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Veröffentlichung 13 Jun 2014 · Österreich

Bin ich ein Amtsträger?

2 min. Lesezeit

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Nach den öffentlich geführten Diskussionen um "Anfüttern" und Korruptionsvorwürfen gegen einige namhafte (ehemalige) Politiker hat das Antikorruptionsrecht einen neuen Stellenwert in der öffentlichen Wahrnehmung erhalten. Die Nachricht, dass korrupte Handlungen längst kein Kavalierdelikt mehr sind, ist trotz einer wesentlichen Verschlechterung im Korruptionswahrnehmungsindex bei den Österreichern angekommen.

Ein zentrales Element des Korruptionsstrafrechts ist hierbei der zuletzt novellierte Amtsträgerbegriff (§ 74 Abs 1 Z 4a StGB). Nun umfasst der Amtsträgerbegriff aber nicht nur Personen, von denen man offensichtlich annehmen kann, dass sie Amtsträger sind, wie zB Verwaltungsbeamte oder Richter, sondern geht darüber hinaus. Er umfasst auch alle Personen, die etwa als Bedienstete eines Unternehmens tätig sind, an dem eine ausländische Gebietskörperschaft mittelbar mit mindestens 50% beteiligt ist (§ 74 Abs 1 Z4a lit d StGB). Erfasst sind auch alle Unternehmen, die durch den Rechnungshof kontrolliert werden ("Öffentliche Unternehmen"). Damit zeigt sich, dass der Personenkreis der Amtsträger doch größer ist, als im Allgemeinen wahrgenommen.

Beim Erhalt von Zuwendungen als einfacher Dienstnehmer in einem Unternehmen im halböffentlichen Bereich ist also Vorsicht geboten. Nicht nur leitende Angestellte sind von der Strafbarkeit erfasst, sondern grundsätzlich auch alle weiteren Angestellten eines Unternehmens, soweit es sich nicht nur um ganz untergeordnete, reine Hilfstätigkeiten handelt (zB Reinigungspersonal oder Portier). Eine Liste aller der Rechnungshofkontrolle unterliegenden öffentlichen Unternehmen lässt sich [hier http://www.rtr.at/de/m/ListeRechnungshof] abrufen.

Es ist daher Aufgabe eines funktionierenden Compliance Systems und der Compliance Verantwortlichen, Personen, die in öffentlichen Unternehmen mit Bezug zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beschäftigt sind, über ihre mögliche Einstufung als Amtsträger und die Rechtsfolgen zu informieren.

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