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Ver­lust­über­nah­men - Vermeidung von Ge­sell­schaft­steu­er

2013-01

Zuschüsse an Kapitalgesellschaften, die von den Gesellschaftern geleistet werden, unterliegen grundsätzlich der 1%igen Gesellschaftsteuer.

Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft Verluste erzielt und sich etwa im Konzern eine Muttergesellschaft zur Verlustübernahme bereit erklärt, um die Tochtergesellschaft zu sanieren.

Verlustübernahmen

Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde nur dann keine Gesellschaftsteuerpflicht ausgelöst, wenn sich die Muttergesellschaft im Rahmen einer Verlustabdeckungszusage bereits vor Entstehung des Verlustes verpflichtete, allfällige Verluste zu übernehmen (EuGH 28.3.1990, Rs C-38/88, Siegen; VwGH 28.9.1998, 95/16/0302).

Unklar war bisher, bis wann und in welcher Form eine solche Verlustabdeckungszusage konkret vorliegen muss. In der Verwaltungspraxis wurde ein Ergebnisabführungsvertrag gefordert.

Kein Ergebnisabführungsvertrag mehr erforderlich

Das BMF hat in einem kürzlich ergangenen Erlass klargestellt, unter welchen Voraussetzungen keine Gesellschaftsteuer ausgelöst wird:

  • Die Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) muss einen klagbaren Anspruch auf Verlustübernahme gegenüber dem Gesellschafter (Muttergesellschaft) erwerben.
  • Eine Einzelzusage zur Verlustabdeckung, z. B. ein Gesellschafterbeschluss, ist ausreichend.
  • Die Zusage zur Verlustübernahme muss vor dem Bilanzstichtag erfolgen.
  • Die Verlustübernahme muss sich auf den gesamten Jahresverlust beziehen; eine auf einzelne Aufwendungen oder Geschäftsfälle beschränkte Verlustübernahme ist nicht begünstigt.

(BMF Erlass 6.12.2012, BMF-010206/0215-VI/5/2012, gestützt auf EuGH 1.12.2011, Rs C-492/10, Immobilien Linz GmbH & Co KG).

Auswirkungen auf die Praxis

Der BMF-Erlass erleichtert Verlustübernahmen in der Praxis. Es wird in Zukunft lediglich ein Gesellschafterbeschluss bezüglich Verlustübernahme – und kein Ergebnisabführungsvertrag mehr – erforderlich sein.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien