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Der österreichische Glücksspielmarkt steht vor einer der wesentlichsten Reformen der letzten Jahre. Der aktuelle Ministerialentwurf zum Glücksspielreformgesetz 2026 sieht eine kontrollierte Öffnung des Online-Glücksspielmarktes vor, kombiniert diese aber mit erheblich verschärften Vorgaben zu Spielerschutz, Aufsicht, Werbung, technischer Kontrolle und Vollzug gegen illegale Anbieter. Kern des Entwurfs ist nicht eine unbeschränkte Liberalisierung, sondern ein neues, streng reguliertes Mehr-Konzessionssystem für Online-Glücksspiel. Für Anbieter, Zahlungsdienstleister sowie Plattform- und Internetinfrastrukturunternehmen entsteht damit ein deutlich komplexeres Compliance-Umfeld. Unternehmen sollten die Begutachtungsphase nutzen, um Geschäftsmodelle, historische Abgaben- und Spielerklagenrisiken, technische Systeme und Werbestrategien frühzeitig an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.
Der Hintergrund: Online-Markt soll aus der Grauzone in ein kontrolliertes Konzessionssystem überführt werden
Nach geltender Rechtslage wird Online-Glücksspiel in Österreich im Wesentlichen über den Begriff der „Elektronischen Lotterien“ erfasst. § 12a GSpG definiert elektronische Lotterien derzeit als Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar über elektronische Medien erfolgt und das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG kann derzeit durch eine Konzession übertragen werden, wobei das Finanzamt Österreich nach geltender Fassung als zuständige Behörde genannt ist.
Der Entwurf setzt an dieser Systematik an und trennt künftig das Online-Glücksspiel von der bisherigen Lotterienkonzession. Statt eines Marktes, in dem Online-Angebote faktisch oft grenzüberschreitend und außerhalb der österreichischen Aufsicht erreichbar sind, soll ein kontrolliertes Konzessionssystem für mehrere Anbieter geschaffen werden. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein Kanalisierungsziel: Spieler sollen in ein legales, beaufsichtigtes und spielerschutzorientiertes Angebot gelenkt werden. Zugleich soll der illegale Online-Markt durch Netzsperren, Blacklists, verdeckte Testspiele und Payment-Blocking zurückgedrängt werden.
Die Reform reagiert damit auch auf eine unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Grundspannung des Glücksspielrechts. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können im Glücksspielbereich gerechtfertigt sein, wenn sie zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgen und kohärent sowie systematisch umgesetzt werden. Die österreichische Rechtsprechung hat diese Kohärenzanforderungen wiederholt als zentralen Prüfmaßstab für das Glücksspielmonopol und zahlenmäßig beschränkte Konzessionssysteme herangezogen.
Online-Glücksspiel wird neu definiert und künftig eigenständig konzessioniert
Der Entwurf führt mit § 13 GSpG einen eigenen Tatbestand des Online-Glücksspiels ein. Erfasst werden Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt und elektronisch zur Verfügung gestellt wird und das Angebot nicht an ortsfesten Betriebsstätten erfolgt. Ausgenommen bleiben die „Bestimmten Lotterien“ nach den §§ 6 bis 12a GSpG in der neuen Systematik. Damit wird Online-Glücksspiel gesetzlich klarer konturiert als bisher und zugleich aus der bisherigen Kategorie der elektronischen Lotterien herausgelöst.
Die zentrale Marktänderung liegt in § 14 GSpG des Entwurfs. Die Durchführung bestimmter Lotterien soll weiterhin durch eine einzige Konzession übertragen werden können. Für Online-Glücksspiel nach § 13 GSpG soll hingegen eine unbeschränkte Anzahl von Konzessionen erteilt werden können. Praktisch bedeutet dies eine Öffnung des Online-Marktes für mehrere Anbieter, allerdings nur bei Erfüllung strenger materieller und formeller Anforderungen.
Für Online-Konzessionäre soll ein deutlich niedrigerer, aber weiterhin substanzieller Haftungsstock gelten als für die Lotterienkonzession. Während die Konzession für bestimmte Lotterien nach dem Entwurf ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 100 Mio. erfordert, soll für Online-Glücksspiel ein Mindestkapital von EUR 10 Mio. ausreichen. Die erstmalige Online-Konzession soll höchstens fünf Jahre laufen; weitere Erteilungen bzw. Verlängerungen sollen für höchstens zehn Jahre möglich sein. Die Gebühren sollen ebenfalls deutlich differenziert werden: Der Antrag auf Erteilung einer Konzession soll EUR 70.000 kosten, die erstmalige Online-Konzession EUR 300.000 und jede weitere Erteilung bzw. Verlängerung EUR 600.000.
