Energy sharing 2.0: Neue Regeln für Energiegemeinschaften und die gemeinsame Energienutzung ab 1. Oktober 2026
Das neue österreichische Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) (BGBl. I Nr. 91/2025) gestaltet den Rechtsrahmen für die gemeinsame Nutzung von Elektrizität grundlegend neu. Ab 1. Oktober 2026 wird das Konzept der „gemeinsamen Energienutzung“, das im ElWG (§§ 65 ff ElWG) geregelt ist, vollständig anwendbar und schafft einen breiteren Rahmen für die lokale gemeinsame Nutzung von Strom, Energiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Stromtransaktionen. Bestehende Energiegemeinschaften werden in das neue Regime überführt; zugleich stehen eine Reihe neuer Rechte, Pflichten und Geschäftsmodelle zur Verfügung.
Das ElWG schafft mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Formen der gemeinsamen Energienutzung – von Energiegemeinschaften bis hin zu Peer-to-Peer-Verträgen. Neue Modelle, weniger formalisierte Strukturen und die Möglichkeit, die Verwaltung über einen Organisator auszulagern, eröffnen Unternehmen, Immobilienentwicklern, Gemeinden und innovativen Dienstleistern erhebliche Chancen.
Wesentliche Neuerungen
Für viele Unternehmen stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob eine gemeinsame Energienutzung rechtlich möglich ist, sondern welche Struktur am effizientesten ist. Der neue Rahmen erweitert die verfügbaren Modelle erheblich und dürfte die Entwicklung lokaler Projekte für erneuerbare Energien, unternehmensbezogener Konzepte zur gemeinsamen Energienutzung und innovativer, kundenorientierter Stromlösungen beschleunigen.
- Bestehende Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs), die bisher im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl. I Nr. 150/2021) geregelt waren, sowie Bürgerenergiegemeinschaften (BEGs), die bisher im ElWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) geregelt waren, werden nun durch §§ 65 to 72 ElWG geregelt und ab 1. Oktober 2026 als Teil des neuen Systems fortgeführt.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs) sind Rechtsträger – typischerweise als Vereine, Genossenschaften oder Unternehmen strukturiert –, deren Mitglieder gemeinsam erneuerbaren Strom erzeugen, verbrauchen, speichern und verkaufen. Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen, Gemeinden, lokalen Behörden und KMU offen. EEGs müssen innerhalb eines definierten Nahebereichs tätig sein, und zwar im Lokal- oder Regionalbereich. Ihr Hauptzweck muss darin bestehen, ihren Mitgliedern ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile zu bringen, und nicht in der Erzielung eines finanziellen Gewinns.
Bürgerenergiegemeinschaften (BEGs) folgen einem ähnlichen Modell, verfügen jedoch über einen größeren geografischen Tätigkeitsbereich - sie sind nicht auf Nahebereiche beschränkt und können über mehrere Netzgebiete hinweg tätig sein. BEGs können natürliche Personen, juristische Personen und Gemeinden als Mitglieder haben. Die Kontrolle muss bei natürlichen Personen, Gemeinden oder Kleinunternehmen liegen. Wie bei EEGs darf ihr Hauptzweck nicht in der Erzielung eines finanziellen Gewinns bestehen.
- Neue Modelle werden verfügbar, darunter Peer-to-Peer-(P2P-)Stromtransaktionen gemäß § 68 Abs. 1 ElWG und vereinfachte Formen der gemeinsamen Energienutzung, für die nicht zwingend ein eigener Rechtsträger erforderlich ist. Das ElWG schafft die Rolle eines „Organisators“ und ermöglicht damit die Auslagerung operativer und administrativer Aufgaben.
- Bestimmte Teilnehmer unterliegen neuen, lieferantenähnlichen Pflichten, insbesondere Vertrags- und Abrechnungspflichten.
Zusammengefasst eröffnet der neue Rahmen Unternehmen, Immobilienprojekten, Industriestandorten und Gemeinden, die die lokale Erzeugung erneuerbarer Energie und ihre Stromkosten optimieren möchten, erhebliche Chancen.
Ein neues Rahmenkonzept: Gemeinsame Energienutzung
Eine der bedeutendsten Neuerungen des ElWG ist die Einführung der „gemeinsamen Energienutzung“ als umfassendes Rechtskonzept. Dieses wird in § 68 ElWG definiert und im übergeordneten Rahmen der §§ 65–72 ElWG geregelt. Statt einzelne Strukturen jeweils gesondert zu regeln, erfasst der neue Rahmen eine breite Palette von Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung unter einem gemeinsamen Regelungsrahmen. Das Konzept baut auf bestehenden Modellen wie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGs), Bürgerenergiegemeinschaften (BEGs) und gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auf.
Das ElWG unterscheidet dahingehend nunmehr zwei Wege zur gemeinsamen Energienutzung: erstens durch die Mitgliedschaft in demselben Rechtsträger (z. B. einer EEG oder BEG) und zweitens durch unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Teilnehmern (Peer-to-Peer-Verträge). Beide Formen bestehen innerhalb desselben gesetzlichen Rahmens nebeneinander und unterliegen entsprechend abgestimmten Regeln für Messung, Abrechnung und Compliance.
