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Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018:

Zahlreiche Neuerungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

15/03/2018

Der österreichische Ministerrat hat am 28. Februar 2018 die Regierungsvorlage für das neue Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 zur Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie in Österreich verabschiedet. Davon betroffen sind vorerst nur Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Umsetzungsmaßnahmen für Versicherungsvermittler gibt es derzeit noch nicht. Wesentliche Neuerungen umfassen u.a. umfassende Informationspflichten, Regelungen zur Vergütung, strengere Bestimmungen zu Produktfreigabe-Verfahren sowie verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen. Ein weiterer Bereich, dem sich das neue Gesetz ausführlich widmet: der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Am 28.2.2018 wurde vom Ministerrat die Regierungsvorlage für das neue Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 (VersVertrRÄG 2018; der „Entwurf“) zur Umsetzung der Versicherungsvertriebs-Richtlinie (EU) 2016/97 („Richtlinie“) in Österreich verabschiedet, zumindest für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Der Grund dafür: der Entwurf soll primär jene Teile der Richtlinie umsetzen, die deren Direktvertrieb betreffen. Umsetzungsmaßnahmen betreffend Versicherungsvermittler liegen derzeit noch nicht vor. Das Kernstück des VersVertrRÄG 2018 bildet die Einführung eines 6. Hauptstückes in das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, worin die bisherigen Informations- und Wohlverhaltensregeln des VAG 2016 mit den neuen Bestimmungen gemäß der Richtlinie zusammengefasst werden sollen. Der Entwurf umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Informations- und Wohlverhaltenspflichten sowie Beratungspflicht

Nach dem für den Vertrieb sämtlicher Produkte geltenden allgemeinen Grundsatz haben Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kunden „stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse“ zu handeln. Daraus resultiert eine umfassende Informationspflicht von Versicherungsunternehmen gegenüber Kunden, wobei (vereinfacht) vertriebs- und produktbezogene Informationspflichten unterschieden werden.

Zu den vertriebsbezogenen Informationen zählen vor allem Informationen zum Versicherungsunternehmen selbst, die dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Vertragsabschluss übermittelt werden müssen. Sie betreffen im Wesentlichen die Identität, die Anschrift, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Art der Tätigkeit. Offenzulegen ist unter anderem, dass es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt sowie, dass das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet. Darüber hinaus müssen Informationen zu bestimmten Beschwerdemöglichkeiten und Streitbeilegungsverfahren mitgeteilt werden.

Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen. Versicherungsunternehmen sind daher verpflichtet, vor Abschluss eines Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer jene Informationen einzuholen, die sie benötigen, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln („Wunsch- und Bedürfnistest“). Eine umfassende Bedarfsanalyse ist nicht notwendig. Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten verlangt der Entwurf darüber hinaus die Einholung von Informationen über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers im Anlagebereich, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen sowie die Anlageziele und die Durchführung eines Eignungstests, denn dem Versicherungsnehmer soll nur jenes Versicherungsanlageprodukt angeboten werden, das im Hinblick auf die eingeholten Informationen für ihn geeignet ist.

Die Durchführung des Wunsch- und Bedürfnistests bzw. Eignungstests bei Versicherungsanlageprodukten ist Voraussetzung für die anschließende Beratung des Versicherungsnehmers. Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer, bevor dieser eine Vertragserklärung abgibt, eine persönliche Empfehlung geben, welcher Vertrag aus seiner Produktpalette den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers am besten entspricht bzw. bei Versicherungsanlageprodukten für ihn geeignet ist. Darüber hinaus muss es auch die Gründe dafür angeben (Beratungspflicht). Eine solche Beratung kann nach den Gesetzesmaterialien jedenfalls bei Versicherungsprodukten, die keine Versicherungsanlageprodukte sind, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch „online“ über das Internet erfolgen. Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten muss dem Kunden zusätzlich zur persönlichen Empfehlung eine Eignungserklärung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, keine Beratungspflicht besteht:

  • im Falle der Versicherung von Großrisiken (§ 5 Z 34 VAG 2016),
  • wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrages wünscht oder beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die eben genannten zusätzlichen Informationen nicht erteilen will oder unzureichende Angaben dazu macht, und in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet, wobei der Verzicht nicht durch das Versicherungsunternehmen veranlasst werden darf, oder
  • wenn der Vertrag über einen dazu berechtigen Dritten (Versicherungsvermittler, eingetragene Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein dazu berechtigtes Versicherungsunternehmen) vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme, dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.