Besonders praxisrelevant sind die Übergangs- und Integritätsanforderungen für Anbieter, die bislang ohne österreichische Konzession Online-Glücksspiel zur Teilnahme vom Inland aus angeboten haben. Solche Anbieter sollen nicht per se ausgeschlossen sein, müssen aber unter anderem fällige und noch nicht verjährte Glücksspielabgaben begleichen oder im Wege einer Selbstanzeige offenlegen und entrichten, einschlägige rechtskräftige Leistungsurteile österreichischer Zivilgerichte erfüllen und ihr verbotenes Angebot ab 1. Januar 2027 einstellen. Wird das Angebot erst nach dem 31. Dezember 2026 eingestellt, droht eine Sperrfrist von 18 Monaten; bei Einstellung erst nach dem 31. Dezember 2029 soll die Sperrfrist 24 Monate betragen. Diese Regelung ist für bestehende internationale Glücksspielgruppen ein wesentlicher Compliance-Faktor.
Spielerschutz wird zum Kern der neuen Online-Regulierung
Der Entwurf stellt den Spielerschutz in den Mittelpunkt der Online-Marktöffnung. Die bereits für Spielbanken und bestimmte terrestrische Angebote bedeutsamen Schutzmechanismen sollen auf Online-Glücksspiel ausgedehnt und durch neue digitale Kontrollinstrumente ergänzt werden. Dies betrifft insbesondere das Monitoring problematischen Spielverhaltens, die Einholung von Bonitätsauskünften, Beratungsgespräche und mögliche Haftungsfolgen bei Pflichtverletzungen. Der Verfassungsgerichtshof hat § 25 Abs. 3 GSpG bereits als über das allgemeine Zivilrecht hinausgehende Spielerschutznorm eingeordnet und die besondere Schutzfunktion für Spieler hervorgehoben.
Ein zentrales Instrument soll ein betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister sein. Dieses soll Selbstsperren, betreiberseitige Sperren und sonstige Spielbeschränkungen zentral erfassen und für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, Online-Glücksspiel und Spielbanken relevant sein. Daneben soll für Online-Glücksspiel ein Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem eingerichtet werden. Dieses besteht im Kern aus einem Limitregister und einem Safe-Server.
Das Limitregister soll anbieterübergreifende Einzahlungslimits sicherstellen. Für Spieler bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sieht der Entwurf grundsätzlich ein Einzahlungslimit von EUR 250 pro Woche vor. Für Spieler ab dem vollendeten 26. Lebensjahr soll ein monatliches Einzahlungslimit von EUR 1.680 gelten. Für Spieler ab dem vollendeten 23. Lebensjahr kann ein abweichender Betrag vorgesehen werden, wenn keine Gefährdung im Sinne des Spielerschutzes anzunehmen ist und zusätzliche Maßnahmen wie engmaschiges Monitoring oder Feedbacktools greifen.
Der Safe-Server soll die technische Aufsicht über Online-Konzessionäre erheblich verdichten. Konzessionäre sollen auf eigene Kosten ein System einrichten und betreiben, das sämtliche Spielvorgänge digital und unveränderlich erfasst. Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll darauf jederzeit unmittelbaren Zugriff haben. Für Online-Anbieter wird dies erhebliche technische, datenschutzrechtliche und operative Anforderungen auslösen, insbesondere bei Datenarchitektur, Schnittstellen, Aufbewahrung, Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle und internen Kontrollsystemen.
Werbung, Spielsuchtpotenzial und Produktgestaltung werden strenger reguliert
Der Entwurf ordnet die Werbevorschriften neu und konkretisiert den verantwortungsvollen Maßstab für Glücksspielwerbung. Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sollen bei Werbeauftritten Kinder- und Jugendschutz beachten und das Suchtgefährdungspotenzial des beworbenen Glücksspiels, die Darstellung von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten sowie die angesprochene Zielgruppe berücksichtigen. Die nähere Ausgestaltung soll durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen möglich sein. Damit wird Werbung zu einem dynamischen Aufsichtsthema, das künftig stärker an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Marktphänomene angepasst werden kann.
