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Doppelbesteuerungsabkommen Serbien in Kraft

20/12/2011

Österreich ist einer der größten ausländischen Investoren in Serbien. Das Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens („DBA“) mit 1.1.2011 ist daher zu begrüßen. Ziel des DBA ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Serbien.

Das DBA folgt größtenteils dem OECD-Musterabkommen. Die Kernbestimmungen lauten wie folgt:

  • Die Quellensteuer für Dividenden beträgt generell 15 %. Vorteilhaft ist, dass die Quellensteuer nur 5 % betragen darf, wenn die Dividende an eine Gesellschaft ausbezahlt wird, die eine Beteiligung von mindestens 25 % hält (Konzernprivileg).
  • Zinsen unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer in Höhe von 10 %.
  • Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren für Urheberrechte beträgt 5 %, für die übrigen Lizenzgebühren beträgt die Quellensteuer 10 %. Abweichend vom OECD-Musterabkommen fällt unter den Begriff „Lizenzgebühr“ auch das Entgelt für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
  • Abweichend zum OECD-Betriebsstättenkonzept wird bestimmt, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit auch ohne feste Einrichtung so genannte Dienstleistungsbetriebsstätten be­gründet werden, wenn der Aufenthalt der selbständig tätigen Person im Quellenstaat länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von zwölf Monaten beträgt. In diesem Fall erhält der Quellenstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Es wird erwartet, dass das DBA die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Serbien sowie die Rechts­sicherheit stärken wird.

Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis haben österreichische Investoren die Beteiligung an serbischen Gesellschaften bisher oft nicht direkt gehalten, sondern über eine Holdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Staat hat, der bereits in der Vergangenheit ein vorteilhaftes DBA mit Serbien abgeschlossen hat, etwa Luxemburg.

Durch das Inkrafttreten des DBA Österreich-Serbien ist die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft nun nicht mehr erforderlich. Österreichische Investoren können die Beteiligung an serbischen Gesellschaften vielmehr direkt halten und trotzdem in den Genuss der reduzierten Quellensteuersätze kommen.

Autoren

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Sibylle Novak
Partnerin
Wien