Fast 32 Jahre nach Einführung der Privatstiftung in Österreich ist eine Reform des Stiftungsrechts geplant. Begründet wird das Vorhaben mit der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung von Privatstiftungen sowie dem Ziel, funktionsfähige Governance-Strukturen dauerhaft zu sichern. Konkrete Maßnahmen nennt das Regierungsprogramm noch nicht. Wir informieren Sie, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.
Die geplanten Änderungen für Privatstiftungen im steuerlichen Bereich wurden bereits bekanntgegeben.
Geplante Steuererhöhungen
Erhöhung Stiftungseingangssteuer
Bei der Gründung einer Privatstiftung oder der Übertragung von Vermögen in eine Stiftung fällt eine einmalige Stiftungseingangssteuer an. Diese Stiftungseingangsteuer soll von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden. Die geplante Änderung ist im Begutachtungsentwurf des BBG 2025 vom 2. Mai 2025 enthalten und soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Erhöhung Zwischensteuer
Bei Kapitalerträgen, etwa Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen, sowie Grundstücksveräußerungen muss die Privatstiftung 23 % Zwischensteuer an das Finanzamt entrichten. Diese Zwischensteuer wird rückerstattet bzw. nicht erhoben, soweit Zuwendungen an Begünstigte gezahlt werden und soll von 23 % auf 27,5 % erhöht werden. Besonders betroffen sind Stiftungen mit Begünstigten im Ausland. Hier ist die Zwischensteuer ein Kostenfaktor, weil in manchen Fällen keine Rückerstattung erfolgt.
Im Begutachtungsentwurf zum BBG 2025 wurde diese Maßnahme bislang noch nicht aufgenommen.
Luxusimmobilien: Wegfall des Vorsteuerabzugs
Stiftungen nutzen beim Bau oder Kauf von Immobilien gerne den Vorsteuerabzug. Die Stiftung kann Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die Immobilie an die Begünstigten oder Dritte vermietet wird. Solche Konstellationen sind seit jeher ein Brennpunkt bei Betriebsprüfungen. Bereits jetzt versagt die Rechtsprechung den Vorsteuerabzug, wenn die tatsächliche Miete nur geringfügig unter der marktüblichen Miete liegt – also ein wirtschaftlicher Vorteil erkennbar wird.
Nun soll das Umsatzsteuergesetz konkretisiert und der Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien weiter eingeschränkt werden.
Steuervorteile
Das verborgene Talent der Privatstiftung bleibt
Ungeachtet der Diskussionen über eine mögliche Abschaffung bleibt die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs. 4 KStG weiterhin möglich. Konkret bedeutet das: Privatstiftungen können auch weiterhin zur steueroptimierten Strukturierung von Unternehmensverkäufen eingesetzt werden. Wird eine Unternehmensbeteiligung in eine Privatstiftung eingebracht, ist der Verkauf des Unternehmens in der Privatstiftung weiterhin steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn in neue Unternehmen re-investiert und nicht zur Gänze ins Privatvermögen entnommen werden.
Steuerliche Anreize für Engagement in Kunst und Kultur
Das aktuelle Regierungsprogramm sieht vor, steuerliche Anreize für privates und unternehmerisches Engagement im Kulturbereich zu schaffen. Neben einer geplanten Novellierung des Umsatzsteuergesetzes im Hinblick auf Kunstbetrieb und -verkäufe fällt besonders ein Vorhaben ins Auge: Künftig sollen Kunstankäufe steuerlich absetzbar sein – nicht nur für Unternehmen und Privatpersonen, sondern auch für Privatstiftungen. Letztere könnten sowohl im Rahmen ihrer Vermögensveranlagung als auch im Zuge gemeinnütziger Aktivitäten von dieser Regelung profitieren.
Quellensteuer-Rückerstattung wird vereinfacht
Die geplante EU-FASTER-Richtlinie sieht digitale Verfahren und einheitliche Prozesse zur Quellensteuerrückerstattung vor. Für Stiftungen mit Auslandsinvestments könnte das ab spätestens 2028 spürbare Erleichterung bringen.