Prozessuale und materiellrechtliche Fristenhemmung
Stand: 8.4.2020
Seit 16.3.2020 ist in Österreich das Bundesgesetz über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) in Kraft. Es wurde bereits mehrfach erweitert, und mit dem 4. COVID-19-Gesetz traten weitere Änderungen für Fristen im Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahren am 5.4.2020 in Kraft. Auf dieser gesetzlichen Grundlage fußen die zusätzlichen Maßnahmen für Strafverfahren und den Strafvollzug, die vom Bundesministerium für Justiz erlassen wurden.
Die sondergesetzlichen Regelungen infolge der COVID-19-Gesetzgebung sehen zusammengefasst vor:
Zivil- und Verwaltungsverfahren einschließlich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (inkl. VwGH und VfGH)
- Prozessuale (richterliche und gesetzliche) Fristen im Verwaltungs- (inkl. Abgabeverfahren) und Zivilverfahren, einschließlich Verfahren vor dem VwGH und VfGH, werden ab 22.3.2020 bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Mit Freitag, dem 1.5.2020 beginnen diese wieder neu zu laufen. Beispiele:Am Montag, den 16.3.2020 wurde dem Beklagten eine Klage auf Zahlung eines Kaufpreises postalisch zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Klagebeantwortung beginnt mit diesem Tag zu laufen. Am 22.3.2020 tritt das Fristenmoratorium in Kraft. Die vierwöchige Klagebeantwortungsfrist beginnt am 1.5.2020 neu zu laufen und die Klagebeantwortung muss bis spätestens Freitag, den 29.5.2020 um 24:00 Uhr beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Am Donnerstag, den 16.4.2020 wird ein Straferkenntnis wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt erst am 01.5.2020 zu laufen. Sie endet ebenfalls am Freitag, den 29.5.2020.
- Wichtige Ausnahmen von der Fristenunterbrechung im Verwaltungsverfahren:
- Fristen im Bereich des Epidemiegesetzes.
- Entscheidungen über die Fortsetzung und Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
- Wichtige Ausnahmen von der Fristenunterbrechung im Verwaltungsverfahren:
- Gerichte und Verwaltungsbehörden können per (im Zivil- und Außerstreitverfahren unanfechtbarem) Beschluss in Verwaltungs-, Zivil- und Außerstreitverfahren Ausnahmen bestimmen und andere (wohl gemeint: kürzere) Fristunterbrechungen festlegen. Von dieser Möglichkeit dürfen die Stellen nur dann Gebrauch machen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens dringend notwendig ist, um eine Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder einen erheblichen und unwiederbringlichen Schaden einer Verfahrenspartei abzuwenden.
- Für materiellrechtliche Fristen in Zivil- und Verwaltungssachen wird die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht eingerechnet. Insbesondere sind folgende Fristen bis zum 30.4.2020 gehemmt:
- zivil- und verwaltungsrechtliche Verjährungsfristen;
- die Frist zur Erhebung der Besitzstörungsklage;
- die Frist zur Bekämpfung von Entscheidungen einer Gemeinde als Schlichtungsstelle in Mietrechtssachen;o die Frist zur Kündigungsanfechtung;
- Fristen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Verwaltungsverfahren; oder
- Entscheidungsfristen im Verwaltungsverfahren.
Diese Fristen beginnen, anders als die oben beschriebenen prozessualen Fristen, am 1.5.2020 nicht gänzlich neu zu laufen, sondern laufen während der Dauer des Fristenmoratoriums nicht weiter bzw. beginnen nicht zu laufen (Fortlaufhemmung).
