In der letzten Demokratie Europas fällt das Amtsgeheimnis, und an seine Stelle tritt das moderne Informationsfreiheitsgesetz. Transparenz bedeutet künftig auch Zugang zu bisher vertraulichen Informationen von Unternehmen.
Die fünf wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:
1) Herausgabe von Unterlagen auf Verlangen
Ab heute kann jedermann direkten Zugang zu Aufzeichnungen (Verträgen, Bescheiden, sonstigen Dokumenten etc.) im Bereich staatlicher Stellen und staatsnaher Unternehmen verlangen, sofern diese der Rechnungshofkontrolle unterliegen, zu mindestens 50 % im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder staatlich beherrscht werden.
2) Proaktive Veröffentlichungspflicht
Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen Informationen von allgemeinem Interesse eigeninitiativ im Internet veröffentlichen, insbesondere Verträge ab 100.000 Euro. Ausgenommen sind lediglich kleine Gemeinden. Sobald das Informationsregister eingerichtet ist, kann gezielt nach den veröffentlichten Unterlagen gesucht werden.
3) Private Unternehmen indirekt betroffen
Private Unternehmen unterliegen dem IFG nicht unmittelbar, doch können sie mittelbar betroffen sein. Denn sie müssen damit rechnen, dass staatliche Stelle und staatsnahe Unternehmen Aufzeichnungen offenlegen müssen, die sich auf sie beziehen: z.B. Verträge mit privaten Unternehmen, Genehmigungen udgl.
4) Geheimhaltung erschwert – Grundrecht auf Information
Der Informationszugang ist nicht schrankenlos: Das IFG sieht Geheimhaltungsgründe vor, die jedoch nicht absolut wirken. In jedem Einzelfall sind Offenlegungs- und Geheimhaltungsinteressen gegeneinander abzuwägen. Betroffene sind zu ihren Geheimhaltungsrechten anzuhören. Weil die informationspflichtige Stelle bei der Offenlegung potenziell vertraulicher Verträge und anderer Dokumente ein rechtliches Risiko eingeht, ist es wichtig, dass betroffene Unternehmen die ihrer Meinung nach vorliegenden Geheimhaltungsgründe detailliert darlegen.
5) Keine Kosten und kurze Fristen
Das IFG verkürzt die Fristen zur Informationserteilung signifikant: Binnen vier, maximal acht Wochen muss über ein Begehren entschieden werden. Da die Anträge gebührenfrei sind und der Zugang zu den Gerichten niederschwellig ist, ist mit einer großen Zahl an Verfahren zu rechnen.
Sie haben bereits ein erstes Informationsbegehren erhalten oder müssen zu einem solchen Stellung nehmen? Die IFG-Expert:innen von CMS unterstützen Sie gerne und bieten Ihnen Beratungen, Seminare oder Mitarbeiterschulungen an.