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Zur Berechnung des "angemessen Entgelts" bei Patentverletzungen

24/08/2016

Wird ein Patent verletzt, stehen dem Inhaber des Patentes Ansprüche auf "angemessenes Entgelt" zu. Der Anspruch nach § 150 Abs 1 PatG hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage und entspricht dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.

Schuldner ist derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat. Ein Lizenzentgelt dient in der Regel der Abgeltung aller Nutzungsarten (Herstellung, Vertrieb, Gebrauch) und ist daher für jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten. Mehrere Verletzer haften solidarisch.

Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also in der Regel einem angemessenen Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant.

Die Entscheidung des OGH (OGH 22.08.2015, 4 Ob 3/15t (OLG Wien 13.11.2014, Gz 34 R 113/14h-107; HG Wien 06.06.2014, Gz 19 Cg 182/04t-101) – "Blutgerinnungskonzentrat") setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, welche Kriterien Parteien zur Bemessung der Höhe eines Lizenzentgelts herangezogen hätten. Der Betrag entspricht dann auch dem angemessenen Entgelt, das für den Eingriff zu leisten ist.

Technische oder pharmazeutische Erzeugnisse sind "komplexe Produkte". Oft sind zur Herstellung zwei oder eine Mehrzahl von Patenten in Anspruch zu nehmen. Folglich kann sich das Lizenzentgelt für den Eingriff in einen einzelnen Patentanspruch nur in geringen Grenzen halten, um ein Produkt nicht mit Lizenzgebühren zu überfrachten. Nach dem OGH können daher – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Umstände berücksichtigt werden, um das Lizenzentgelt zu bemessen:

  1. Die – nicht rechtsverletzende – teilweise Nutzung des Patents im Ausland;
  2. Die im Raum stehende Nichtigkeit des Patents
  3. Der Umstand, dass mehrere Schutzrechte in Anspruch genommen, aber nur eines verletzt wurde

Weitere Kriterien wären etwa noch die Laufzeit des Patents, die Möglichkeit alternativer – nicht patentverletzender – Herstellungsverfahren und dergleichen.

Da das Lizenzentgelt von der Herstellung bis zum Vertrieb alle Formen der patentrechtlichen Nutzung abdeckt, haften mehrere Verletzer solidarisch für ein und dieselbe Verletzungshandlung.

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Egon Engin-Deniz
Partner
Wien