Neu ist auch die gesetzliche Verankerung von Spielsuchtpotenzialanalysen. Konzessionäre sollen für jedes von der Konzession umfasste Glücksspiel eine solche Analyse vorlegen müssen. Dies führt zu einem risikobasierten Produkt-Compliance-Ansatz. Anbieter werden nicht nur abstrakt darlegen müssen, dass sie Spielerschutz ernst nehmen, sondern voraussichtlich produktbezogen dokumentieren müssen, welche Suchtgefahren bestehen, wie diese mitigiert werden und wie Werbung, Spielmechanik, Limits und Monitoring ineinandergreifen.
Besondere Bedeutung hat die geplante Übertragung terrestrischer Automatenschutzstandards auf virtuelle Glücksspielautomaten. Für virtuelle Slots sollen wesentliche Vorgaben des Automatenglücksspiels sinngemäß gelten. Dazu gehören unter anderem Beschränkungen bei Einsatz, Gewinn, Spielgeschwindigkeit, parallelem Spiel und Abkühlungsphasen. Der Entwurf sieht für spielerschutzorientierte Automatenangebote insbesondere einen Höchsteinsatz von EUR 5 pro Spiel, einen Höchstgewinn von EUR 10.000 pro Spiel, eine Mindestspieldauer von zwei Sekunden und eine verpflichtende Abkühlungsphase von mindestens 15 Minuten nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer vor.
Diese Produktregeln sind für die Praxis besonders relevant, weil sie unmittelbar auf das Design von Online-Casino-Angeboten wirken. Betreiber müssen Spielmechaniken, Benutzeroberflächen, Promotions, Bonusmodelle, Session-Management, Warnhinweise und technische Sperren bereits in der Produktentwicklung berücksichtigen. Die Zeiten, in denen Glücksspiel-Compliance primär als Lizenz- und Steuerfrage verstanden werden konnte, wären mit Inkrafttreten der Reform vorbei. Künftig wird sie ein integraler Bestandteil von Produktdesign, Datenmanagement, Marketing und Kundeninteraktion.
Der Vollzug gegen illegale Online-Angebote wird deutlich verschärft
Das zweite große Standbein des Entwurfs ist der Vollzug gegen illegales Online-Glücksspiel. Das Amt für Betrugsbekämpfung soll neue Befugnisse erhalten, um verbotene Ausspielungen über elektronische Medien zu dokumentieren und zu unterbinden. Dazu gehören verdeckte Testspiele, die Erstellung von Spieleraccounts und die Nutzung von Tarnidentitäten bzw. entsprechenden Urkunden, soweit dies für Testspiele erforderlich ist. Ziel ist es, Beweise für illegale Angebote zu sichern, ohne dass Anbieter solche Kontrollen leicht erkennen und umgehen können.
Illegale Anbieter sollen zudem öffentlich über Informations- und Warnhinweise sichtbar gemacht werden. Das Amt für Betrugsbekämpfung soll eine Blacklist führen, während zugleich eine Whitelist bestehender Konzessionen und Bewilligungen vorgesehen ist. Für Spieler, Zahlungsdienstleister und sonstige Marktteilnehmer entsteht dadurch ein behördlich strukturierter Referenzrahmen, welche Angebote als legal bzw. illegal behandelt werden. Für Unternehmen wird die regelmäßige Überprüfung solcher Listen Teil der laufenden Compliance werden.
Besonders einschneidend sind die vorgesehenen Sperrverfügungsverfahren. Gegen Hosting-, Caching- und Suchmaschinendienste sollen Maßnahmen angeordnet werden können, die den Zugang zu verbotenen Ausspielungen verhindern oder erschweren. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann die Telekom-Control-Kommission auf Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber Access-Providern Maßnahmen gegen reine Durchleitungsdienste anordnen. Der Entwurf knüpft dabei an Begriffe des Digital Services Act an, lässt dessen unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorgaben aber unberührt.
