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Restrukturierungsverfahren

Allgemeines 

Mit dem mit 17. Juli 2021 in Kraft getretenen Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) wurde die Restrukturierungsrichtlinie (RIRL) in Österreich umgesetzt. Das Herzstück dieses Gesetzes ist die Einführung der Restrukturierungsordnung (ReO). Dadurch soll ein europaweit harmonisierter präventiver Restrukturierungsrahmen in Österreich geschaffen werden. Dieses vorgelagerte Restrukturierungsverfahren soll bestandfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung bieten, um so eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. 

Wer hat Zugang?

Juristische Personen und natürlich Personen, soweit diese ein Unternehmen betreiben, können als Schuldner ein Restrukturierungsverfahren beantragen, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Eine Insolvenz gilt als wahrscheinlich, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Wahrscheinliche Insolvenz wird bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre) vermutet. Vom Anwendungsbereich ausgenommene Schuldner sind u. a. natürliche Personen (soweit diese kein Unternehmen betreiben), Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Wertpapierfirmen oder öffentliche Stellen.

Wie erfolgt die Einleitung?

Ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Der Schuldner hat das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz im Antrag darzulegen. Dem Antrag beizufügen sind insbesondere ein Restrukturierungskonzept bzw. ein Restrukturierungsplan, ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage und (bei Schuldnern, die zur Aufstellung verpflichtet sind) Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre. Reicht der Schuldner lediglich ein Restrukturierungskonzept ein, so hat er binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist von höchstens 60 Tagen einen Restrukturierungsplan (siehe dazu genauer unten) vorzulegen. 

Die ReO sieht für die Durchführung des Verfahrens grundsätzlich die Eigenverwaltung des Schuldners vor. Das Gericht kann jedoch dem Schuldner während laufenden Verfahrens die Vornahme gewisser Rechtshandlungen ohne Zustimmung des Gerichts oder eines allfälligen Restrukturierungsbeauftragen verbieten. Der Schuldner hat gemeinsam mit dem Antrag grundsätzlich einen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens sowie der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.

Restrukturierungsplan als Herz des Verfahrens
Das Kernstück des Restrukturierungsverfahrens ist der Restrukturierungsplan. In diesem hat der Schuldner insbesondere die konkreten Restrukturierungsmaßnahmen, die Laufzeit sowie die Auswirkungen der Restrukturierung darzulegen. Weiters hat dieser einen Finanzplan, eine bedingte Fortbestehensprognose und eine Vergleichsrechnung zu Insolvenzszenarien zu enthalten. Der Schuldner hat im Restrukturierungsplan einen Vorschlag für die Auswirkungen der Restrukturierung, insbesondere den angestrebten Schuldenschnitt, auf die verschiedenen Gläubigerklassen darzulegen. Folgende Klassen können in den Plan einbezogen werden: 

  • besicherte Gläubiger 
  • unbesicherte Gläubiger
  • Anleihegläubiger 
  • schutzbedürftige Gläubiger (mit Forderungen unter EUR 10.000)
  • nachrangige Gläubiger

Forderungen von (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmern, Forderungen zur betrieblichen Vorsorge, nach Verfahrenseinleitung entstehende Forderungen, Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt sowie Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen sind nicht vom Restrukturierungsplan umfasst. 

Zur Annahme des Restrukturierungsplans bedarf es der Mehrheit der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse (Kopfmehrheit) sowie einer Kapitalmehrheit von 75 % der (bei der Tagsatzung anwesenden) betroffenen Gläubiger in jeder Klasse. Wurde ein Restrukturierungsplan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, bedarf er zusätzlich der gerichtlichen Bestätigung. Lehnt eine Gläubigerklasse den Restrukturierungsplan ab, kann das Gericht den Restrukturierungsplan auf Antrag des Schuldners dennoch bestätigen (klassenübergreifender Cramdown). Ein ablehnender Gläubiger kann eine Überprüfung beantragen, ob er durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt würde als in einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (Kriterium des Gläubigerinteresses). Wurde ein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht einen angenommenen Restrukturierungsplan nur bei Erfüllung dieses Kriteriums bestätigen.

Welche Vorteile bietet ein Restrukturierungsverfahren gegenüber einem stillen Ausgleich?

Ein Restrukturierungsverfahren bietet gegenüber einer außergerichtlichen Restrukturierung (stillem Ausgleich) einige Erleichterungen der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. 

