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Welche Sprache muss in AGB verwendet werden?

20/04/2015

Das LG Berlin hat am 09.05.2014, 15 O 44/ 13 entschieden, dass WhatsApp es zu unterlassen hat, Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen über eine Website anzubieten und hierbei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Diese Entscheidung des LG Berlin ist auf Österreich übertragbar und entspricht den bislang in Österreich ergangenen Entscheidungen zu ähnlichen Themen.

Bei Aufruf der Website www.whatsapp.com von Österreich aus, erhält man zwar Informationen zur App in deutscher Sprache. Am unteren Ende der ersten Seite findet sich auch der anwählbare Menüpunkt „Datenschutz und AGB“. Wenn man diesen Button anklickt kommt man auf eine neue Seite, die zwar „Whatsapp Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise“ heißt, deren Text jedoch in englischer Sprache abgefasst ist. Unter Punkt 11 ist ausgeführt, dass der Nutzer zustimmt, dass ausschließlich kalifornisches Recht zur Anwendung kommt. Offenbar hat WhatsApp keine Niederlassung in der EU, zumindest nicht in Österreich.

Wie auch in Deutschland setzt auch österreichisches Recht der freien Rechtswahl für dispositives Recht Grenzen. Diese Grenzen werden enger, wenn das Rechtsgeschäft mit Verbrauchern abgeschlossen wird. Es ist festzuhalten, dass selbst bei der Vereinbarung von fremden Recht die inländische Gerichtsbarkeit zwangsläufig gegeben sein kann (§ 14 KSchG). Das bedeutet, dass ein Vertrag, den ein in Österreich ansässiger Verbraucher abschließt, den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts unterliegt, sofern die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens auf Österreich ausgerichtet ist. Ob dies der Fall ist, kann beispielsweise durch die Gestaltung der Homepage auch in deutscher Sprache oder die Eingabe des Entgelts in Euro angesehen werden.

Ob die englischsprachigen Vertragsteile auf einer ansonsten deutsch gehaltenen Website Vertragsinhalt werden, kann wie folgt geprüft werden:

a) Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, dann muss der eine Vertragsteil den anderen Vertragsteil in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGBs in das Vertragsverhältnis hinweisen. Fehlt es an einem solchen deutlichen Hinweis, so werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil (OGH vom 16.04.2004, 1 Ob 30/04z ).

b) Aus der Entscheidung des OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 275/03x kann geschlossen werden, dass selbst bei Unternehmensgeschäften die Vereinbarung fremdsprachiger AGB zulässig ist, jedoch zumutbar sein muss. Ob die Zumutbarkeit gegeben ist, ist anhand der Kriterien i) Länge der AGB, ii) Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung und iii) Verbreitung der Sprache etc. zu beurteilen.

Eine solche explizite Rechtsprechung besteht für Konsumentengeschäfte noch nicht. Allerding kann aus der oben zu a) zitierten Entscheidung abgeleitet werden, dass Verbrauchern die Kenntnis einer Fremdsprache nicht zugemutet werden muss.

Daher ist festzuhalten, dass bei der Einbeziehung fremdsprachiger AGB (wie bei WhatsApp), die aber nicht Vertragsinhalt geworden sind, auch eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Verweisungs- und Gerichtsstandnormen entbehrlich ist. Da der Vertrag über die Nutzung von WhatsApp im Fernabsatz geschlossen wird, ist bei Verbrauchergeschäften auch das FAGG mit allen seinen Informationsvorschriften einschlägig. Demnach wäre der Verbraucher beispielsweise auch aufzuklären, inwieweit mit WhatsApp das Verhalten des Verbrauchers nachverfolgt werden kann („Tracking“).

Dieses Beispiel zeigt, dass auch in Österreich ein Urteil im Sinne der oben zitierten Entscheidung des LG Berlin möglich wäre. Ob ein in Österreich bewirktes Urteil WhatsApp mangels eines Vollstreckungsabkommens mit den USA allerdings beeindrucken würde, bleibt dahingestellt.

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Foto vonJohannes Juranek
Johannes Juranek
Managing Partner
Wien