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Die Abgrenzung von Dual-Use-Gütern und rein zivilen Gütern ist in der Praxis oft schwierig. Sie kann jedoch entscheidend sein, wie ein aktueller Fall zeigt. Im Verfahren stellt sich die Frage, ob Flugzeuge für das allgemeine Pilotentraining Dual-Use-Güter sind, wenn Soldaten damit ausgebildet werden. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie militärisch ein Gut sein muss, damit es zum Dual-Use-Gut wird.
Was ist passiert? Eine Flugzeugherstellerin möchte Flugzeuge und einen Flugsimulator zur Pilotenausbildung nach Myanmar (Burma) exportieren. Die Flugzeuge sind für das Pilotentraining in der allgemeinen Luftfahrt und den Kunstflug konzipiert. Sie sind weder militärisch konzipiert noch mit militärischen Komponenten ausgestattet. In Myanmar sollen auf den Flugzeugen jedoch auch Militärpiloten ihre Basisausbildung absolvieren. Außerdem sollen Flugzeugteile und Technologie nach Myanmar exportiert werden.
Anfangs genehmigte die Behörde die Ausfuhr in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren. Die Flugzeugherstellerin exportierte daraufhin einige Flugzeuge, den Flugsimulator sowie einen Teil der Flugzeugteile und der Technologie nach Myanmar. Nun möchte die Flugzeugherstellerin die restlichen Flugzeuge und Güter ausführen. Dies untersagte die Behörde jedoch mit Bescheid. Die Flugzeugherstellerin erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Worum geht es rechtlich? Das Militär von Myanmar nutzt seine Lufthoheit, um wahllos zivile Gebiete zu bombardieren. Aufgrund systematischer Menschenrechtsverletzungen besteht für Myanmar ein Waffenembargo. Das Embargo verbietet zwar unmittelbar nur den Export von Verteidigungsgütern nach Myanmar, doch kann es auch auf Dual-Use-Güter durchschlagen, nicht jedoch auf rein zivile Güter.
Während feststeht, dass es sich bei den Flugzeugen und sonstigen Gütern nicht um Verteidigungsgüter handelt, ist strittig, ob diese nicht Dual-Use-Güter sind. Dies ist entscheidend. Denn während der Export rein ziviler Güter grundsätzlich nicht der Exportkontrolle unterliegt, gelten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck die Exportbeschränkungen der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 und des Außenwirtschaftsgesetzes (AußWG).
Was gilt für die Flugzeuge? Die Flugzeugherstellerin vertritt die Position, dass die Flugzeuge und restlichen Güter rein zivile Güter sind. Das Modell ist allgemein für das Training von Piloten konzipiert und nicht speziell für die Ausbildung von Militärpiloten. Zwar werden mit dem Flugzeug Militärpiloten ausgebildet, doch absolvieren diese nur ihre Basisausbildung auf dem Typ, die sich nicht von der Ausbildung ziviler Piloten unterscheidet. Außerdem ist ein Umbau des Flugzeugs zu militärischen Zwecken ausgeschlossen, weil hierfür etwa eine Anpassung der Avionik notwendig wäre.
Für die Behörde handelt es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Denn die Flugzeuge könnten „auch für militärische Zwecke“ verwendet werden, was der Definition eines Dual-Use-Gutes entspricht. Auch wäre es technisch möglich, die Flugzeuge für militärische Zwecke nachzurüsten, etwa für Aufklärungs- und Überwachungsflüge. Außerdem könnten die Flugzeuge bereits jetzt für die militärische Aufklärung verwendet werden, indem Soldaten über ein Gebiet fliegen und „aus dem Fenster schauen“. Dagegen wendet die Flugzeugherstellerin ein, dass demnach jedes Gut in irgendeiner Weise durch Streitkräfte genutzt werden könnte. Diese Auffassung würde den Begriff des Dual-Use-Gutes uferlos ausdehnen.
Was sind Dual-Use-Güter? Im Kern geht es in dem Verfahren also um die Frage, wie „militärisch“ ein Gut sein muss, damit es zum Dual-Use-Gut wird. Die Legaldefinition ist denkbar weit. Nach der Dual-Use-Verordnung fallen unter den Begriffe „Güter die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können“. Der Begriff umfasst nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Software und Technologie. Fraglich ist daher, wo genau die Grenze zwischen rein zivilen Gütern und Dual-Use-Gütern verläuft. Genügt es, dass das Gut auch für militärische Zwecke verwendet werden kann oder muss das Gut einen wesentlichen Beitrag zur Leistungsfähigkeit der Streitkräfte leisten?
Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass es sich bei den Flugzeugen, den Flugzeugteilen und der Technologie um Dual-Use-Güter handelt. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht, ob die Güter spezifisch für militärische Zwecke konzipiert sind. Vielmehr dürfte eine mögliche Verwendung zu militärischen Zwecken genügen, weil die Dual-Use-Verordnung die Formulierung „verwendet werden können“ enthält. Außerdem nennt die Verordnung beispielhaft Güter, die nicht für militärische Zwecke konzipiert sind, die aber dennoch für diese verwendet werden können. Weiters vertritt das Gericht vorläufig den Standpunkt, dass es nicht auf die Verwendung des Gutes im Einzelfall ankommt, sondern die Beurteilung abstrakt, rein anhand der Beschaffenheit des Gutes vorzunehmen ist. Anders ausgedrückt kommt es nicht darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass das Gut tatsächlich eine militärische Endverwendung erfährt.
Wie ging das Verfahren aus? Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat noch keine Entscheidung in dieser Frage getroffen. Es hat vielmehr den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um Auslegungshilfe ersucht. Der EuGH hat nun in der Rechtssache „Flugzeugherstellerin“ C-538/25 auszulegen, wie die unionsrechtliche Definition von Dual-Use-Gütern zu verstehen ist. Anschließend wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
BVwG 07.08.2025, W606 2300668-1
EuGH Rs Flugzeugherstellerin v BMWET, C-538/25