Die Haftung von Geschäftsleitern (Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern) ist ein Wesenselement des Kapitalgesellschaftsrechts und Ausgleich für das Privileg der beschränkten Haftung der Gesellschafter. Die jüngere Entwicklung in Lehre und Rsp rückt die Organisationspflichten des Geschäftsleiters in den Vordergrund. Zunehmende Bedeutung erlangt hierbei die Verantwortung für die Einrichtung und Sicherung leistungsfähiger lT-Systeme in Unternehmen (IT-Organisationspflichten).
Lesen Sie den ganzen Artikel im Download.
Attachment
PDF
1 MB
IT-Organisationspflichten des Geschäftsleiters