Auch im Falle eines Beratungsverzichts bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Wunsch- und Bedürfnistests aufrecht. Der Versicherungsnehmer ist zu warnen, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, denn auch hier wird das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen, ob der Vertrag im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele für den Versicherungsnehmer geeignet ist. Anstelle des Eignungstests muss bei Versicherungsanlageprodukten bei Beratungsverzicht nach Einholung dafür erforderlichen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen ein Angemessenheitstest durchgeführt werden und ist der Versicherungsnehmer von Versicherungsunternehmen zu warnen, sollte es zur Auffassung gelangen, dass das Produkt oder die Dienstleistung unangemessen ist. Möchte der Versicherungsnehmer diese Informationen nicht preisgeben oder macht er unzureichende Angaben, muss er gewarnt werden, dass nicht beurteilt werden wird, ob das Produkt oder die Dienstleistung für ihn angemessen ist.   

Unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt oder nicht, sind dem Versicherungsnehmer zum empfohlenen bzw. zum alternativ angebotenen, geeigneten Produkt umfassende produkt- und vertragsbezogenen Informationen zu erteilen, die ihm eine wohlinformierte Entscheidung des Versicherungsnehmers ermöglichen sollen.

Generell sind die zu erteilenden Auskünfte dem Versicherungsnehmer auf Papier, in klarer, genauer und verständlicher Form, in deutscher Sprache (außer es wurde abweichendes ausdrücklich vereinbart) und unentgeltlich zu übermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website möglich. Bei einem Telefonverkauf werden die Informationen mündlich zu erteilen sein, wobei unmittelbar nach Abschluss des Vertrages eine Auskunftserteilung in einer eben beschriebenen Form nachgeholt werden muss.

Hinsichtlich der Art der Erteilung der produkt- und vertragsbezogenen Informationen ist jedoch zu unterscheiden: Beim Vertrieb von Nicht-Lebensversicherungsprodukten gilt es ein standardisiertes Informationsblatt zu erstellen, das diese Informationen präzise darstellt („Insurance Product Information Document – IPID“). Beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten, deren vertragliche Leistung nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar ist, muss ebenfalls ein standardisiertes Informationsblatt („Life Insurance Product Information Document – LIPID“) erstellt werden. Diese Produkte werden von der Verordnung (EU) 2016/2340 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) nicht erfasst, welche ein standardisiertes Informationsblatt („Key Information Document – KID“) für Versicherungsanlageprodukte vorsieht. Die Einführung des LIPID schließt diese Schutzlücke in der Richtlinie.

2. Vergütungsregeln 

Der Entwurf sieht kein Vergütungsverbot vor. Die Regelungen unterwerfen Versicherungsunternehmen jedoch strengen Rahmenbedingungen. So darf ein Versicherungsunternehmen die Leistung seiner Angestellten/Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten und auch nicht selbst in einer Weise vergütet werden, die mit seiner Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Das Unternehmen darf insbesondere keine Vorkehrungen durch Vertriebsvergütung oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für das Versicherungsunternehmen, seine Angestellten/Versicherungsvertreiber geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl ein anderes Versicherungsprodukt den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entspricht. Der Begriff der „Vertriebsvergütung“ ist weit zu verstehen.

Die Konkretisierung dieser (sehr unklaren) Bestimmungen obliegt der FMA, der zu diesem Zweck eine Verordnungsermächtigung eingeräumt wird.  

Besondere Regeln gelten für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. In diesem Fall darf ein Versicherungsunternehmen eine Gebühr oder Provision nur zahlen oder erhalten und einen nichtmonetären Vorteil nur gewähren oder erhalten, wenn

  • es sich beim Zuwendenden oder Empfänger um den Versicherungsnehmer oder eine Person handelt, die die Zuwendung im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigt oder erhält, oder
  • die Gebühr, die Provision oder der nichtmonetäre Vorteil
    - sich nach vernünftigem Ermessen nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Versicherungsnehmer auswirkt und
    - nicht die Einhaltung der Pflicht des Versicherungsunternehmens oder Empfängers der Zuwendung beeinträchtigt, im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Über die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag erhalten, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu informieren.