Beispiele:
Als der Ehepartner am Montag, den 16.3.2020 die gemeinsame Ehewohnung betreten wollte, bemerkte er, dass der Ehegatte/in die Schlösser der gemeinsamen Ehewohnung eigenmächtig ausgetauscht hat. Er konnte die gemeinsame Ehewohnung nicht mehr betreten. Das ist eine Besitzstörung. Der gestörte Ehepartner muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Schlössertausches eine Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen. Das Fristenmoratorium tritt am 22.3.2020 in Kraft. Dadurch wird der Fortlauf der Frist gehemmt: Bis zum ersten Tag der Fristenhemmung sind bereits fünf Tage der Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage abgelaufen. Die restlichen 25 Tage der Frist beginnen ab dem 1.5.2020 zu laufen. Die Besitzstörungsklage muss somit spätestens am 25.5.2020 beim zuständigen Gericht einlangen.
Ein Unternehmen hat eine mangelhafte Warenlieferung am 22.3.2018 von seinem Vertragspartner übernommen und umgehend gerügt. Da die Mängel nicht verbesserungsfähig sind und auch deren Austausch nicht möglich ist, möchte das Unternehmen nun den Kaufvertrag wandeln und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Die (gesetzliche) Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre ab Übernahme. Das Fristenmoratorium tritt am 22.3.2020 in Kraft, der Fortlauf der Frist wird dadurch gehemmt: Die Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises müsste an sich am Freitag, 1.5.2020 beim zuständigen Gericht einlangen. Da es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endet die Frist tatsächlich allerdings erst am nächsten Werktag, dem 4.5.2020.
Alternative: Die Lieferung wurde am 29.3.2018 übernommen. Das Fristenmoratorium tritt am 22.3.2020 in Kraft, der Fortlauf der Frist wird dadurch gehemmt: Die Klage auf Wandlung und Rückerstattung des Kaufpreises muss am Freitag, 8.5.2020 beim zuständigen Gericht einlangen.
Vorsicht: Materiell-rechtliche Fristen, die nicht bei Gericht (sondern z.B. beim Vertragspartner) angebracht werden müssen, (z.B. Mängelrügeobliegenheiten, die Vermutung der Mangelhaftigkeit von Waren, etc.) bleiben vom 2. COVID-19-Gesetz, soweit ersichtlich, unberührt.
Hinweis: Wenn ein Schuldner infolge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt oder in seinem Erwerbsleben beschränkt wird und aufgrund dessen mit seiner Leistung aus einem vor dem 1.4.2020 geschlossenen Vertrag in Verzug gerät, entfallen alle vertraglich vereinbarten Konventionalstrafen (Pönalen) zur Gänze; auch jene wegen objektiven Schuldnerverzuges.
- Besondere Regelungen für materiellrechtliche Fristen:
- Die Einklagung von Mietzinsrückständen und die gerichtliche Kündigung/Auflösung von Mietverträgen wegen Mietzinsrückständen im Zeitraum von 1.4.2020 bis 30.6.2020 sind bis zum 31.12.2020 nicht zulässig, wenn die Mietzinsrückstände darauf zurückzuführen sind, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters infolge der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt wurde.
- Zins- und Tilgungsleistungen von vor dem 15.3.2020 geschlossenen Verbraucherkrediten, die zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 anfallen, sind für drei Monate gestundet, wenn dem Kreditnehmer die Rückzahlung wegen Einkommensausfällen infolge der COVID-19-Pandemie nicht zumutbar ist.
- Verzugszinsen für Zahlungsrückstände im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020, die wegen erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Schuldners infolge der COVID-19-Pandemie anfallen, dürfen auch bei abweichender vertraglicher Vereinbarung höchstens 4 % p.a. betragen.
- Bei einem Aufenthaltstitel, der bis 22.4.2020 gültig ist, kann der Verlängerungsantrag bis 1.6.2020 gestellt werden.Vorsicht: Das Fristenmoratorium normiert nicht (ausdrücklich), dass befristete Berechtigungen verlängert werden – Beispiel: die Gültigkeit des Aufenthaltstitels wird durch das 2. COVID-19-Gesetz nicht (ausdrücklich) verlängert.
