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Erbrecht 2017: Richtig schenken

17/11/2016

Am 1.1.2017 tritt das neue Erbrecht in Österreich in Kraft. Die neue Rechtslage erfasst allerdings auch Schenkungen, die vor Inkrafttreten der Erbrechtsreform gemacht wurden, und greift so tief in den Schutz des Vertrauens von Geschenknehmern ein, stärkt allerdings zugleich die Rechte der Pflichtteilsberechtigten.

Nicht selten streiten Erben mehr über das zu Lebzeiten des Erblassers bereits verteilte Vermögen als über das in der Verlassenschaft noch vorhandene Vermögen. Das neue Erbrecht bringt zahlreiche Neuerungen bei der sog „Schenkungsanrechnung“. Die Anrechnung von zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen sollte bei der Nachlassplanung nicht außer Acht gelassen werden. Nachfolgend zeigen wir zwei Bespiele, die bei der Nachlassplanung besonders zu berücksichtigen sind.

1. Schenkungen an „Enkel“ als abstrakt Pflichtteilsberechtigte

Schon nach bisheriger Rechtslage waren Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte – allerdings mit einigen fragwürdigen Ausnahmen – bei der Berechnung des Pflichtteiles zu berücksichtigen. Stark vereinfacht gesagt hatte sich der Pflichtteilsberechtigte (in erster Linie Kinder und der Ehepartner) Schenkungen, die er bereits zu Lebzeiten erhalten hatte, auf seinen Pflichtteil anzurechnen, konnte somit im Ergebnis nur Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn diese über die bereits erhaltenen Schenkungen hinausgingen. Hingegen hatten jene Pflichtteilsberechtigte, die zu Lebzeiten leer ausgegangen sind, einen Anspruch auf den sog Schenkungspflichtteil, dh sie hatten Anspruch auf einen Teil dessen, was die übrigen Pflichtteilsberechtigten als Schenkung erhielten. Im Ergebnis kann der Erblasser daher das Pflichtteilsrecht nicht dadurch umgehen, dass er durch Schenkungen zu Lebzeiten an die von ihm „bevorzugten“ Pflichtteilsberechtigten das Vermögen in der Verlassenschaft verringerte.

Eine gelegentliche Gestaltung, das Vermögen in der Familie zu behalten, ohne Ansprüche auf einen Schenkungspflichtteil auszulösen, war die Schenkung von Vermögen durch den Erblasser an seine Enkel. Solange die Söhne bzw Töchter des Erblassers noch leben, haben deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, nämlich keinen Pflichtteilsanspruch, waren daher nur „abstrakt“, dh unter der Voraussetzung, dass ihre Eltern vorversterben würden und sie direkt von ihren Großeltern erben, pflichtteilsberechtigt.

Nach bisheriger Rechtslage sind Schenkungen an solche bloß abstrakt Pflichtteilsberechtigten – mit gewissen kasuistischen Ausnahmen – bei der Pflichtteilsberechnung der tatsächlich pflichtteilsberechtigten Personen nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgten. Die Enkel waren insofern so gestellt wie jeder Dritte (Lebensgefährte, Freunde), wenn er eine Schenkung erhielt.

Wollte daher bspw ein Unternehmer bei der Nachlassplanung sein Unternehmen direkt an seinen tüchtige Enkelin übergeben und nicht an seine vielleicht schon kurz vor der Pension stehenden Kinder, konnte er dies grundsätzlich tun, ohne die Enkelin mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Elterngeneration zu belasten. Zugleich „brachte“ er auf diese Weise seine Kinder um ihre Pflichtteilsansprüche.

Wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 stirbt – also nach neuer Rechtslage, die auch auf Schenkungen in der Vergangenheit anwendbar ist (!), – sind auch Schenkungen an abstrakt Pflichtteilsberechtigte (in unserem Beispielsfall: an die Enkelin) bei der Berechnung des Pflichtteils der konkret pflichtteilsberechtigten Personen umfassend zu berücksichtigen. Im oben genannten Beispiel müsste die Enkelin nach neuer Rechtslage zeitlich unbefristet daher bis zu 50% des Unternehmenswerts an die Elterngeneration zahlen, um deren Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

2. Schenkungen gleichgestellte Verfügungen

Das neue Erbrecht geht erstmals explizit von einem besonders weiten Schenkungsbegriff aus, der als Generalklausel „jede wirtschaftliche Leistung, die einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“ erfasst. Insbesondere erfasst sind auch:

  • Die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung
  • Die Einräumung einer Stellung als Begünstigter in einer Privatstiftung
  • und nach den Gesetzesmaterialien auch einseitig begünstigende Regelungen in Gesellschaftsverträgen (Aufgriffsrechte, Nachfolgeklauseln)

Das Ziel des Gesetzgebers war es offenkundig das Pflichtteilsrecht zu stärken und es „wasserdicht“ zu machen, also vor geschickter Umgehung zu schützen. Im Detail dürfte dieses Vorhaben aber noch einiges Kopfzerbrechen bereiten.

Bei der Privatstiftung stellt sich bspw die Frage, wie die Einräumung einer Stellung als Begünstigter zu bewerten ist, kann doch niemand voraussagen, welche Ausschüttungen der Stiftungsvorstand in Zukunft beschließen wird. (hierzu näher)

Fraglich ist auch, wann der Schenkungsbegriff bei gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten (bzw Anwachsungsklauseln bei Personengesellschaften) erfüllt sein soll, wobei es hierbei von vornherein nur um solche Klauseln gehen kann, die einen Aufgriff des Anteils eines Gesellschafters unter dem Verkehrswert vorsehen. Jedenfalls um keine Schenkung dürfte es sich handeln, wenn zwei Gesellschafter sich wechselseitig derartige Aufgriffsrechte für den Todesfall einräumen, da dann ja hauptsächlich der Zufall entscheidet, welcher Gesellschafter profitiert, insoweit keine einseitige Begünstigung vorliegt. Sollte jedoch ein Gesellschafter weit jünger sein, bspw der Sohn des Erblassers, könnte man schon zweifeln, ob nicht in Wahrheit eine einseitig begünstigende Regelung vorliegt. Sollte ein von Vornherein nur einseitig ausgestaltetes Aufgriffsrecht vorliegen, bspw nur der Mehrheitsgesellschafter ein Aufgriffsrecht haben, wird man sich die Frage stellen müssen, ob es sich hierbei nicht bloß um ein Verhandlungsergebnis handelt, das die Vermutung einer wirtschaftlichen Rechtfertigung in sich birgt. Insbesondere bei Aufgriffsklauseln außerhalb des Familienkreises wird man daher wohl nur zurückhaltend von einer Schenkung im weitesten Sinne ausgehen dürfen.

Näheres zu diesen und weiteren Fragestellungen der Erbrechtsreform findet sich im jüngst von CMS Reich-Rohrwig Hainz herausgegebenen Buch „Erbrecht 2017 – Richtig vererben, Fehler vermeiden“.