3. Product Governance

Die Wohlverhaltens- und Informationspflichten werden ergänzt durch ein vorgelagertes unternehmensinternes Produktgenehmigungsverfahren („POG“). Durch das POG soll eine Regulierung des gesamten Produkt- und Vertriebszyklus erfolgen, die bei der Entwicklung und Herstellung eines neuen Finanzprodukts beginnt. Ausnahmen bestehen beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken (§ 5 Z 34 VAG 2016) und Rückversicherungsprodukte, für die die Regelungen zum POG nicht gelten.

Nach dem Entwurf haben Versicherungsunternehmen interne Verfahren für die Konzeption und Freigabe jedes neuen Versicherungsprodukts sowie jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte und für den ordnungsgemäßen Vertrieb und die regelmäßige Überprüfung der von ihnen konzipierten Versicherungsprodukte zu unterhalten. Bevor ein Versicherungsunternehmen ein neu konzipiertes Versicherungsprodukt oder eines mit wesentlichen Änderungen in einem Mitgliedstaat vermarkten oder vertreiben darf, muss es diese einem internen Produktfreigabeverfahren unterziehen. Dabei sind für das jeweilige Produkt ein bestimmter Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden festzulegen. Alle für diesen Zielmarkt einschlägigen Risiken sind zu bewerten und es ist sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt und der Kundengruppe entsprechen. In weiterer Folge muss gewährleistet sein, dass das Versicherungsprodukt nur an den festgelegten Zielmarkt vermarktet oder vertrieben wird. Das Versicherungsunternehmen hat das Versicherungsprodukt regelmäßig zu überprüfen, insbesondere darauf, ob es den Bedürfnissen des Zielmarkts weiter entspricht.

4. Berufliche Anforderungen / Schulungs- und Weiterbildungspflicht

Die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats bzw. die geschäftsführenden Direktoren, die maßgeblich für den Vertrieb von Versicherungsprodukten verantwortlich sind, müssen nachweislich über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind. Was alle anderen direkt oder in leitender Funktion am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen betrifft, haben Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass diese über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Erforderlichenfalls müssen Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung angeboten werden.

Alle direkt oder in leitender Funktion am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen müssen laufend berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren.

5. Fazit

Die Umsetzungsmaßnahmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten sich an die (Mindest-)Vorgaben der Richtlinie. Auf „Gold-Plating“ wurde verzichtet. Die durch Ausübung eines Mitgliedstaatenwahlrechts eingeführte Beratungspflicht entspricht der gelebten Versicherungspraxis in Österreich und war offenbar von praktisch allen Stakeholdern gewünscht worden. Versicherungsnehmer werden sich in Zukunft auf noch mehr Information über das von ihnen gewünschte Versicherungsprodukt einstellen müssen – die Bestimmungen über die Art und den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte und Informationen ist äußerst detailliert und umfangreich. Versicherungsunternehmen sei vor allem geraten, ihre Vertriebsunterlagen genauestens auf die Übereinstimmung mit diesen Vorgaben zu prüfen.

Gefahr droht auch durch Handlungen Dritter, denn auch wenn ein Versicherungsunternehmen im Falle des Vertriebs über einen Versicherungsagenten nicht unmittelbar zur Beratung des Kunden verpflichtet ist, so schließt dies nach den Gesetzesmaterialien keineswegs aus, dass das Versicherungsunternehmen für Verletzungen der Beratungspflicht durch einen Versicherungsagenten als maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitwirkende, in seinem Interesse tätige Hilfsperson zivilrechtlich einzustehen hat. Gleiches gilt selbstverständlich beispielsweise auch für die rechtzeitige und vollständige Informationserteilung durch den Versicherungsagenten. Die präzise Vorbereitung aller in diesem Sinne als Hilfspersonen des Versicherungsunternehmens einzustufenden Personen wird Versicherungsunternehmen ebenfalls vor eine zu lösende große Herausforderung stellen.

Autoren

Foto vonThomas Böhm
Thomas Böhm
Partner
Wien