigengutachten einholen, Zeugen vernehmen) und entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst. Gegen Bescheide des US ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder Verfassungs­gerichtshof (VfGH) zulässig.

Eine Ausnahme von dieser Zuständigkeitsregelung sieht das UVP-Gesetz für Verfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vor. In diesen – in der Praxis sehr bedeutsamen – Infrastrukturvorhaben entscheidet in erster und letzter Instanz über die wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen der Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (BMVIT). Gegen Bescheide des BMVIT ist nur Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH zulässig.

Mit dem UVP-Gesetz wurde eine Richtlinie der EU (UVP-RL) umgesetzt. Diese unterscheidet freilich nicht zwischen verschiedenen Genehmigungsverfahren, sondern verlangt in Art 10a, dass bestimmte Personen und Einrichtungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Anwendungsbereich der UVP-RL anzufechten. Außerdem garantiert seit ihrem Inkrafttreten am 1.12.2009 die Charta der Grundrechte der EU (GRC) in Art 47 jedem das Recht auf gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen, die in seine Unionsrechte eingreifen.

Der 3. Senat des VwGH hat in jüngerer Zeit in mehreren teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren im Bereich der Eisenbahninfrastruktur das UVP-Gesetz entgegen seinem Wortlaut richtlinienkonform so ausgelegt, dass auch gegen Bescheide des BMVIT Berufung an den US erhoben werden kann (z.B. VwGH 30.9.2010, 2010/03/0051). Der VwGH sieht sich nicht in der Lage, Entscheidungen im UVP-Verfahren so umfassend zu prüfen, wie es Art 10a UVP-RL erfordert. Diese Ansicht stärkt die Rechte der unterlegenen Parteien gewaltig, weil der VwGH das UVP-Verfahren nicht ergänzen und auch die Beweiswürdigung der Behörde nur ganz eingeschränkt überprüfen kann.

Der VfGH ist mit dieser Judikatur nicht einverstanden. Er hat Bescheide des BMVIT aufgehoben, die sich auf diese Rechtsansicht des VwGH stützten (VfGH 28.6.2011, B 254/11 u.a.). Nach Ansicht des VfGH kann der VwGH seine Aufgaben als Gericht i.S.d. Art 10a UVP-RL und Art 47 GRC durchaus selbst erfüllen, wenn er die für ihn geltenden Verfahrensregeln EU-konform anwendet. Eine „Zwischenschaltung“ des US ist nach seiner Ansicht nicht notwendig.

Die Rechtsansicht des VfGH bindet den VwGH nicht, weil die Höchstgerichte (dazu zählt auch der OGH) nach der Verfassung einander grundsätzlich nicht überprüfen. Für Kompetenzkonflikte besteht aber eine Ausnahme zugunsten des VfGH. Entsprechend hat der VfGH mit Entscheidung vom 26.9.2011, KI-1/11, einen Beschluss des VwGH aufgehoben. Der VwGH hatte darin eine Beschwerde des Transitforums Austria-Tirol gegen den UVP-Bescheid betreffend Brenner-Basistunnel zurückgewiesen, weil der US mit der Angelegenheit noch nicht befasst worden war.

Ob alle befassten Senate des VwGH im Kompetenzstreit nun „einlenken“, ist noch nicht entschieden. Der 6. Senat hat sich der Meinung des VfGH angeschlossen (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002). Beim 10. Senat sind aber einschlägige Beschwerden noch anhängig.

Denkbar wäre, dass ein Senat des VwGH beim EuGH anfragt, ob der VwGH über die erforderlichen Befugnisse eines Gerichtes nach Art 10a UVP-RL und Art 47 GRC verfügt. Der EuGH könnte in einem Vorabentscheidungsverfahren den VfGH de facto „overrulen“.

Praxis-Tipp: Bis zur abschließenden Klärung sollten Bescheide im teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren parallel sowohl beim VwGH als auch beim US angefochten werden.

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Robert Keisler
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