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Welche Steuern sind beim Crowdfunding zu zahlen?

2015-05

Über Crowdfunding wurde in den letzten Monaten, nicht zuletzt wegen des im Herbst in Kraft getretenen Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), viel geschrieben (unter anderem auch bei uns: Crowdfunding – Wenn Private für Banken einspringen und Crowdfunding-Gesetz neu – demnächst auch in Österreich).

Worauf jedoch die wenigsten Beiträge eingehen, sind die in Abhängigkeit vom jeweiligen Crowdfunding-Modell sehr unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen. Diese sollten bei der Strukturierung der einzelnen Projekte bereits von Beginn an berücksichtigt werden.

Wir haben die vier grundlegenden Crowdfunding-Varianten ausgewählt und wollen im Folgenden deren steuerliche Aspekte sowohl aus Sicht der Kapitalgeber („Crowd“) als auch aus jener der Projektbetreiber als Kapitalnehmer darstellen.

1. Donation-based Crowdfunding

Bei diesem Modell leisten Investoren finanzielle Zuwendungen ohne eine bzw. gegen eine nur geringfügige (ideelle) Gegenleistung (z. B. Nennung der Geldgeber auf der Projekt-Website). Diese Art des Crowdfunding dient typischerweise kreativen, kulturellen oder karitativen Projekten zur Beschaffung der für die Realisierung erforderlichen finanziellen Mittel.

Wie der Name bereits vermuten lässt, verbirgt sich hinter dem Donation-based Crowdfunding eine unentgeltliche Zuwendung, die – sofern es sich beim Projektbetreiber um einen spendenbegünstigten Empfänger handelt – eine Spende im Sinne des Steuerrechts darstellen kann. Diesfalls sind die Zahlungen beim Geldgeber betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (bei Leistung aus dem Betriebsvermögen) bzw. als Sonderausgaben (bei Leistung aus dem Privatvermögen) abzugsfähig. Unentgeltliche Zuwendungen an andere als die zuvor genannten Empfänger sind als Schenkungen zu qualifizieren und als solche für die Investoren steuerlich nicht absetzbar.

Für den Projektbetreiber als Kapitalnehmer gilt, dass die beim Donation-based Crowdfunding zur Verfügung gestellten Gelder als Betriebseinnahmen zu versteuern sind, da sie typischerweise in Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit gesammelt werden. Das gilt in der Regel auch für Freiberufler, Musiker und Autoren etc., die aus ertragsteuerlicher Sicht ebenso als Unternehmer zu qualifizieren sind, wenn sie beabsichtigen, Gewinne zu erzielen. Sofern das Projekt außerhalb des Betriebszweckes liegt, handelt es sich bei der Zahlung um eine Schenkung, die steuerfrei, jedoch ab einer Wertgrenze von EUR 15.000 dem Finanzamt anzuzeigen ist.

Spenden und Schenkungen unterliegen weder auf Kapitalgeber- noch auf Kapitalnehmerseite der Umsatzsteuer, da vom Projektbetreiber keine der Umsatzsteuer unterliegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbracht werden.

2. Rewards-based Crowdfunding

Viele Unternehmen nutzen Crowdfunding-Plattformen, um das für die Entwicklung bzw. die Serienfertigung ihrer Produkte notwendige Kapital zu beschaffen. Die Gegenleistung an den Geldgeber besteht darin, dass er in Abhängigkeit von der Höhe des zur Verfügung gestellten Betrages vom Projektbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene von ihm erzeugte Produkte oder eine (Werbe-)Leistung erhält.

Rechtlich ist diese Variante als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist und im Fall der Erbringung einer Werbeleistung bei entsprechender Breitenwirkung als Sponsoring zu qualifizieren. Werbeleistungen, die der Projektbetreiber anbieten kann, sind etwa die Platzierung des Firmenlogos des Sponsors in Katalogen oder Presseaussendungen, die Nennung des Sponsors im Abspann eines Films, in öffentlichen Reden, auf Pressekonferenzen oder auch auf Werbeflächen im Bereich von Veranstaltungen.

Steuerlich generiert der Projektbetreiber Betriebseinnahmen, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer und bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umgekehrt ist die Zahlung für den unternehmerisch tätigen Kapitalgeber als gewinnmindernde und damit steuerreduzierende Betriebsausgabe zu werten, sofern die erhaltene Gegenleistung (Produkt oder Werbeleistung) einen angemessenen Wert besitzt.