Daneben wird Payment-Blocking eingeführt. Die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für verbotene, auf der Blacklist veröffentlichte Ausspielungen soll verboten sein. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann Zahlungsdienstleister, insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, zur Einstellung der Mitwirkung am Zahlungsverkehr auffordern. Nach dem Entwurf soll dafür zunächst eine Frist von drei Bankarbeitstagen gelten; bei weiterer Nichtbefolgung kann ein Bescheid erlassen werden. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu EUR 1 Mio. und Zwangsstrafen von EUR 30.000 pro Tag bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 750.000.
Auswirkungen gehen über Glücksspielanbieter hinaus
Die Reform betrifft nicht nur klassische Glücksspielunternehmen. Zahlungsdienstleister, Kreditkartenunternehmen, digitale Zahlungsanbieter, Hosting-Dienste, Suchmaschinen, Access-Provider, Vermieter von Geschäftsflächen und Werbepartner können mittelbar oder unmittelbar Adressaten neuer Pflichten werden. Die Folgenabschätzung geht davon aus, dass Zahlungssperren und Sperrverfügungen bei betroffenen Unternehmen Personal-, Sach- und IT-Kosten verursachen können, deren Höhe derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Dies gilt auch für Registeranbindungen, Safe-Server und weitere technische Aufsichtssysteme.
Auch Vermieter und Betreiber terrestrischer Standorte werden stärker einbezogen. Die bestehenden Instrumente der Betriebsschließung, Beschlagnahme und Einziehung sollen effizienter ausgestaltet werden. Vermieter sollen bei illegalem Glücksspiel in ihren Räumlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Haftung ausgesetzt sein, gleichzeitig aber erweiterte Kündigungsrechte erhalten, wenn ohne ihre Erlaubnis Ausspielungen angeboten werden. Für Immobilienunternehmen, Bestandgeber und Franchise- oder Shop-in-Shop-Strukturen ergibt sich daraus ein Bedarf an klaren vertraglichen Verbotsklauseln, Kontrollrechten und Eskalationsmechanismen.
Für Glücksspielanbieter ist der Entwurf besonders relevant, wenn sie künftig eine österreichische Online-Konzession anstreben oder bereits bisher österreichischen Spielern Online-Glücksspiel zugänglich gemacht haben. Historische Teilnahme österreichischer Spieler, offene Glücksspielabgaben, Selbstanzeigen, ausländische Insolvenzverfahren, nicht erfüllte österreichische Spielerurteile, Markenübertragungen und Konzernstrukturen können künftig darüber entscheiden, ob eine Online-Konzession erlangt oder behalten werden kann. Potenzielle Konzessionswerber sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre bisherige Marktpräsenz, ihre steuerliche Situation, ihre Markenverwendung und ihre internen Aufzeichnungen den neuen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören auch konzernweite Zurechnungstatbestände bis hin zum wirtschaftlichen Eigentümer und die Frage, ob eine Marke oder ein Kennzeichen mit einem früheren illegalen Angebot verbunden ist.
EU-rechtliche, verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen bleiben zentral
Der Entwurf ist erkennbar darauf ausgelegt, die unionsrechtliche Kohärenz des österreichischen Glücksspielregimes zu stärken. Die Marktöffnung im Online-Bereich soll gerade nicht als Deregulierung verstanden werden, sondern als regulierte Kanalisierung in ein staatlich überwachtes Angebot. Die Kombination aus strengem Lizenzsystem, Spielerschutz, Vollzug gegen illegale Anbieter und Marktbeobachtung soll die Rechtfertigung des österreichischen Modells unter der Dienstleistungsfreiheit absichern. Gleichwohl bleibt die praktische Ausgestaltung entscheidend, weil der EuGH und die österreichischen Höchstgerichte nicht nur den Gesetzestext, sondern auch die tatsächliche Handhabung des Systems in den Blick nehmen.
Verfassungsrechtlich sind mehrere Aspekte relevant. Die Erläuterungen stützen die Zuständigkeit des Bundes auf Bundesfinanzen und Monopolwesen. Zugleich sollen Übergangsbestimmungen den Vertrauensschutz bestehender Konzessionäre und Bewilligungsinhaber wahren. Das betrifft insbesondere das Auslaufen der Video-Lotterie-Terminals, die Verlängerung bestehender Konzessionen und den zeitlich gestaffelten Eintritt bestimmter Spielerschutzpflichten.
