War ursprünglich der Grundlohn der Lohn-Kontrolle unterworfen, wurde diese mit 1.1.2015 auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (KV) zustehende Entgelt ausgeweitet. Damit stellt sich nicht erst seit Inkrafttreten des LSD-BG mit 1.1.2017 die Frage nach dem Verhältnis der verschiedensten Formen von Ist-Lohnklauseln und einer strafbewehrten Unterentlohnung. Auf den ersten Blick drohen Arbeitgebern (AG), die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen nicht ordnungsgemäß umsetzen oder solche irrig von einer Aufsaugklausel abgedeckt glauben, empfindliche Verwaltungsstrafen.