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Wie ist das Arbeiten am „persönlichen Feiertag“ bei Gleitzeit zu verbuchen?

06/08/2019

Der „persönliche Feiertag“ war schon mehrfach Gegenstand arbeitsrechtlicher Diskussionen. In diesem Beitrag soll einer weiteren Frage nachgegangen werden, und zwar jener, wie der persönliche Feiertag bei Gleitzeitmodellen zu handhaben ist.

Nach dem neuen § 7a ARG kann jeder Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Urlaubstages einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Er muss dies dem Dienstgeber jedoch mindestens 3 Monate im Vorhinein bekannt geben. Nach § 7a Abs 2 ARG steht es dem Dienstnehmer allerdings frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall wird (a) der Urlaubstag nicht verbraucht und (b) der Dienstnehmer hat außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, „insgesamt daher [so der Gesetzeswortlaut weiter] auf das doppelte Entgelt“. Dass diese Regelung zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft, hat die arbeitsrechtliche Literatur bereits aufgezeigt (siehe ua Glowacka, ASoK 2019, 122). Verwirrend ist dabei schon die Bezeichnung als „Feiertag“. Denn nach dem Gesetzestext handelt es sich nicht um einen Feiertag, sondern um einen Urlaubstag, der bei rechtzeitiger Bekanntgabe einseitig angetreten werden kann. In der Folge wird daher einheitlich von „selbstbestimmtem Urlaubstag“ gesprochen.

Der Artikel erschien in der Zeitschrift "PVP" (7/2019) und ist hier in voller Länge als Download verfügbar.

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Wie ist das Arbeiten am „persönlichen Feiertag“ bei Gleitzeit zu verbuchen?
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