Datenschutzrechtlich sind Sperrregister, Limitregister und Safe-Server besonders sensibel. Der Entwurf sieht Pseudonymisierung bzw. die Ersetzung personenbezogener Identifikationsdaten durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes Personenkennzeichen für statistische und wissenschaftliche Zwecke vor. Geschlecht und Geburtsjahr sollen davon ausgenommen sein. In der Umsetzung werden dennoch Datenschutz-Folgenabschätzungen, Rollenverteilungen zwischen Behörde und Anbietern, Zugriffskonzepte, Löschfristen und technische Sicherheitsmaßnahmen sorgfältig ausgearbeitet werden müssen.
Auch grundrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Netzsperren und Payment-Blocking bleiben praktisch relevant. Der Entwurf versucht, diese Instrumente durch abgestufte Verfahren, Widerrufsmöglichkeiten, Verhältnismäßigkeitsanforderungen und Sonderzuständigkeiten der Telekom-Control-Kommission abzufedern. Für betroffene Diensteanbieter wird entscheidend sein, ob die angeordneten Maßnahmen technisch verfügbar, angemessen und hinreichend bestimmt sind. Unternehmen sollten daher interne Prozesse für behördliche Mitteilungen, Fristenkontrolle, technische Bewertung und Rechtsmittelentscheidungen vorbereiten.
Zeitplan und nächste Schritte
Der Entwurf befindet sich mit Stand 30. Juni 2026 im vorparlamentarischen Stadium. Nach den Begleitunterlagen ist ein Wirksamwerden noch im Jahr 2026 vorgesehen, wobei zahlreiche Bestimmungen gestaffelt in Kraft treten sollen. Wesentliche Vollzugs- und Registerbestimmungen, darunter Sperrregister, Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem, Safe-Server, Blacklist, Testspielbefugnisse, Netzsperren und Payment-Blocking, sollen mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft treten. Der Finanzierungsbeitrag für die Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz soll ab 1. Januar 2028 auf Online-Glücksspiel erweitert werden.
Für bestehende Angebote sieht der Entwurf Übergangsregeln vor. Die bisherigen Bestimmungen über elektronische Lotterien sollen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiter anwendbar bleiben. Video-Lotterie-Terminals sollen grundsätzlich mit Ablauf des 30. September 2027 auslaufen. Online-Konzessionen nach neuem Recht sollen frühestens ab 1. Oktober 2027 erteilt werden können. Außerdem soll der Bundesminister für Finanzen Ende 2031 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Neuregulierung des Online-Glücksspiels dem Nationalrat vorlegen.
Unternehmen sollten die Reform nicht erst mit Kundmachung des Gesetzes operativ aufgreifen. Potenzielle Konzessionswerber sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Konzernstruktur, Kapitalausstattung, Aufzeichnungen, österreichischen Steuerpositionen, Markenstrategie und offene Spieleransprüche mit den neuen Anforderungen vereinbar sind. Zahlungsdienstleister und technische Vermittler sollten Prozesse für Blacklist-Prüfungen, behördliche Mitteilungen und fristgebundene Sperrmaßnahmen entwickeln. Werbe-, Produkt- und Compliance-Teams sollten zugleich beginnen, Spielerschutz, Limitierung, Monitoring und Dokumentation als verbindliche Bestandteile des Geschäftsmodells zu behandeln.
Fazit
Die Glücksspielreform 2026 würde den österreichischen Online-Glücksspielmarkt grundlegend neu ordnen. Die Öffnung für mehrere Online-Konzessionäre schafft neue Marktzugangschancen, ist aber mit hohen Anforderungen an Integrität, Spielerschutz, technische Aufsicht, Steuer-Compliance und laufende behördliche Kontrolle verbunden. Für bisher nicht konzessionierte Anbieter ist der Entwurf zugleich Chance und Risiko: Der Weg in den legalen Markt wird eröffnet, aber nur bei vollständiger Bereinigung historischer Abgaben- und Urteilslasten und bei rechtzeitiger Einstellung unerlaubter Angebote. Für andere Marktteilnehmer, insbesondere Zahlungsdienstleister, Plattform- und Infrastrukturunternehmen sowie Vermieter, entstehen neue Compliance-Pflichten und Reaktionsfristen. Die weitere Begutachtung und das parlamentarische Verfahren sollten daher eng verfolgt werden.