Das ElWG definiert für die gemeinsame Energienutzung vier Nahebereiche: gemeinschaftliche Leitungsanlagen, Standortbereich, Lokalbereich und Regionalbereich. Die jeweils anwendbare Stufe bestimmt die relevante Behandlung der Netzentgelte und ist ein wesentlicher Faktor für die Strukturierung von Projekten.
Zur Veranschaulichung: Die Stufe gemeinschaftliche Leitungsanlage erfasst Anlagen, die über eine gemeinsame interne Verkabelung angeschlossen sind (z. B. innerhalb eines einzelnen Mehrparteiengebäudes); der Standortbereich erfasst einen einzelnen Standort, der über gemeinsame Hauptleitungen angeschlossen ist; der Lokalbereich erstreckt sich auf alle Teilnehmer, die innerhalb desselben Niederspannungsverteilernetzes und an derselben Transformatorstation angeschlossen sind; und der Regionalbereich erfasst Teilnehmer, die über das Mittelspannungsnetz bis zur Sammelschiene im Umspannwerk angeschlossen sind. Für Zwecke der gemeinsamen Energienutzung darf Strom nicht über die Netzebenen 1 bis 4 (Hochspannung) übertragen werden.
In der Praxis bedeutet dies eine Abkehr von stark formalisierten Beteiligungsmodellen hin zu einem flexibleren Rahmen, der die lokale gemeinsame Nutzung von Strom und die dezentrale Erzeugung erneuerbarer Energie erleichtern soll. Der Rahmen setzt die Anforderungen der Directive (EU) 2019/944 (Internal Electricity Market Directive) und der Directive (EU) 2018/2001 (Renewable Energy Directive, RED II) um.
Der aktive Kunde als zentrales Konzept
Das ElWG stellt das Konzept des aktiven Kunden in den Mittelpunkt des neuen Regimes.
Ein aktiver Kunde ist kurz zusammengefasst ein Endverbraucher oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von Endverbrauchern. Der aktive Kunde geht über den passiven Stromverbrauch hinaus, indem er bzw. sie Elektrizität selbst erzeugt, speichert, verkauft oder teilt oder an Programmen für Flexibilität und Energieeffizienz teilnimmt. Die zentrale gesetzliche Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten nicht die hauptsächliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Kunden darstellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein produzierendes Unternehmen mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach als
aktiver Kunde gilt, während ein professioneller Stromhändler dies nicht tut. Aktive Kunden dürfen mit einer einzigen Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage gleichzeitig an bis zu fünf Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.
Aktive Kunden dürfen erneuerbaren Strom einzeln oder gemeinsam erzeugen, verbrauchen, speichern und teilen. Das Recht, an gemeinsamer Energienutzung teilzunehmen, ist Teil des umfassenderen, durch das ElWG eingeführten Rahmens zur Stärkung der Verbraucherrechte.
Wichtig ist, dass die Teilnahme an Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestehende Lieferverträge oder die Freiheit des Kunden hat, seinen Stromlieferanten zu wählen. Herkömmliche Liefer- und Einspeisevereinbarungen bestehen neben den Mechanismen der gemeinsamen Energienutzung fort.
Peer-to-Peer-Stromhandel
Eine besonders hervorzuhebende Entwicklung ist die ausdrückliche Anerkennung von Peer-to-Peer-(P2P-)Stromtransaktionen.
In der Praxis ist ein P2P-Stromvertrag eine bilaterale Vereinbarung, nach der ein aktiver Kunde, etwa ein Kleinunternehmen mit eigener Dachsolaranlage, überschüssigen Strom unmittelbar einem anderen Teilnehmer, beispielsweise einem benachbarten Unternehmen oder Haushalt, zuteilt. Der Strom fließt weiterhin durch das öffentliche Netz (eine direkte physische Leitung ist nicht erforderlich), wird zwischen den Parteien jedoch vertraglich zugeordnet. Der Netzbetreiber misst und rechnet die Energieflüsse viertelstündlich ab. Entscheidend ist, dass P2P-Verträge neben den bestehenden Lieferverträgen der Teilnehmer mit ihrem Stromlieferanten bestehen und diese nicht ersetzen – die Teilnahme erfolgt zusätzlich und nicht anstelle dessen.
Ab Oktober 2026 kann Strom auf vertraglicher Grundlage unmittelbar zwischen Marktteilnehmern übertragen werden. Dies kann insbesondere für Vereinbarungen zwischen Nachbarn, Gewerbestandorte, Industrieparks und Lösungen für Unternehmensstandorte attraktiv sein.
Die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung von P2P-Strukturen könnte ein völlig neues Segment dezentraler Stromtransaktionen schaffen und innovative digitale Handelsplattformen sowie Dienstleister anregen.
