Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) sieht grundsätzlich vor, dass Auszüge eingeschränkt werden können, wenn überwiegende, schutzwürdige Interessen bestehen [1]. Die Mehrzahl der Anträge von Privatpersonen auf Einschränkung der Einsicht wurden allerdings in der Vergangenheit abgelehnt. Jetzt liegt die erste höchstgerichtliche Entscheidung vor.
Im Sinne der 4. Geldwäsche Richtlinie [2] sollen nur außergewöhnliche Umstände, durch die Personen einem unverhältnismäßigen Risiko von „Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung“ ausgesetzt würden, zu einer Einschränkung führen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich entschieden, in der Umsetzung der Richtlinie einen entsprechenden Katalog an Straftaten in § 10a Abs 2 WiEReG aufzunehmen. In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs[3] beschäftigt sich dieser erstmals mit den Anforderungen für die Beschränkung der Einsicht in das wirtschaftliche Eigentümer Register bei Vorliegen von Straftaten.
Anlassfall
Der Sachverhalt kurz zusammengefasst: Mutter und Tochter sind Begünstigte und Stifterin einer österreichischen Privatstiftung und beantragen bei der Registerbehörde die Einschränkung der Einsicht in das wirtschaftliche Eigentümer Register. Warum? In ihre Wohnung ist eingebrochen worden und sämtlicher Schmuck, der seit Generationen in der Familie war, gestohlen worden. Beide fürchten nun Opfer weiterer Straftaten zu werden, wenn ihre Adressen und Daten im Register öffentlich einsichtlich sind.
Die Registerbehörde wies den Antrag ab, woraufhin Mutter und Tochter gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich den Argumenten der Beschwerde an und gab dieser Folge. Die Einsicht wäre somit eigentlich eingeschränkt worden, das Bundesverwaltungsgericht sprach allerdings auch aus, dass eine Revision zulässig sei, da zu dem Thema der Einsichtseinschränkung noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.
Der Verwaltungsgerichts hob schließlich die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit auf – womit es zu keiner Einschränkung der Einsicht kommt. Die Entscheidungsgründe sind durchaus interessant und bieten Anhaltspunkte für zukünftige Anträge:
- Der VwGH führt zunächst klarstellend aus, dass eine Einschränkung der Einsicht in das Register auch eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht umfasst. Diese Klarstellung ist aus Anwendersicht zu begrüßen [4]. Die Alternative würde auch zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass die Einsicht in das Register für Verpflichtete wie Banken eingeschränkt ist, das öffentlich verfügbare Register dagegen diese Einschränkung nicht enthält.
- Der Katalog an Straftaten des § 10a Abs 2 WiEReG [5] ist insofern nicht abschließend, als auch andere Straftaten Anlass zu einer Einschränkung der Einsicht geben könnten, wenn diese das Risiko unverhältnismäßig erhöhen, dass der wirtschaftliche Eigentümer Opfer einer der aufgezählten Straftaten wird (z.B. ein Diebstahl erhöht das Risiko Opfer eines Betrugs zu werden).
- Schutzwürdige Interessen liegen nur vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer einem spezifischen Risiko ausgesetzt ist.
- Ein Antragsteller muss Tatsachen nachweisen, wonach die Eintrittswahrscheinlichkeit von Straftaten deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position.
- Im Endeffekt ist eine Einschränkung der Einsicht somit nur bei außergewöhnlichen Umständen zulässig.
Im gegenständlichen Fall hat der VwGH entschieden, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Details zum Einbruch nicht ausreichend darlegen, dass diese durch die Veröffentlichung ihrer Daten im Register einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wären, Opfer von Straftaten zu werden. Das Argument, dass Mutter und Tochter durch den bisher nicht geklärten Einbruchsdiebstahl einem höheren Risiko ausgesetzt wären, da sich der Einbruch in kriminellen Kreisen herumsprechen könne, legt im Gegenteil eher nahe, dass dieses Risiko nicht in Zusammenhang mit einer Einsichtnahme in das Register steht.
Praxistipps:
- Es ist eindeutig klarzulegen, warum die Veröffentlichung Ihrer Daten im Register, ein unverhältnismäßig höheres Risiko bedeuten würde, Opfer einer Straftat zu werden.
- Die Schwelle liegt in der Praxis recht hoch, da nicht einmal Straftaten in der Vergangenheit zur Einschränkung der Einsicht führen, wenn diese nicht zu einer unverhältnismäßigen Risikoerhöhung führen.
- Es ist zu erwarten, dass der Beschränkung der Einsicht nur in vereinzelten Ausnahmefällen stattgegeben wird (Minderjährige oder besondere Gefährdungslage).
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[1] § 10a WiEReG.
[2] Art 30 Abs 9 der RL (EU) 2018/843
[3] VwGH 15. 12. 2020, Ro 2020/13/0010
[4] Das Wirtschaftliche Eigentümer Register sieht eine beschränkte öffentliche Einsicht vor, die nicht alle Daten enthält, auf die Verpflichte bei einem vollständigen Auszug zugreifen können.
[5] z.B. Betrug, Erpressung, Entführung, Körperverletzung, Drohung oder Nötigung.
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