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Zur Gleich­stel­lung von Hy­po­the­kar­gläu­bi­gern und Pfand­gläu­bi­gern eines Su­pe­r­ä­di­fi­kats nach §§ 100 ff VersVG

25 Okt 2017 Österreich 1 min. Lesezeit

Wird ein feuerversichertes Gebäude ein Raub der Flammen, so gewähren die §§ 100 ff VersVG dem Hypothekargläubiger, dessen Hypothek an einer Liegenschaft besteht, auf der sich das Gebäude befindet, besonderen Schutz, und zwar selbst dann, wenn der Brand grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, jedenfalls aber durch die tatkräftige Mithilfe des VN bzw. der versicherten Person, verursacht wurde. Ob dieser Schutz auch für den Pfandgläubiger eines nicht im Grundbuch eingetragenen Superädifikats gilt, blieb in der Rechtsprechung des OGH bislang unbeantwortet. Die E des OGH zu 7 Ob 98/16m klärt darüber nun erstmals auf.

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Ecolex Oktober 2017
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