Wie ein Hosenknopf vor dem EuGH zum Dual-Use-Gut wird
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Für den Export von Dual-Use-Gütern gelten wesentlich strengere Voraussetzungen als für die Ausfuhr rein ziviler Güter. Wie militärisch muss ein Exportgut also sein, damit es zum Dual-Use-Gut wird? Mit dieser Frage befasst sich nun erstmals der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Die Generalanwältin plädiert in ihrem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag für eine äußerst weite Auslegung des Dual-Use-Begriffs – mit potenziell folgenschweren Auswirkungen für exportierende Unternehmen.
Vom Hosenknopf zum Trainingsflugzeug
Ein Hosenknopf als Dual-Use-Gut? Als der Westen im Kalten Krieg die Sowjetunion mit strengen Exportbeschränkungen belegte, soll Nikita Chruschtschow eingewandt haben, jedes Gut habe einen doppelten Verwendungszweck – selbst ein Hosenknopf: Ohne ihn müssten Soldaten ihre Hose festhalten und hätten keine Hand mehr zum Schießen frei.
In einem aktuell vor dem EuGH anhängigen Verfahren ist die Frage komplexer. Darin möchte ein österreichisches Unternehmen Trainingsflugzeuge sowie Flugzeugteile und Technologie zum Bau des Modells nach Myanmar exportieren. Die Flugzeuge sind für das Pilotentraining in der allgemeinen Luftfahrt und den Kunstflug gebaut und weder militärisch konzipiert noch mit militärischen Komponenten ausgestattet. In Myanmar sollen auf ihnen jedoch auch Militärpiloten ihre Basisausbildung absolvieren.
Während das Wirtschaftsministerium die Ausfuhr anfangs genehmigte und ein Teil der Güter exportiert wurde, lehnte es eine Verlängerung der Genehmigung ab. Der Luftwaffe Myanmars würden systematische Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen und die Flugzeuge könnten neben dem Pilotentraining auch für Aufklärungs- und Überwachungsflüge eingesetzt werden. Dagegen erhob die Flugzeugherstellerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Knackpunkt: Handelt es sich um Dual-Use-Güter?
Zentrale Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Flugzeuge, Flugzeugteile und die Technologie Dual-Use-Güter sind. Denn nur dann kann Österreich ihre Ausfuhr nach Myanmar aus Menschenrechtsgründen nach Artikel 9 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 untersagen. Die Definition der Verordnung ist denkbar weit: Dual-Use-Güter sind „Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können“.
Für das Wirtschaftsministerium sind die Flugzeuge Dual-Use-Güter, weil sie auch für die Ausbildung von Militärpiloten verwendet würden und sich für Aufklärungs- und Überwachungsflüge eignen. Die Flugzeugherstellerin wendet ein, diese Auslegung mache den Begriff uferlos, weil jedes Gut letztlich den Streitkräften dienen könne – Chruschtschows Hosenknopf lässt grüßen. Die Flugzeuge seien zivil konzipiert, ein militärischer Umbau insbesondere wegen der hierfür erforderlichen Anpassung der Avionik ausgeschlossen. Mangels einschlägiger Rechtsprechung legte das Bundesverwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Dual-Use ohne Grenzen?
Die Dual-Use-Verordnung unterscheidet zwei Arten von Dual-Use-Gütern: Der Export gelisteter Güter in Drittstaaten bedarf automatisch einer Ausfuhrgenehmigung. Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter können Mitgliedstaaten aus Menschenrechtsgründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einer Genehmigungspflicht unterwerfen oder untersagen. Voraussetzung ist, dass es sich erstens um Dual-Use-Güter handelt und zweitens die beabsichtigte Ausfuhr Bedenken in Bezug auf die Sicherheit oder den Schutz der Menschenrechte aufwerfen kann. Zur ersten Frage bezog die Generalanwältin Ćapeta nun Stellung.
