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Law-Now 24 Jul 2025 · Österreich

Neuerungen bei den Sys­tem­nut­zungs­ent­gel­ten im künftigen ElWG

2 min. Lesezeit
Neuerungen bei den Systemnutzungsentgelten im künftigen ElWGDie Systemnutzungsentgelte sollen durch das ElWG entscheidend geändert werden. Bisher be-günstigte Einspeiser wie PV-Analgenbetreiber werden auch Entgelte bezahlen. Die Bestim-mungen werden vereinfacht. Gleichzeitig erhält die E-Control mehr Autonomie bei der Festle-gung der Entgelte, weshalb die gesetzlichen Regelungen weniger detailliert ausfallen werden.Die Änderungen bei den Systemnutzungsentgelten im ÜberblickDie Anzahl der Systemnutzungsentgelte soll durch das ElWG von sieben auf fünf reduziert werden. Erhalten bleiben das Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt und das Entgelt für sonstige Leistungen. Das bisherige Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt sollen zu einem neuen Netzanschlussentgelt zusammengefasst werden. Das bisherige Systemdienstleistungsentgelt wird in das neue Regelleistungsentgelt überführt. Das Entgelt für Messleistungen soll wegfallen.Die am meisten diskutierte Änderung ist beim Netznutzungsentgelt vorgesehen, das künftig nicht mehr nur von Entnehmern, sondern auch von Einspeisern getragen werden soll. Es soll etwa auch von privaten PV-Betreibern bezahlt werden. Eine Befreiung für kleine oder private Einspeiser ist nicht vorgesehen, ebenso keine Freibetragsgrenze.Doch es gibt auch Gewinner: Systemdienlich betriebene Energiespeicher (zB Batterien, Pumpspeicher) werden für 20 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme vom Netznutzungsentgelt befreit. Das gilt aber nur für den Bezug von elektrischer Energie, sie werden künftig also nur mehr für das Einspeisen das Netznutzungsentgelt entrichten. Forschungs- und Demonstrationsprojekte so-wie Eigenversorgungsanlagen bleiben befreit.Andererseits soll es auch zu Änderungen bei der Festlegung der Systemnutzungsentgelte kom-men. Zwar wird die Höhe der Systemnutzungsentgelte weiterhin durch eine Verordnung der E-Control festgelegt, doch wird die Regulierungsbehörde in Zukunft auch eine zweite Verord-nung erlassen müssen, nämlich eine Grundsatzverordnung mit den „grundsätzlichen Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte“. Dies ist unionsrechtlich geboten, um die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sicherzustellen.Die E-Control soll etwa die Entgeltbestandteile und ihre Bemessungsgrundlagen sowie etwaige Tarifzeiten festlegen oder die Bemessungsgrundlagen nach oben bzw unten deckeln. Sie kann Pauschalierungen, Rabatte oder Zuschläge für dynamische Tarife festlegen und sie kann be-sondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse vorzusehen.Wie die E-Control die Systemnutzungsentgelte tatsächlich festlegen wird, lässt sich deshalb anhand des vorliegenden Ministerialentwurfs nicht sagen und bleibt abzuwarten.

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