Für die Zwecke der Umsatzsteuer reicht es bereits aus, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Im Gegensatz zur Einkommensteuer kommt es nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Im Rahmen des Rewards-based Crowdfunding bezahlte Beträge unterliegen der Umsatzsteuer, die in der Kalkulation des Projektbetreibers zu berücksichtigen ist (in der Regel 20 %, für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen, etwa Bücher oder Kunstgegenstände, gelten ab 1.1.2016 ermäßigte Steuersätze von 10 % bzw. 13 %). Umgekehrt ist der unternehmerisch tätige Kapitalnehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Kleinunternehmer mit Umsätzen bis höchstens EUR 30.000 pro Jahr sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings entfällt damit auch das Recht auf den Vorsteuerabzug.

3. Equity-based Crowdfunding

Steuerlich abweichend von den vorstehenden Modellen ist das Equity-based Crowdfunding zu beurteilen: Bei diesem Typus erwerben die Kapitalgeber für ihr Investment Gesellschaftsanteile an Start-ups (etwa durch Kapitalerhöhung) oder partizipieren über (Substanz-)Genussrechtsbeteiligungen am Gewinn sowie an Unternehmenswertsteigerungen bzw. am Liquidationserlös.

Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung sowie die Begebung von Genussscheinkapital stellen für das Start-up einen steuerneutralen Vorgang dar, d. h., es fällt keine Einkommensteuer an. Umgekehrt sind die laufenden Dividendenausschüttungen bzw. Gewinnbeteiligungen für das Start-up auch nicht abzugsfähig.

Aus Sicht des Investors handelt es sich bei Dividenden um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (bzw. 27,5 % ab dem 1.1.2016) endbesteuert sind. Gleiches gilt für einen allfälligen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils des Investors an einer Kapitalgesellschaft (Start-up).

Umsatzsteuer fällt bei diesem Typus weder im Zuge der Beteiligung am Start-up noch beim Bezug von Dividendenzahlungen oder bei der Anteilsveräußerung an.

4. Peer-to-Peer Crowdfunding

Eine in Österreich zuletzt für Immobilien-Crowdfunding mehrfach gewählte Finanzierungsform besteht in der Gewährung einer großen Zahl an (Mikro-)Darlehen seitens der Geldgeber an den Projektbetreiber.

Beim sogenannten Peer-to-Peer (oder auch Debt-based) Crowdfunding erhält der Investor nach einer bestimmten Laufzeit den zur Verfügung gestellten Betrag samt Zinsen wieder zurück. (Achtung: Diese Form der Kapitalaufbringung kann, wenn keine Vorkehrungen getroffen werden, ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft darstellen und, wenn die Regeln des Alternativfinanzierungsgesetzes eingehalten werden, zumindest die Erstellung einer Mindestinformation für die Anleger notwendig machen und in allen Fällen die zivilrechtliche Prospekthaftung der Projektinitiatoren, die schon bei Fahrlässigkeit greift, nach sich ziehen. Dazu beraten wir Sie gerne!)

Im Regelfall der Gewährung von privaten Darlehen sind die Zinsen aus Sicht der Geldgeber gemeinsam mit dem restlichen Einkommen mit dem Normalsteuersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Auf Seiten des Kapitalnehmers besteht die Möglichkeit, die Zinsen als Betriebsausgaben von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer abzusetzen, wenn die Darlehensfinanzierung durch den Betrieb des Projektes veranlasst ist.

Bei der Gewährung von Darlehen fällt keine Umsatzsteuer an.
Fazit

Im Ergebnis verbergen sich hinter den verschiedenen Crowdfunding-Modellen zahlreiche steuerliche Fallstricke, die im schlimmsten Fall zu hohen finanziellen Belastungen für junge Unternehmen führen und Crowdfunding-Erlöse empfindlich mindern können. Es bleibt daher zu hinterfragen, ob die vom Gesetzgeber aus regulatorischer Sicht durch das neue Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) forcierte Stärkung des Unternehmergeistes in Österreich auch entsprechenden Rückhalt in den anwendbaren steuerlichen Rahmenbedingungen findet.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien
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Anna Wieser
Anwältin
Wien