Die neue Rolle des Organisators
Das ElWG führt in § 68 Abs. 2 ElWG optional einen „Organisator“ ein.
Im Kern ist ein Organisator ein Dienstleister, der von den aktiven Kunden (vertraglich oder mittels Vollmacht) damit beauftragt wird, die administrativen und operativen Aspekte einer Vereinbarung zur gemeinsamen Energienutzung in ihrem Namen zu verwalten. Dabei kann es sich beispielsweise um ein Energiemanagementunternehmen, eine Softwareplattform, einen Aggregator oder einen spezialisierten Dienstleister handeln. Der Organisator muss dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt werden (Anzeigepflicht). Eine besondere Bewilligung ist nicht erforderlich; übernimmt der Organisator jedoch Lieferantenpflichten, muss er die entsprechenden verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, einschließlich Abrechnung, Informationspflichten und Änderungsmitteilungen.
Der Organisator kann administrative und operative Aufgaben wie die Kommunikation mit dem Netzbetreiber, Abrechnungsprozesse, Vertragsverwaltung und Abrechnungstätigkeiten übernehmen. Darüber hinaus können bestimmte Lieferantenpflichten an den Organisator delegiert werden.
Große Unternehmen können sich mit einer Erzeugungskapazität von bis zu 6 MW an gemeinsamer Energienutzung beteiligen und müssen innerhalb der österreichischen Gebotszone gelegen sein. Dies
dürfte eine der wirtschaftlich bedeutendsten Neuerungen des neuen Rahmens sein. Sie ermöglicht spezialisierten Dienstleistern, Softwareplattformen, Aggregatoren und Energiemanagementunternehmen, schlüsselfertige Lösungen für die gemeinsame Energienutzung anzubieten und zugleich den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer zu verringern.
Neue Compliance-Pflichten
Das ElWG führt außerdem zusätzliche Pflichten zum Schutz der Verbraucher und zur Transparenz ein.
Werden bestimmte Kapazitätsschwellen überschritten (30 kW für Haushaltskunden, 100 kW für sonstige aktive Kunden, EEGs und BEGs, siehe § 69 Abs. 1 ElWG), können Vereinbarungen zur gemeinsamen Energienutzung den lieferantenähnlichen Pflichten gemäß § 69 ElWG unterliegen, insbesondere:
- allgemeine Lieferbedingungen;
- Informationspflichten;
- transparente Abrechnungspflichten; und
- Pflichten zur Mitteilung von Änderungen.
Unternehmen, die Plattformen für die gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaftsprojekte entwickeln, sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Strukturen diese Anforderungen auslösen. E-Control (Energie-Control Austria, die Regulierungsbehörde nach dem E-ControlG) wird detaillierte Durchführungsbestimmungen erlassen, unter anderem durch die Sonstige Marktregeln Strom und damit zusammenhängende Verordnungen. E-Control wird die detaillierten Anforderungen an Abrechnung und Transparenz weiter konkretisieren.
Auswirkungen auf bestehende Energiegemeinschaften
Die Änderungen verpflichten bestehende EEGs oder BEGs nicht dazu, ihren Betrieb einzustellen.
Bestehende Strukturen werden während der Übergangsphase nach dem bisherigen Rahmen fortgeführt. Die Übergangsbestimmungen des § 189 Abs. 17 ElWG sehen vor, dass bestehende gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und nach dem ElWOG 2010 errichtete Energiegemeinschaften in das neue Regime der §§ 65–72 ElWG überführt werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen des ElWG am 1. Oktober 2026 vollständig wirksam werden.
Ausblick
Das ElWG entwickelt das österreichische Energierecht über das traditionelle Konzept der Energiegemeinschaft hinaus zu einem umfassenderen Ökosystem dezentraler gemeinsamer Energienutzung.
Die Kombination aus aktiven Kunden, Peer-to-Peer-Vereinbarungen, Organisator-Modellen und flexibleren Beteiligungsstrukturen schafft erhebliche Chancen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, Immobilienentwicklungen, Gemeinden, Industriestandorte und innovative Dienstleister. Die kommenden Monate werden entscheidend sein, da sich Marktprozesse, Umsetzungsmaßnahmen der Netzbetreiber und die sekundärrechtlichen Vorschriften im Vorfeld der vollständigen Anwendung des neuen Regimes am 1. Oktober 2026 weiterentwickeln. E-Control wird bei der Entwicklung der Marktregeln und anderer sekundärrechtlicher Vorschriften weiterhin eine zentrale Rolle spielen.
Die Umsetzungsmaßnahmen der Netzbetreiber müssen den von E-Control gemäß dem ElWG festgelegten Anforderungen entsprechen. Die erwartete ElWG-Einführungsverordnung und weitere
Verordnungen von E-Control werden für die konkrete Anwendung der neuen Regeln von entscheidender Bedeutung sein.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren CMS-Ansprechpartner oder das CMS-Team für Energie und Natürliche Ressourcen in Wien.