Die Generalanwältin stellte zunächst klar, dass speziell für militärische Zwecke konzipierte Güter keine Dual-Use-Güter sind – sondern eben Single-Use-Güter. Ebenso wenig sind rein zivile Güter Dual-Use-Güter, weil sie niemals auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Dennoch plädierte die Generalanwältin, auch unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer Erwägungen, für eine äußerst weite Auslegung des Dual-Use-Begriffs. Sie verwarf die Ansicht der niederländischen Regierung, ein Dual-Use-Gut müsse einen erheblichen Beitrag zu den Fähigkeiten der Streitkräfte leisten. Auch komme es nicht darauf an, ob das Gut für die üblicherweise von den Streitkräften wahrgenommenen Aufgaben von Bedeutung ist, vielmehr genüge irgendein Zusammenhang zwischen der möglichen Verwendung des Gutes und den Streitkräften. Die Verwendung der Trainingsflugzeuge für die Grundausbildung von Militärpiloten genüge demnach, auch wenn sich diese Ausbildung nicht von dem Training der Zivilpiloten unterscheidet.
Zudem komme es nicht darauf an, ob ein Gut tatsächlich militärisch verwendet wird, sondern allein auf seine objektive, potenzielle Eignung dafür. Auch Chruschtschows Hosenknöpfe könnten daher als Dual-Use-Güter gelten, schließt die Generalanwältin.
Was Exporteure jetzt wissen müssen
Zwar hat der EuGH die Angelegenheit noch nicht entschieden, doch folgt er in der Regel den Schlussanträgen. Diesfalls drohen weitreichende Folgen für exportierende Unternehmen. Denn kommt es nicht darauf an, wer ein Produkt wofür verwendet, kann nahezu jedes Produkt ein Dual-Use-Gut sein – etwa bislang als handelsüblich angesehene Chips für zivile Drohnen oder sogar Fernsteuerungen für Spielzeugautos.
Die positive Nachricht: Nicht für den Export jedes Hosenknopfs ist deshalb eine Genehmigung erforderlich. Automatisch genehmigungspflichtig ist weiterhin nur die Ausfuhr gelisteter Güter. Möchte die Behörde hingegen die Ausfuhr nicht gelisteter Güter einer Genehmigungspflicht nach Artikel 9 der Dual-Use-Verordnung unterwerfen, muss sie zudem das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen darlegen. Dies relativiert die praktischen Konsequenzen der weiten Auslegung teilweise.
Negativ ist, dass die weite Auslegung die Rechtsunsicherheit erhöht. Für die unzähligen nicht gelisteten Güter besteht das Risiko, dass kurz vor ihrem Export eine exportkontrollrechtliche Genehmigungspflicht verhängt wird – auch wenn sie heute keiner unterliegen. Zudem sind die Voraussetzungen dafür äußerst vage. Es ist daher denkbar, dass die Ausfuhr desselben Guts in einem Mitgliedstaat genehmigungspflichtig ist, während der Nachbarstaat keine Genehmigung verlangt.
Darüber hinaus kann das Verhängen einer Genehmigungspflicht Exportverfahren erheblich verzögern. Denn in Österreich leitet die Behörde ein amtswegiges Genehmigungsverfahren zunächst mit Bescheid ein, wogegen Beschwerde erhoben werden kann, und entscheidet erst mit einem zweiten Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit. Bis die Exportgenehmigung vorliegt, können daher mehrere Monate, wenn nicht Jahre vergehen.
Exportprozesse gemeinsam mit CMS absichern
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Exportgüter einer Genehmigungspflicht unterliegen können, und ihre Exportprozesse entsprechend absichern. CMS berät seit vielen Jahren umfassend im Exportkontroll- und Sanktionsrecht – von der Güterklassifizierung über Genehmigungsverfahren bis zur Vertretung vor Behörden und Gerichten. Bei Fragen zur Einordnung Ihrer Produkte als Dual-Use-Güter unterstützen wir Sie gerne.
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EuGH, Schlussantrag GA Ćapeta 24.09.2026, Rs C‑538/25 (Flugzeugherstellerin)