- Solange die Beschränkungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bewegungsbeschränkung) aufrecht sind, gelten bestimmte Aufenthaltsvisa (Visum D) über ihr ursprüngliches Gültigkeitsdatum hinaus, wenn zudem auch eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorliegt.
Insolvenzverfahren
- Die Fristenhemmung für prozessuale Fristen gilt nicht im Insolvenzverfahren. Insolvenzrichter können Fristen im Einzelfall von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten um höchstens 90 Tage verlängern.
- Schuldner sind bei Eintritt einer Überschuldung (ohne gleichzeitige Zahlungsunfähigkeit) im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2020 nicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Anträge von Gläubigern wegen Überschuldung führen in diesem Zeitraum nicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
- Die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages wird auf 120 Tage ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung verlängert (bisher 60 Tage). Weiterhin gilt: Diese Frist soll dem Schuldner ermöglichen, gerichtliche oder außergerichtliche Sanierungsbemühungen durchzuführen, wenn eine Sanierungschance oder wenigstens begründeter Anlass besteht, eine solche Chance noch zu prüfen. In diesem Zusammenhang können auch der (von Betrieb und Branche unterschiedlich zu erwartende) Erhalt von Zuschüssen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und Härtefallfonds auf die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Auswirkungen haben. Es handelt sich weiterhin um eine Maximalfrist. Eine Insolvenzverschleppung kann daher schon vor Ablauf der 120 Tage vorliegen.
- Während eines laufenden Sanierungsverfahrens gilt: Eine nach dem 22.3.2020 abgesendete qualifizierte Mahnung eines Gläubigers an einen Schuldner, der mit der Erfüllung des Sanierungsplanes in Verzug ist, löst bis zum 30.4.2020 keine Rechtswirkungen aus (insbesondere kommt es zu keinem Wiederaufleben der Forderungen). Inwieweit eine solche dem Schuldner zugegangene Mahnung nach diesem Datum Rechtswirkungen entfaltet, wird vom Gesetzgeber offengelassen.
Strafverfahren
- Für Strafverfahren besteht kein gesetzlicher Fristenstopp. Das Bundesministerium für Justiz ist ermächtigt, während der Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Fristenunterbrechungen für bestimmte gesetzliche Fristen anzuordnen. Dementsprechend hat es per Verordnung festgelegt, dass beispielsweise folgende Fristen zwischen dem 24.3.2020 und dem 30.4.2020 unterbrochen sind und am 1.5.2020 beginnen, neu zu laufen:
- Einsprüche wegen Rechtsverletzungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren;
- Beschwerden gegen Beschlüsse im Ermittlungsverfahren;
- Begründungs- und Fortsetzungsanträge infolge der Einstellung von Ermittlungsverfahren;
- Einsprüche gegen Anklageschriften;
- Fortsetzung einer Verhandlung infolge einer Vertagung;
- Berufung und Nichtigkeitsbeschwerden gegen Strafurteile;
- Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens;
- Erlag verfallener oder konfiszierter Gegenstände;
- Zahlungsfristen für Geldstrafen;
- Einsprüche gegen Abwesenheitsurteile.
Die Fristenunterbrechung im Strafverfahren gilt nicht in Verfahren, wenn der Beschuldigte in Haft ist.
Darüber hinaus können Gerichte Entscheidungen über die Verhängung einer Untersuchungshaft und Hauptverhandlungen via Videoübertragung durchführen. Über die Verlängerung und Aufhebung einer Untersuchungshaft kann ohne vorherige Verhandlung schriftlich entschieden werden.
Eine weitere Verlängerung der Fristenhemmungen kann per Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (für Fristen in Zivil-, Außerstreit- und Strafsachen) bzw. des Bundeskanzlers (für Fristen in Verwaltungssachen; dort ist auch eine Verkürzung möglich) erfolgen, wenn dies zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie notwendig sein sollte.