  • Mehrheitsentscheidung über „Haircut“: Durch eine im Restrukturierungsplan vorgesehene Forderungskürzung wird der Schuldner im Umfang der Kürzung von seiner Verbindlichkeit befreit. Anders als bei der außergerichtlichen Restrukturierung ist hierfür nicht die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforderlich (siehe dazu genauer oben).
  • Gerichtliche Vollstreckungssperre: Das Gericht kann zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungssperre für eine Höchstdauer von drei Monaten anordnen (Verlängerung auf maximal sechs Monate möglich). Die Vollstreckungssperre kann sich grundsätzlich auf alle Arten von Forderungen beziehen (auch besicherte), wobei die umfassten Gläubiger(-Klassen) im Bewilligungsbeschluss konkret festzulegen sind. 
  • Anfechtungsschutz: Der Erfolg einer Restrukturierung hängt häufig von einer kurzfristigen Zurverfügungstellung von Liquidität an kriselnde Unternehmer ab. Gewisse Finanzierungen im Zusammenhang mit einem Restrukturierungsverfahren (neue und Zwischenfinanzierungen) können nicht als nachteiliges Rechtsgeschäft angefochten werden. Dazu müssen diese Finanzierungen gerichtlich genehmigt (Zwischenfinanzierung) oder im Restrukturierungsplan enthalten (neue Finanzierung) sein. Ebenso nicht als nachteiliges Rechtsgeschäft anfechtbar sind gerichtlich genehmigte Zahlungen des Schuldners im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Voraussetzung ist jedoch stets, dass dem jeweiligen Vertragspartner eine allenfalls bestehende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung nicht bekannt war. 
  • Schutz wesentlicher Verträge: Von der Vollstreckungssperre betroffene Vertragspartner des Schuldners dürfen während dieses Zeitraumes nicht alleine aufgrund nicht erfolgter Zahlungen von Forderungen, die vor der Vollstreckungssperre entstanden sind, wesentliche (und noch zu erfüllende) Verträge kündigen, nachteilig abändern oder ihre Leistungen unter diesen Verträgen verweigern.
  • Kein Insolvenzantrag bei Überschuldung: Während aufrechter Vollstreckungssperre ruht die Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung. Es entfällt während dieses Zeitraumes grundsätzlich auch die an Überschuldung anknüpfende Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
  • Restrukturierungsbeauftragter: Vom Gericht kann ein Restrukturierungsbeauftragter (auch auf Antrag des Schuldners) bestellt werden. Unter gewissen Umständen ist die Bestellung verpflichtend (bspw. bei Bewilligung einer Vollstreckungssperre, bei gewissen Pflichtverletzungen des Schuldners oder bei einem klassenübergreifenden Cramdown). Der konkrete Aufgabenkreis ist dabei vom Gericht festzulegen. 
  • Vereinfachtes Verfahren: Sind vom Restrukturierungsverfahren nur Finanzgläubiger betroffen, so kann dieses auch als vereinfachtes Verfahren eingeleitet werden. Hier kann das Gericht die Restrukturierungsvereinbarung nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Tagsatzung sofort bestätigen. Voraussetzung hierfür ist, dass Gläubiger mit einer Kapitalmehrheit von mindestens 75 % in jeder Gläubigerklasse zustimmen und die Vereinbarung gemeinsam mit dem Schuldner unterzeichnen. Weiters ist vom Schuldner eine Sachverständigenbestätigung über das Vorliegen gewisser Voraussetzungen einzuholen und vorzulegen. Es können sohin insbesondere stille Ausgleiche, die lediglich an einigen wenigen „Ausgleichsstörern“ gescheitert sind, effizient durchgeführt werden.

What’s the catch?

  • Vorbereitungsaufwand: Der zur Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens erforderliche Planungs- und Vorbereitungsaufwand ist beträchtlich. 
  •  „Red Flag“ Zahlungsunfähigkeit: Das Restrukturierungsverfahren dient nicht der Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit. Eine Einleitung ist daher nicht möglich, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder schon ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist. Ebenso ist diese unzulässig, wenn ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als 7 Jahren bestätigt wurde. Wird der Schuldner aber im Laufe des Restrukturierungsverfahrens zahlungsunfähig, so ist grundsätzlich ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
  • Operative Restrukturierung: Das Restrukturierungsverfahren ist vorwiegend auf eine finanzielle Restrukturierung ausgelegt. Eine operative Restrukturierung ist jedoch nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. So können zwar die Zahlung betreffende Vertragsbedingungen wie bspw. Zinsen oder Zahlungsmodalitäten durch den Restrukturierungsplan geändert werden; andere vertragliche Anpassungen sind jedoch nach allgemeinem Vertragsrecht zu beurteilen und erfordern sohin die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Auch Restrukturierungsmaßnahmen, die in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Gesellschafter eingreifen (z. B. Debt-Equity-Swap), sind nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beurteilen und erfordern allenfalls einen Beschluss der Gesellschafter. 

Fazit

Insgesamt ist die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens als präventiver Maßnahme zur Abwendung von Insolvenzen und zur Sicherstellung der Bestandsfähigkeit von Krisenunternehmen zu begrüßen. Flexible Einsatzmöglichkeiten scheinen vor allem bei größeren Unternehmen und Unternehmen mit komplexen Finanzierungsstrukturen durchaus gegeben zu sein. Aufgrund der erforderlichen Planung und Vorbereitung des Verfahrens ist professionelle Beratung in vielen Fällen für eine erfolgreiche Durchführung und Beendigung jedenfalls zu empfehlen.

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Tätigkeitsbereiche

Autoren

David Kohl
David Kohl
Partner
Wien
Clemens Grossmayer
Clemens Grossmayer
Partner
Wien